— 2 —
unmittelbar oder über die Milchabsatzgenossenschaft der Molkereigenossenschaft anzuschliehen.
Erzeugerbetriebe, die in selbständigen Gemarkungen liegen, haben sich der nächstgelegenen Milchabsatzgenossenfchaft anzuschließen.
§ 4.
Die Mitglieder einer Milchabsatzgenosfenschaft haben die zur Ablieferung bestimmte Milch an die Sammelstelle der Milchabfatzgenossenschnft zu liefern. . .
Die Errichtung mehrerer Sammelstellen in einer Gemeinde, sowie die Beauftragung eines Sammlers zur Abholung der Milch bei den Erzeugern -bedürfen meiner Genehmigung.
Milchhändler, die Milch bisher von einzelnen Landwirten bezogen haben, dürfen in Gemeinden, in denen eine Milchabsatzgenosfenschaft besteht, bis zur endgültigen Absatzregelung Milch nur noch von der Milchabsatzgenosfenschaft ihres bisherigen Liefererkreises beziehen.
Die Auszahlung und Verrechnung des Milchgeldes hat ausschließlich über die Milchabsatzgenosfenschaft zu erfolgen.
i § 5.
Genossen einer Milchabsatzgenosfenschaft dürfen Milch ab Hof nur mit Genehmigung des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main abgeben. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Milchabsatzgenossenschaft zu stellen und von dieser an den Verband weiterzuleiten.
Erzeugern, denen die Abgabe von Milch ab Hof erteilt worden ist, haben zu Beginn jeder Woche der Milchabsatzgenosfenschaft die in der Vorwoche auf diese Weise abgesetzte Milchmenge mitzuteilen.
§ 6.
Bis zur endgültigen Regelung der Lieferungsbeziehungen durch den Milchversorgungsverband kommt für die neugebildeten Milchabfatzgenoßen- fchaften zur Zeit nur der Milchabsatz im Rahmen der seither von den einzelnen nunmehr zusammengeschlossenen Erzeugern getätigten Lieferungen in Frage. Die neugebildeten Milchabsatzgenossenschaften haben daher zunächst von ihren Genossen nur soviel Milch aufzunehmen, als notwendig ist um den seitherigen Lieferungsverpflichtungen ihrer Genoßen Nachkommen zu können. Hierbei haben die Milchabsatzgenossenschaften darauf Rücksicht zu nehmen, daß sie die Milch in erster Linie von benjemgen Erzeugern einziehen, die seither Milch in den Verkehr gebracht haben.
§ 7.
Die in §6 getroffene Regelung greift vorläufig nur insoweit Platz, als es sich um Milch handelt, die seither von Erzeugern an eine Stadtmolkerei an Händler oder Verbraucher unmittelbar abgesetzt wurde. Besteht für eine Milchabsatzgenossenschaft die Möglichkeit der Belieferung einer Landmolkerei, kann diese auch über den Rahmen der seither getätigten Lieferungen beliefert werden.
§ 8.
Insoweit Milchabsatzgenossenschaften noch in Bildung begriffen sind und ihre Tätigkeit noch nicht aufnehmen können, greifen auch für diese nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die Vorschriften in den §§ 7 und 8 diefer Anordnung Platz. § $
Der Bezug von Trinkmilch aus außerhalb des Verbandsgebietes gelegenen Gebieten bedarf vom 21. August 1933 ab der Genehmigung des Milchversorgungsverbandes.
Anträge auf Genehmigung find schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes — Frankfurt a. M., Bethmannftr. 50, I — zu richten. Hierbei ist anzugeben der Milchlieferer, die durchschnittlich bezogene Tagesmenge in der ersten Augusthälfte d. I., sowie der Bezugspreis frei Empfänger.
§ 10.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden auf Grund des §6 der Anordnung des Reichskommiffars für Mllchwirtschaft vom 2. August 1933 mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 RM. im Emzelfalle belegt.
Insoweit der Zuwiderhandelnde im Besitze einer Erlaubnis gemäß §§ 14 und 17 des Milchgesetzes ist, hat er ferner den Entzug dieser Erlaubnis zu gewärtigen.
F r a n k f u r t a. M., den 12. August 1933.
Milchversorgungsverband Rhein-Main. Der Beauftragte: Birkenholz.
Anordnung, betreffend die Errichtung einer Milchverteilungs- und Verrechnungsstelle für das Milchverforgungsgebiel der Stadt Gießen.
Vom 17. August 1933.
Auf Grund der Paragraphen 4, 5 und 6 der Anordnung des Rsichs- kommisfnrs für Milchwirtschaft vom 2. August 1933, betreffend die Bildung des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main, ordne ich folgendes an:
§ 1.
Für die Stadt Gießen wird eine Milchverteilungs- und Verrechnungsstelle des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main errichtet.
Sämtliche aus dem Einzugsgebiet der Stadt Gießen angelieferte Milch ilt ab 21. August 1933 an die Verteilungsstelle zu liefern.
Die Verteilungs- und Verrechnungsstelle befindet sich in Gießen, Am Pfarrgarten 4, in dem Gebäude der Milchzentrale Gießen.
Nähere Bestimmungen werden den lieferungsberechtigten Milchab- satzgenossenschaften noch bekannt gegeben.
§ 2.
Dor konzessionierte Handel hat die für die Milchversorgung der Stadt Gießen benötigte Milch von der Verteilungsstelle zu beziehen.
Die zur Trinkmilchversorgung der Stadt Gießen nicht benötigte Milchmenge wird von der Milchzentrale Gießen verarbeitet.
§ 3.
