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Hrtcheint Diensiag und Freitag.
22. April
Dur durch die Post zu beziehen.
1933
Ernennung eines Staatskommissars für Arbeiterfragen. — Gemeindefinanzstatistik. — Antrag des Ingenieurs Walter Müller ^ustn^- Me ÄuEettuna^von ^ldbrandziegelei. - Ansteckender Scheidekatarrh unter dem Rindviehbeftande der Gemeinde
yaustn. -ute Lrussteimng von Liuplikatsarbeitsbuchern. — Anlegung von Kirchen-, Pfarrbefoldunos- und kirchlichen Stiitunaskavitalien __
antrag der Direktion der städtischen Elektrizitätswerke— Kinderzuschläge. — Beginn des Schulunterrichts und der Vorlesungen an der Technischen Hochschule und der Lanüesuniversitüt. — Dienstnachrichten.
AmtsverkündigungsblaO
für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt (Sief
Verfügung
bekr. Ernennung eines Siaatskommifsars für Arbeiterfragen.
Artikel 1. Es wird ein Staatskommissar für Arbeitsfragen in Hessen eingesetzt.
Artikel 2. Der Kommissar ist dem Minister des Innern unmittelbar unterstellt! die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Artikel 3/Zum Kommissar für Arbeitsfragen wird mit sofortiger Wirkung der Reichstagsabgeordnete Fritz Kern ernannt.
Darmstadt, den 5. April 1933.
Hessisches Gesamtministerium.
gez.: Or. W e r n e r. gez.: Or. Müller.
Bekanntmachung.
Betr.: Gemeindefinanzstatistik; hier: die Veröffentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden und Gemeinde- verbände.
Der gemäß § 13 Absatz 2 der Verordnung über Finanzstatistik vom 28. Februar 1931 (RGBl. 1, S. 32) zu veröffentlichende Halbjahres-Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben der Provinz Oberhessen im 2. Halbjahr des Rechnungsjahres 1932 liegt in der Zeit vom 25. April bis einschließlich 8. Mai 1933 während der Dienststunden auf der Registratur der Provinzialverwaltung Oberhessen zu Gießen, Ostanlage 37, zu jedermanns Einsicht offen.
Gießen, den 21. April 1933.
Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen.
Graes.
Bekanntmachung.
Betr.: Antrag des Ingenieurs Walter Müller zu Laug-Göns auf Genehmigung zur Errichtung einer Feldbrandziegelei.
Der Ingenieur Walker Muller zu Lang-Göns beabsichtigt, auf dem Grundstück Flur II Nr. 441 der Gemarkung Lang-Göns eine Feldbrandziegelei zu errichten.
Die Pläne hierüber liegen 14 Tage laug, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen an gerechnet, auf der Bürgermeisterei Lang-Göns zur Einsicht für Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der Offenlegungsfrist schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Lang-Göns vorzubringen.
Gießen, den 19. April 1933.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Betr. Ansteckender Scheidekatarrh unter dem Rindviehbestande der Gemeinde Hausen.
In Hausen wurde unter dem Rindviehbestand der ansteckende Scheidekatarrh festgestellt.
Es gelten die in unserer Verordnung vom 11. April 1913 vorgesehenen Maßnahmen.
Sie Gemeindebullen dürfen bis auf weiteres zum Sprung nicht zu- gelassen werden.
Gießen, den 19. April 1933.
Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt.
®etr.: Die Ausstellung von Duplikatsarbeitsbüchern.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen bis spätestens 1. Mai 1933 Ihrem Bericht darüber entgegen, ob unb gegebenenfalls wieviel Duplikatsarbeitsbücher von Ihnen im Rechnungsjahr 1932 ausgestellt und welche Beträge dafür vereinnahmt worden sind.
Fehlbericht ist nicht erforderlich.
Gießen, den 18. April 1933.
Kreisamt GießeH. I. V.: Grein.
Betr.: Anlegung von Kirchen-, Pfarrbesoldungs- und kirchlichen Stiftungskapitalien.
An die evangelischen Kirchenvorstände, die evangelischen Kirchenrechner, die katholischen Kirchenvorskände und katholischen Kirchenrechner, sowie an die Vorstände und Rechner der Armen- bzw. ätipendienfonds Grünberg, Lich und Treis a. d. Lda.
