Ausgabe 
25.4.1933
 
Einzelbild herunterladen

2

Bekanntmachung.

Betr.: Die Neubildung ihes Kreisausschusses des Kreises Gießen.

Die Kreiswahlkommission hat in ihrer Sitzung vom 24. April 1933 festgestellt, daß nach den eingereichten Wahlvorschlägen folgende Bewer­ber als Mitglied bzw. Stellvertreter zum Kreisausschuß des Kreises Gießen gewählt sind:

1. vom Wahlvorschlag der NSDAP.

A. Mitglieder:

1. Wilhelm Bruckel, Amtsgerichtsrat, Gießen

2. Wilhelm Wenderoth, Arbeiter, Gießen

3. Wilhelm Wiederstein, Kaufmann, Hungen

4. Heinrich Berghöfer, Landwirt, Treis a. Ii>. Lumda.

B. Stellverkreler:

1. Hermann Draudt, Pfarrer, Lich

2. Karl Metz, Steueroberinspektor, Gießen

3. Karl Wrede, Direktor, Gießen

4. Otto Jung, Ingenieur, Watzenborn-Steinberg.

2. Vom Wahlvorschlag der SPD.

A. Mitglieder:

1. Georg Beckmann, Angestellter t. 3t., Gießen

2. Karl Benner, Gewerkschaftsangestellter, Wieseck.

B. Stellvertreter:

1. Ludwig Sehrt, Landwirt, Lindenstruth

2. Georg Schneidmüller, Bergmann, Grohen-Linden.

Gießen, den 24. April 1933.

Der Kreiswahlkommissar. I. B.: Grein, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Fleischbeschau und Trichinenschau in Grünberg.

Ab 1. Mai 1933 wird die Fleischbeschau und die Trichinenschau in Grünberg wie folgt geregelt: Im Mai übernimmt die Fleischbeschau und Trichinenschau der Fleischbeschauer Karl Schönhals, im Juni der Tierarzt Dr. Schmiß, im Juli der Tierarzt Dr. Herdt usw. in monatlichem Wechsel.

Gießen, den 21. April 1933.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.

Bekanntmachung,

Betr.: Die Sonntagsruhe im Friseurgewerbe.

Der Hessische Minister des Innern (Arbeit und Wirtschaft) hat mit Rücksicht darauf, daß der diesjährige Feiertag der nationalen Arbeit auf einen 'Montag fällt, aus Grund des § 105 c der Gewerbeordnung ange­ordnet, daß die Friseurgeschäfte in den Gemeinden, in denen sie sonst an Sonntagen geschlossen gehalten werden müssen, in diesem Jahre aus­nahmsweise am Sonntag, dem 30. April, in der Zeit von 9 bis 12 Uhr vormittags offengehalten werden können.

Gießen, den 25. April 1933.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.

Poiizeiverordnung.

Betr.: Die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Annerod.

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betr. vom 8. Juli 1911, der Ar­tikel 2 32, 35, 36, 57 und 65 der Allgemeinen Bauordnung wird für die Gemeinde Annerod nach Anhörung der Gemeindevertretung und der Ortspolizeibehörde und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 12.4.1933 zu Nr. M.d.J. 26402 folgende Polizeiverord­nung erlassen:

§ 1.

Alle bebauten Grundstücke in dem Gebiete der allgemeinen Entwässe­rungsanlage der Gemeinde Annerod müssen den nachstehenden Vorschrif­ten entsprechend entwässert werden. .

Falls es im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint, kann aus Beschluß des Kreisamts nach Anhörung der Gemeindevertretung diese Vorschrift auch auf unbebaute Grundstücke ausgedehnt werden.

Die Frage, ob ein Grundstück als bebaut anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfalle das Kreisamt endgültig.

8 2.

Alle Grundstücksentwässerungen einschließlich der bereits vorhandenen müssen denTechnischen Bedingungen", die einen Anhang und einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bilden, entsprechen Vor der Ausführung der Anlagen ist für jede selbständige Hofreite em Gesuch um Genehmigung bei der Bürgermeisterei in der vorgeschriebenen Form und Ausführung (§ 1 der Technischen Bedingungen) einzureichen. Aende- runqen, Umbauten, Ergänzungen usw. bedürfen neuer Genehmigung und sind nach der Ausführung in die Skizze einzutragen. Vor erfolgter vor­schriftsmäßiger Ausführung der Entwässerungsanlagen dürfen Neubau­ten nicht in" Benutz genommen werden.

§ 3.

Die Verpflichtung zum Anschluß an die Kanalisation liegt dem Eigen­tümer des Grundstücks ob.

§ 4.

Die Abwässer der zum Anschluß verpflichteten Grundstücke, insbeson­dere das Regen-, Schmelz-, Haus- und Wirtschaftswasser, müssen in die

Strahenkanäle geleitet werden. Die Aborte und Pissoire können aus Antrag an die Kanäle angefchlossen werden. Die Aborte müssen alsdann mit Spülvorrichtungen versehen sein. Stallabwässer, die nicht in eine Pfuhlgrube geleitet werden, sind anschluhpflichtig.

