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Amtsverkündigungsblatt
für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
M. 61 Erscheint Dienslag und Freitag. 24. OezeMber Rur durch die Post zu beziehen. 4933
Inhaltsübersicht: Gesetz zur Aeuderuug der Regelung des Kraftfahrzeugverkehrs. - - Enteignung von Grundeigentum - ErrickUuna öon Zwangsmnungen tm Bezirk des Kreises Gießen.' - Hundesteuer,ätze der Gemeindet2ebstZuMä?enfür?9L Errichtung
Gesetz zur Aeuderuug der Regelung des Krastfahrzeugverkehrs.
Vom 13. Dezember 1933. —
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I.
Das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (ReichSgesetzbl. S. 437) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1923 (ReichSgesetzbl. l, S. 743) und der Verordnungen vom 5. Februar 1924 (ReichSgesetzbl. I, S. 43) und 6. Februar 1924 (ReichSgesetzbl. I, S. 42) wird wie folgt geändert:
1. Im 81 Abs.l, §2 Abs.l und §3 Abs.l werden die Worte „mit Zustimmung des Reichsrats" gestrichen.
2. Im §1 Abs. 1 wird am Schluffe folgender neuer Satz hinzugefügt:
Der Reichsverkehrsminister kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen inländischer Herstellung von der Anwendung der deutschen Normen, insbesondere der Normen für den Kraftfahrzeugbau, abhängig machen.
3. Im §4 Abs. 1 werden die Worte „dauernd oder für bestimmte Zeit" gestrichen. Ebenda wird hinter „entzogen werden" eingefügt „die Behörde kann Bedingungen für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festsetzen".
4. Im 8 6 Abs. 1 werden die Worte „Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmnng des Neichsrats" ersetzt durch „Der Reichsver- kchrsmiuister erläßt".
5. § 6 Abs. 1 Nr. 2 erhält von dem Wort „insbesondere" ab bis zum Schluß folgende Fassung:
insbesondere über die Prüfung und Kennzeichnung der Fahrzeuge und über das Verhalten und das Mindestalter der Führer, sowie über den allgemeinen Straßenverkehr:
6. 86 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen.
7. 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Soweit auf Grund der Anordnungen nach Abs.l die Wehrmacht, die Reichspost, die Deutsche Reichsbahn sowie eine staatliche Polizei Personen, die sie als Führer (usw. wie bisher).
8. 8 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Der Reichsverkehrsminister erläßt Anordnungen über den Verkehr mit Kleinkrafträdern.
Artikel II.
Die Verordnung über den Beirat für das Kraftfahrwesen vom 11. Juli 1924 (ReichSgesetzbl. I, S. 667) wird aufgehoben.
Artikel III.
Im Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (ReichSgesetzbl. S. 347) wird 819 gestrichen.
Berlin, den 13. Dezember 1933.
Der Reichskanzler.
AdvlfHitler'
Der Reichsverkehrs- und der Reichspostminister.
F r h r. v. E l tz.
Bekanntmachung
betreffend die Enteignung von Grnndeigentnm.
. Die Stadt Gießen hat am 15. Dezember 1938 den Antrag gestellt, die nachverzeichneten Grundstücke Grundbuch für Gießen: Nr. 1, Fl. III, Nr. 93, 1/io Grabgarten zwischen dem kleinen und großen Steinweg vor dem Neuwegertor, 373 qm;
Nr. 2, Fl. III, Nr. 93, 5/io Hofrcite daselbst (Gartenstraße Nr. 1), 681 qm, zu 1 und 2), eingetragen auf das Eigentum der Freimaurerloge „Ludewig zur Treue" in Gießen, zu enteignen.
Unternehmer ist die Stadt Gießen. Die Enteignung erfolgt zum Zwecke der Ueberlaffung der Grundstücke an die Hitlerjugend und den Bund deutscher Mädchen zur Erfüllung der diesen Verbänden obliegenden Aufgaben der Ertüchtigung der deutschen Jugend.
Die Eingabe der Stadt Gießen nebst Plan (Situationsplan mit Langs- und Querprofilen, Plan des Unternehmens und Grunö- buchauszug) liegt ab
Donnerstag, den 21. Dezember 1983,
auf die Dauer von 14 Tagen auf der Bürgermeisterei Gießen, Stadthaus, Bergstraße, Zimmer 4, zu jedermanns Einsicht offen.
Die Beteiligten werden hiermit aufgeforöert:
a) Einwendungen gegen den Plan bei Meiöung des Ausschlus- jes und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Ab- tretuug oder Beschränkung;
i>) Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme bei Meiduug der Unterstellung der Annahme des Angebots;
o) Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meiöung des Ausichluffes mit solchen;
ck) Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Art. 19) bei Meiöung des Ausschlusses mit solchen;
e) Anträge au; Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen, welche für die bnachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile notwendig sind oöer notwendig werden, bei Meiöung öes Ausschlusses mit solchen;
f) etwaige auch unbekannte Ansprüche unö Rechte an die zu enteignenden Grundstücke bei Meiöung des Ausschlusses mit solchen,'
schriftlich Linnen zwei Wochen nach öem Ablauf der Offenlegungsfrist bei öem Hessischen Staatsminister vorzubringen. Eine Tagfahrt findet nicht statt.
Der Hessische Staatsminister:
Jung.
Bekanntmachung.
Betr.: Errichtung von Zwangsinnungen im Bezirk des Kreises Gießen.
Bei der Abstimmung über den Antrag auf Errichtung der nachstehend aufgeführten Innungen hat sich jeweils die Mehrheit öer in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker der zu bildenden Innungen für die Einführung öes Beitrittszwauges erklärt:
I. Bezirk Gietzen-Stadt, Sitz Gieße».
1. Maler- unö Weißbinderhandwerk,'
2. Schreinerhandwerk.
II. Bezirk Gießen-Land, Sitz Gießen.
1. Maler- und Weißbinöerhandwerk:
2. Schreinerhanöwerk;
3. Friseurhandwerk,'
4. Metzgerhandwerk.
III. Bezirk Gießen-Stadt und -Land, Sitz Gießen.
1. Maurerhanöwerk:
2. Elektroinstallateurhanöwerk:
3. Wagnerhanöwerk;
4. Schlofferhanöwerk:
5. Fahrrad- und Nähmaschinenhanöwerk;
6. Spengler- und Jnstallateurhanöwerk;
7. Schneider- unö Schneiderinnenhanöwerk.
Wir haben öer Errichtung dieser Zwangsinnungen zugesttmmt und ihre Satzungen genehmigt. Wir ordnen hiermit an, daß zum 1. ^anuar 1934 sämtliche Gewerbetreibende, die das Handwerk einer öer genannten Innungen betreiben, der betreffenöei?Zwanqs- innung ihres Bezirks angehören.
Gießen, den 20. Dezember 1933.
Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.
Betr.: Hundesteuerfütze der Gemeinden nebst Zuschlägen für 1934.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unsere Umdruck-Verfügung vom 18. November 1933 weffen wir nochmals darauf hin, daß nur etwaige Aenderunqen der Hundesteuersäpe uns mitzuteilen sind.
Ihrem eventl. Bericht fehen wir bis zum 2. Januar 1934 entgegen.
Gießen, den 21. Dezember 1934.
Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: G r e i n.
Druck der Brühl'fchen Aniversitäts-Buch- und Steindruckerei, 2t. Lange, Gießen.