Der Herr Hessische Minister für Kultus und Bildungswesen läßt im ^e^rnehmen mit dem Herrn Finanzminister folgende Anordnung er=
Unter Zusammenfassung, Abänderung und Ausweitung der Anordnungen
1. unter IV, 3 des Amtsblattes Nr. 6 vom 16. Juni 1893 zu Nr. M d. I. 16200,
2. des Ausschreibens vom 3. April 1920 zu Nr. M. d. I. 6409,
3. des Ausschreibens vom 27. Juni 1928 — K. M. 15376 —
wird bestimmt, daß die Anlegung von Geldbeträgen aus Kirchen-, Pfarrbesoldungs- und kirchlichen Stiftungskapitalien, soweit sie nicht bei öffent- llchen Sparkassen oder bei der Hessischen Landesbank — Staatsbank — erfolgt, nur nach Maßgabe der nachstehenden Einschränkungen erfolgen
1. Bei einem Betrage unter 100 RM. kann die Anlegung bei der nächsten genossenschaftlich organisierten Kasse, auch wenn diese nicht unter staatlicher Kontrolle steht, gestattet werden, falls sich der Kirchenvorstand von der pünktlichen Buch- und soliden Geschäftsführung der betreffenden Kasse für überzeugt hält.
2. Die Anlage eines Betrages von 100 bis 1000 RM. bei den unter 1. genannten Kassen kann unter der Voraussetzung erfolgen, daß
a) die betreffenden Kassen zur Sicherheit der Kirchenkassen bei dem Kirchenvorstand mündelsichere Wertpapiere hinterlegen und verpfänden und
b) der Kirchenrechner dafür verantwortlich ist, daß kein größeres Guthaben bei der Kasse bleibt, als die geleistete Sicherheit beträgt.
3. Von den Voraussetzungen unter Ziffer 2 a—b kann abgesehen und gegebenenfalls über die Höchstgrenze von 1000 RM. hinausgegangen werden, wenn das Kreisamt auf Antrag des Kirchenvorstands nach Prüfung der Verhältnisse das Vorliegen eines besonders gelagerten Einzelfalles anerkennt und seine Zustimmung zur Anlage des Geldes erteilt. In diesem Fall hat jedoch der Kirchenvorstand bei Meidung der Haftbarkeit für eintretende Verluste sich besonders gewi senhaft über die Sicherheit der Kasse zu verlässigen.
4. Eine Freistellung von der Sicherheitsleistung durch mündelsichere Papiere und gegebenenfalls von der Einhaltung der Höchstgrenze von 1000 RM. kann ferner bei Vorliegen der nachstehenden 4 Voraussetzungen eintreten:
a) Die Ueberschreitung der Höchstgrenze muß sich in angemessenen Grenzen halten;
b) die Anlage muß bei einer gutgeleiteten und sicheren Kreditgenossenschaft erfolgen;
c) das zuständige Kreisamt muß nach Anbörung des Verbandes der hessischen landwirtschaftlichen Genossenschaften (Sitz Darmstadt, Sandstraße 36) seine Zustimmung erteilen und '
ä) die Landesgenossenschaftsbank muß in Höhe des angelegten Betrages gegenüber der örtlichen Kirchengemeinde ufw. Bürgschaft leisten.
Zur Vermeidung von Verlusten an öffentlichen Geldern wird die genaue Einhaltung vorstehender Bestimmungen anempfohlen.
Gießen, den 20. April 1933.
Kreisamt Gießen. 1.33.: Dr. S r ü g e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Antrag der Direktion der städtischen Elektrizitätswerke Ueberland- anlage und Straßenbahn der Stadt Gießen auf Genehmigung der Umlegung einer elektrischen Hochspannungsfreileitung mit einer Betriebsspannung von 20 000 KV in der Gemarkung Rödgen.
Die Direktion der städtischen Elektrizitätswerke Ueberlandanlage und Straßenbahn der Stadt Gießen hat bei dem Herrn Minister des Innern um Genehmigung zur teilweisen Umlegung ihrer Hochspannungsfreileitung in der Gemarkung Rödgen nachgesucht. Gemäß Artikel 3 des Hessischen Gesetzes über die Anlage von elektrischen Hochspannungsleitungen und


