Ur. 45

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1933

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AmtsverkündigungsblaM

für die Vrovinzialdirektton Oberheffen und für das Kreisamt Gieß

Bekanntmachung

betreffend den Milchversorgungsverband Rhein-Main.

Vom 15. August 1933.

Nachstehend bringe ich zwei Anordnungen des Milchversorqunasver- bandes Rhein-Main vom 12. August d. I. hiermit zur öffentlichen Kennt­nis.

Darmstadt, den 15. August 1933.

Hessisches Staatsministerium. Der Landesbauernpräsident.

Dr. Wagner.

1. Anordnung,

betreffend die Festsetzung von Milchpreisen im Verbandsgebiel des Milchvsrforgungsverbandes Rhein-Main.

Von 12. August 1933.

Auf Grund der §§ 4 und 5 der Anordnung des Reichskommissars für Milchwirtschaft vom 2. August 1933, betreffend die Bildung des Milch­versorgungsverbandes Rhein-Main, erlasse ich im Einvernehmen mit den zuständigen Regierungsstellen als Beauftragter nach Anhörung des vor­läufig eingesetzten Preisausschusses für das Verbandsgebiet des Milchver­sorgungsverbandes Rhein-Main folgende Preisanordnung:

l. Der Kleinverkaufspreis

für offene Vollmilch frei Haus des Verbrauchers beträgt innerhalb des in § 2 der Anordnung des Reichskommissars für Milchwirtschaft vom 2. August 1933 aufgeführten Verbandsgebietes

in Gemeinden über 10 000 Einwohner und in solchen, in denen seither der Kleinverkauss- preis f r e i H a u s auf 0,26 RM. je Ltr. bereits festgesetzt war............0,26 RM. je Ltr.

bei Verkauf ab Laden . .......0,24.

In den sonstigen Gemeinden unter 10 000 Einwohner verbleibt es, vorbehaltlich anderweiter Regelung, bei den seither dort üblichen Kleinverkaufspreisen mit der Maßgabe, daß diese jedoch nicht unter 0,20 RM. je Ltr. betragen dürfen. >

In Fällen, in denen es Milcherzeugern seitens der Milchabsatzgenos- senschast gestattet ist, Milch an Verbraucher ab Hof abzugeben, darf der Preis nicht um mehr als 0,02 RM. je Ltr. unter dem am Orte üblichen Kleinverkaufspreis frei Haus liegen.

Zu den vorgenannten Preisen tritt für pasteurisierte Flaschen- m i l ch ein Zuschlag von 0,02 RM. je Ltr., für M a r k e n m i l ch ein solcher von 0,04 RM. je Ltr. hinzu.

Der Preis für Vorzugsmilch darf den jeweiligen Preis für Markenmilch nicht unterschreiten.

Der Abgabepreis von Kannenmilch an Großverbraucher (Hotels, Kantinen, Bäckereien, Konditoreien, Krankenanstalten und dergl.) in Mengen über 10 Liter täglich liegt 0,02 RM. über dem Einkaufs­preis des Kleinhändlers.

II. Die Höchsifpanne des Kleinhändlers

beträgt auch bei Lieferung frei Haus bei einem Kleinverkaufspreis für offene Vollmilch

a) . von 0,26 RM. je Ltr.

in Orten über 10 000 Einwohner.....0,06 RM. je Ltr.

in Orten bis zu 10 000 Einwohner.....0,04

b) von 0,24 RM. je Ltr..........0,04

c) von 0,22 RM. je Ltr..........0,04

d) von 0,20 RM. je Ltr..........0,03

Die Höchstspanne des Kleinhändlers bei Flaschenmilch und Marken­milch regelt sich entsprechend.

hiernach sich ergebenden Einkaufspreise für offene Vollmilch lur Händler betragen ab Rampe Verbrauchsort bzw. Verteilungs­stelle am Verbrauchsort a) 0,20 RM. je Ltr., b) 0,20 RM. je Ltr., c) 0,18 RM. je Ltr., d) 0,17 RM. je Ltr.

3m Falle einer molkereimäßigen Bearbeitung von Vollmilch, die zur Drinkmilchversorgung bestimmt ist, beträgt die Boarbeitungs- spanne

sm Falle der Erhitzung und Tiefkühlung . . . 0,02 RM. je Ltr.

'm Falle der Tiefkühlung........ 0,0075

Bei Bearbeitung von Trinkmilch in Molkereien außerhalb des Ver- vrauchsortes vermindert sich der Einkaufspreis um die tatsächlich entstandenen Kosten des Transportes nach dem Verbrauchsort.