Die Abrechnung über die angelieferte Milch mit den Milchabsatzgenos- enschaften erfolgt durch die Verrechnungsstelle. Nähere Anweisungen hinüber ergehen durch die Verrechnungsstelle.
§ 4.
In Ergänzung meiner Preisanordnung vom 12. August 1933 wird die Spanne des Handels
bei Verkauf frei Haus auf . 0,05 RM. je Liter, „ „ ab Laden . . 0,03 „ „ „
festgelegt.
8 5.
Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 RM. im Einzelsalle belegt. Die Strafen werden nach Maßgabe der Landesgesetze im Verwaltungszwangsversahmi beigetrieben.
§ 6.
Diese Anordnung tritt am 21. August 1933 in Kraft.
Frankfurt a. M., den 17. August 1933.
Milchversorgungsverband Rhein-Main.
Der Beauftragte: Birkenholz.
Bekanntmachung.
Betreffend: die Hegezeit der Feldhühner.
Vom 17. August 1933.
Auf Grund des § 3 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstraf- gesetzes, insbesondere Anordnung wegen der Hegezeit betreffend, vom 2. April 1930 (Reg.-Bl. 6. 41) haben wir den Aufgang der Hühnerjagd für das ganze Land auf Montag, den 21. August 193 3, festgesetzt
Darmstadt, den 17. August 1933.
Hessisches Staatsministerium. Ministerialabteilung Ib, Innern.
Der Staatssekretär: Jung.
Bekanntmachung.
Betr.: Aufwertung der Bezirkssparkasse Gießen.
Auf Grund der beiden Verordnungen zur Durchführung der Auswertung von Sparguthaben vom 27. Oktober 1926 (Reg.-Bl. S. 325) und vom 21. Dezember 1931 (Reg.-Bl. S. 232) werden hierdurch 50 v.H. der ursprünglichen Aufwertungsguthaben bei der Bezirkssparkasse Gießen allgemein zur Kündigung und Rückzahlung freigegeben. Die freigegebenen Beträge können auf die in der abgelaufenen Zeit geleisteten Rückzahlungen von Aufwertungsguthaben den bereits ganz oder teilweise w friedigten gegenüber ausgerechnet werden.
Darmstadt, den 14. 'August 1933.
Hessisches Staatsministerium.
Ministerialabteilung Ib, Innern.
Straßensperre.
Wegen Ausführung von Pflasterarbeiten wird die Provinzialstrch Grünberg—Hungen, Ortsdurchfahrt Grünberg (Frankfurter Straße) um 28. August 1933 für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt in Grünberg durch die Adolf-Hitler-Strahe. Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 22. August 1933.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Betr.: Das Ergebnis der Hauptkörung im Jahre 1933.
Nachstehend bringen wir das Ergebnis der Hauptkörung der^Fajel- tiere im Kreise Gießen (Dienstbezirk der Amtsvetermararztstelle Gießen) zur allgemeinen Kenntnis. Es ronrben begutachtet: , .
82 Bullen, bavon mit der Note in Haltung sehr gut in: Hausen.
(Halter: Harnisch): Oppenrod 1 (Ludw. Balser); Albach 1 (»ecter)- Birklar 1 (Krausch); Bettenhausen 1; Langsdorf 4; Nonnemo h (Metzger); Billingen 2 (Nürnberger); Langd 1 (Kloß); Stemhem (Rudel), Hungen 3 (Kammer); Beuern 3; Steinbach 4; Hat» rod 1 (Rau); Burkhardsfelden 1 (Haas); Reiskirchen 3; Groß«-
Gul im Grnbenteich 1 (Wallbott); Oppenrod 1 (Klingelhöfer); Birttar > (Müller); Muschenheim 2 (Schwarz, Haupt); Bettenhausen - Nonnenroth 1 (Stephan); Billingen 1 (Leidner); Langd 2 W Hübner); Rabertshausen 1 (Hofmann); Trais-Horloff 1 (W, der); Utphe 2 (Beltzer, Lehr); Obbornhofen 3 (Lauder, Rud I Reitz, Löschhorn); Bellersheim 2 (Hahn, Kopf); Inheiden 2 (tW- Perchbacher ; Hungen 1 (Kammer); Alten-Buseck 3; Be sr°d - (Bücher, Gerhard); Climbach 1 (Leyerer); Allershausen IW» kel); Sich 3; Hattenrod 1 (Sehrt); Burkhardsfelden 1 (W
3m ganzen gut in: Muschenheim 1 (Eller); Rodheim 2 (Muller, K» Kröll); Bellersheim 1 (Göbel); Rod gen 3; Trohe 1 (Sch
Genügend in: Steinheim 1 (Stoll).
Biangelhast in: Garbenteich 1 (Wallbott).
35 Ebe
( Gul in:
( 3 e
d
0
3in gan (genüget
(- st
hi 3m gan;
Li (genügen 11 Schas
(S Sill in: 3m ganz (genügen Kangelh
Sie ’ Besonder ichen übr Bullen (' bei 1 Bu
Die £ dem die '
Nicht wurden:
1 Eber, i heim, 1 ।
Korsch rob, 1 B 1 Eber, i
Sprur Hausen, b
Abgek leid), 1 E 1 Eber ir bod in R 1 Ziegen! Trohe, 1 Wrperbes 1 Eber ii 2 Ziegenb ziel entspi 1 Ziegenb in Utphe, 1 Ziegenb
Die al Miere zu Echafböcke zur Körui Molen.
Gießen
Betr.: Erc . Nächste Irrigen j »eterinärn
Es rou: 58 Butten, Ctü mitt
■®it der N Ann Wei Dau Ctai Hein Helu
ll (Eber, d und