Die Einleitung gewerblicher Abwässer, Kondenswässer und dergleichen ist in jedem einzelnen Fall von der Genehmigung des Gemeinder'ats ab­hängig: hierbei hönnen besondere Bedingungen vorgeschrieben werden Wo ein besonderer Regenwasserkanal nicht vorhanden ist, kann bas Regenwasser in gepflasterten Rinnen und unter dem Fußsteig hindurch in geschlitzten Gußrohren in die Straßenrinne geleitet werden. Im übrigen ist das Regenwasser aus den Fallröhren entweder direkt anzuschließe» oder bei kleinen Dachflächen auf den Höfen durch gepflasterte Rinnen einem Hofsinkkasten zuzuführen. (§ 2 der Technischen Bedingungen.) Alle Regenrohre in Straßen, in denen ein Regenwasserkanal besteht ober später gelegt wird, sind unterirdisch anzuschliehen.

§ 5.

Es ist verboten:

1. Im Trenngebiet Schmutzwasser in die Regenwasserkanäle ober Regenwasser in die Schmutzwasserkanäle einzuführen.

2. Feste Stoffe, wie Kehricht, Sand, Asche, Küchenabfälle, Schuch Lumpen und dergleichen, Säure und Laugen, welche die Kanal Wandungen angreifen und spreng- oder feuergefährliche oder solche Stoffe, welche lästige oder schädliche Ausdünstungen verbreiten, in die Kanäle zu leiten.

3. Abwässer auf die Straße oder in die Strahenrinnen ober in Sinkkasten zu schütten oder zu leiten.

4. Auf öffentlichem oder privatem Gelände oder in den Straßenrinnen Stoffe irgendwelcher Art so zu lagern oder bei dem Transports zu verstreuen, daß sie abgeschwemmt werden oder auf anbert Weise in die Strahensinkkasten gelangen können.

§ 6.

Nach Herstellung der vorschriftsmäßigen Grundstücksentwässevung fitib die alten Vorrichtungen zur Aufnahme von Schmutzwässern und Fäkalien (Gruben, alte Kanäle, Sickerungen und dergleichen) zu entleerenunb nach besonderer Anweisung der Gemeindeverwaltung entweder zu beseiti­gen oder außer Betrieb zu setzen. Wasserdichte Sammelgruben für Regen­wasser dürfen ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung des Ge­meinderats unter den von diesem festgesetzten Bedingungen belassen ober angelegt werden.

§ 7.

Jedes Grundstück ist selbständig zu entwässern. Eine auch nur teil­weise gemeinschaftliche Anlage für zwei oder mehrere Grundstücke, wenn auch einem Eigentümer gehörig, ist untersagt.

In Ausnahme- und besonders gelagerten Fallen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden, wenn der Gemeinderat seine Zustim­mung gegeben hat.

§ 8.

Alle nach der Straße abwässernde Dächer müssen innerhalb sechs 3Jlonaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis znni Boden reichenden Abfallröhren nach den Technischen Bedingungen m- sehen werden.

§ 9.

Binnen der nach § 8 festgesetzten Frist müssen die an öfsentüchei Straßen oder Plätzen vorhandenen Düngerstatten, Pfuhl ober » qruben aus wasserdichtem Mauerwerk und mit einem verdeckten Abschq gegen die Straße versehen werden; auch sind sie dauernd gut zu unter halten Bestehen derartige Anlagen auf Gemeindeeigentum, so ist vor bet vorschriftsmäßigen Herstellung mit dem Gemeinderat Vereinbarung wegen des Weiterbestandes zu treffen.

§ 10.

Für die Ausführung der Entwässerungsanlagen können nur solch- Personen in Frage kommen, die Gewähr dafür bieten, daß Die Anlage» genau dieser Polizeiverordnung und den Technischen Bedingungen m1 ^^Werden^Ver^ße gegen diese Vorschriften festgestellt, so können solch Unternehmer auf Beschluß des Gemeinderats von der weiteren » führung von Kanalanschlüssen ausgeschlossen werden.

§ 11.

Die Anschlußleitung zwischen dem Straßenkanal und ber GmnMb grenze, im Gebiet getrennter Kanäle für Schmutz- und Regenwaste eine Verbindung, wird von der Gemeinde bis an die Grundstuck-gM hergestellt. Bei vorgeschriebenen Vorgärten gilt als Grundstucksgrenze Baufluchtlinie. Die übrigen Anschluhkosten sind vom Grundeigentuin« zu tragen. ... .

Verlangt ein Grundeigentümer für ein Grundstück mehr wie Verbindung mit dem Hauptkanal, dann geschieht diese ^erfte^.n9ltin feine Kosten durch die Gemeinde, in deren Eigentum und UnieryauW die Anlage später übergeht. .

Die für die angeschlossenen Hofreiten und Grundstücke zu entrichtens Kanalgebühren werden durch besondere Gebührenordnung sestgesex

§ 12. . |

Die Bürgermeisterei ist berechtigt, die Ausführung der Arbeitendes zeit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Zu diesem Zwecke sind vom 0 S tümer oder Besitzer alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Jeder

her Ar Mur

Vor Eine E Setneir

Den Priisun Besitzer

Die Berordi wösseru noch er reichen. Entwäss

Zuw werben, titel 79 150 RA sührung der Allg Fällen, Borschrh falls den (Vgl. Ai iurd) di Erundeii

Diese im Amt-

Gießk

Mr.: S.

An

Wir 1 des Kreii 17 Uhr li kann, fofi

Wir e darauf hi

Siegel

Betr.: Fe

An

Der folgende 2