Solange eine zentrale Verteilung der Trinkmilch an einem Ver- ?r.alf?Isor^ uicht vorgenommen wird, beträgt der Einkaufspreis für je'str frei Verbrauchort durch den Großhandel 0,19 RM.

IV' Die in den Ziff. IIII aufgeführten Preise und Spannen sind auch bei Ausschreibungen einzuhalten.

V. Trinkmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 3,2 Prozent, die als solche nicht abgesetzt werden kann, wird als Werkmilch zu einem Preis berechnet, der dem 10,5. Teil des Durchschnittes der Berliner Butterhachstnotierung des Vormonates entspricht, es sei denn, daß die Bezahlung nach Fettgehalt erfolgt.

Bei Milch, die einen amtlich festgestellten Fettgehalt von 3,2 Prozent nicht erreicht, ist für jedes fehlende 1lw Fettprozent je Liter 0,002 RM. in Abzug zu bringen.

Im übrigen bleibt die Regelung der Bezahlung nach Fettgehalt spaterer Entschließung des Milchversorgungsverbandes vorbehalten.

VI. Zur Stützung der Werkmilch wird eine Ausgleichsabgabe erhoben, die je Liter in Verkehr gebrachter Trinkmilch 0,03 RM. betragt. Der zlusgleicfjsabgabe unterliegt auch die vom Erzeuger unmittelbar an Verbraucher ab Hof abgegebene Milch, sowie die Marken- und Vorzugsmilch.

$ « Ausgleichsabgabe ist von den Molkereien bzw. Milchabsatzqe- nossenschaften sowie denjenigen Milcherzeugern, die Milch unmittel- uur an Verbraucher liefern, an den Milchversorgungsverband ab- zusuhren. Die näheren Vorschriften über die Einziehung und Ver­wendung der Ausgleichsabgabe erläßt der Milchversorgungsverband.

VII. Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt, insbeson- dere die darin festgelegten Preise und Spannen unterbietet bzw. mcht emhalt, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 RM. im Einzelfalle belegt werden. Die Strafen können nach Maßgabe der Oanöesgesetze im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Zuwiderhandlung gegen diese Preisanordnung begründen die Un­zuverlässigkeit des Zuwiderhandelnden im Sinne des 8 14 Abs 5 Ziffer 1 des Milchgesetzes.

VIII. Diese Anordnung tritt am 21. August in Kraft.

gleichen Tage treten die auf Grund der den obersten Landesbehorden übertragenen Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung erlassenen Preisfestsetzungen für Milch undMilch- erzeugmsse im Verbandsgebiet außer Kraft.

Frankfurt a. M., den 12. August 1933.

Milchversorgungsverband Rhein-Main.

Der Beauftragte: Birkenholz.

2. Anordnung, betreffend die Errichtung von Milchabsahgenossenschaften und den Verkehr mit Milch im Gebiet des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main.

Vom 12. August 1933.

.-Auf, Grund der §§ 4 und 5 der Anordnung des Reichskommissars für Milchwirtschaft vom 2. August 1933, betreffend die Bildung des Milch­versorgungsverbandes Rhein-Main, bestimme ich folgendes:

§ 1.

Sämtliche bis jetzt nicht in Milchabsatz- und Molkereigenossenschaften zusammengeschlossenen Milcherzeuger im Verbandsgebiet haben sich un­verzüglich in örtliche Vereinigungen der genannten Art zusammenzu- chließen. Zur Lieferung von Milch im Verbandsgebiet sind nur solche Milcherzeuger berechtigt, die sich in örtlichen Vereinigungen dieser Art zusammengeschlossen haben.

§ 2.

Die Bildung von Milchabsatzgenossenschaften hat im Benehmen mit den zuständigen Genossenschaftsverbänden zu erfolgen. Milchabsatzgenossen- schaften sind in allen Gemeinden des Verbandsgebietes zu errichten wo Milch in Verkehr gebracht wird, fei es unmittelbar von dem Erzeuger an den Verbraucher auch ab Hof oder an Händler oder an Molkereien.

§ 3.

Besteht in einem Orte bereits eine Milchabsatzgenossenschaft so haben ^chl^ß"och außenstehenden Erzeuger dieser Milchabsatzgenossenschaft an-

Milchlieserer (Nichtgenossen) einer Molkereigenossenschaft haben sich im Benehmen mit dem Milchversorgungsverband Rhein-Main entweder