Ausgabe 
21.2.1933
 
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AmLsverkündigungsblatt?

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

)!r. 7 Erscheint Dienstag und Freitag. 21, Februar 2tur durch die Post zu beziehen. 1933

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Jnhalls-llebersichk: Die Bildung des Milchwirtschaftsverbandes Frankfurt-Offenbach. Der Erlaß der Zinsen der Reichswinzerkredite für das Jahr 1932. Falsche Rentenbantscheme. Schweinezwischenzahlung am 3. März 1933. Die Wiederbesetzung der Stelle des Feuervisitators des 5. Be­zirks. Die Ausführung des Art. 20 des Volksschulgesetzes. Beihilfe an die Volksbibliotheken des Kreises. Kirchenvorstehertagung in Dauern« heim am 27. Februar. Dienstnachrichten.

Verordnung

betreffend die Verleihung der Berechtigung gemäß § 1 der Verordnung über Auskunflspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesehblakt I $. 699, 723) an den Staatskommissar für die Bildung des Milchwirtschaslsverbandes Frankfurt-Offenbach.

Vom 11. Februar 1933.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über Auskunftpflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgefetzbl. I S. 699, 723) wird angeordnet:

§ 1.

Der Staatskommissar für die Bildung des Milchwirtschaftsverbandes Frankfurt-Offenbach (s. Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums der Finanzen Abteilung für Landwirtschaft, vom 12. Januar 1933, Darmstädter Zeitung Nr. 12 vom 14. Januar 1933) ist berechtigt, zur Feststellung der milchwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Milchbewegung im Verbandsgebiet, jederzeit Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Preise und Löhne sowie über Leistungen und Leistimgs- siihigteit, von Unternehmungen oder Betrieben zu verlangen.

§ 2.

Die in § 1 erteilte Ermächtigung ist befristet bis zum 1. Mai 1933.

Darmstadt, den 11. Februar 1933.

Hessisches Gesamtministerium.

Adelung. Kirnberger. I. V.: Or. Reitz.

Bekanntmachung, den Erlaß der Zinsen der Reichswinzerkredike für das Jahr 1932 betreffend.

Vom 14. Februar 1933.

Von der Erhebung der Zinsen aus den verzinslichen Reichswinzer­krediten für das Jahr 1932 wird Abstand genommen.

Etwa für das genannte Jahr schon gezahlte Zinsen sind den Darlehns- schuldnern von den den Kredit vermittelnden Banken und Kassen zurück- ziwergüten.

Darmstadt, den 14. Februar 1933.

hessisches Ministerium der Finanzen. Abteilung für Landwirtschaft.

Dr. Rößler.

Bekanntmachung.

Das nachstehende Schreiben der Deutschen Rentenbank über Merk­male falscher Rentenbankscheine über 10, Rentenmark wird hiermit zur Kenntnis der hessischen staatlichen Kassenstellen gebracht.

Darmstadt, den 13. Februar 1933.

Der Hessische Finanzminister.

J.V.: Balser.

Merkmale der falschen Renkenbankscheine zu 10 Renk.-M.

II. Ausgabe der Fälschungsklasse IIE.

Kennz eichen: Eindrucksfälschung, die durch äußerst mangelhafte Aus­führung auch bei geringer Sorgfalt leicht auffällt.

Papier: Wesentlich stärker, da der Schein aus 2 übereinandergeklebten Teilen besteht. Das Papier ist in Höhe und Breite 4 mm kleiner.

Wasserzeichen: Schwer erkennbar.

Plindprägung: Das Wellenlinienmuster ist nur auf der Schauleiste _ ungenau nachgeahmt.

öMfauf(auf: Durch Uebertünchen mit schmutziggrüner Farbe auf Eder- und Rückseite vorgetäuscht. Auf den echten Scheinen befindet sich der grüne Stoffauflauf nur auf der Vorderseite und scheint auf der Rückseite mehr oder weniger stark durch.

Lusern: Sind durch Farbstriche ersetzt.

T r o ck e n st e m p e l: Aeußerst schwach angedeutet.

Druckbilü: Das Druckbuü der Vorder- und Rückseite ist etwa 2 mm kleiner. Der schwarze Textaufdruck besonders auf der Vorderseite ist unscharf und fcywer leseruch. Der Untergrund ist äußerst mangelhaft hergestellt. Auf oer Rüllseite fehlen die Unieröruckfarbeu blau uno rosa.

Nummern: Sind durch Zeichnung nachgeahmt. Das einzige bisher angehaltene Stück hat die Nummer A 8816926.

Herstellungsart: Auf photographischer Grundlage im Steindruck enistanden und handzeichnerisch ergänzt.

Umlaufsorte: Bisher ein Stück in S ch l a w e i. Pom.

Für die Aufdeckung der Falschmünzerwerkstatt, in der die oben- beschmebenen Nachvuouugen hergestellt weroen, und dahin führende An- gaven wirh, eine Vewhnung bis zu RM. 1000, ausgesetzt. Mitteilungen, me aus Wunsch Dertrauuai behandelt weroen, nimmt für iNroß-Benin Krimmalkomtmssar von Liebermann, Alte Leipziger Straße 16, Anruf: Merkur 3/89, entgegen; für alle anderen Orte sind die örtlichen Polizei­behörden zuständig.

Berlin, den 24. Januar 1933.

Deutsche Rentenbank.

Betr.: Schweinezwischenzählung am 3. März 1933.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Arn 3. März 1933 findet aberntals eine Lchweinezrmschenzählung statt. Verbunden mit dieser Zählung ist die Ermittlung der nichibesa-aupsuastigen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. Dezember 1932 bis 28. Februar 1933.

Die Leitung der Zählung ist dem Lanoesstatisklschen Amt in Darmstadt übertragen.

Die Ausführung liegt den Hessischen Bürgermeistereien ob. Eine Ver­gütung für die Muwirtenden wird von Staats wegen nicht geleistet.

Die erforderlichen Zähltisten und Gemeinöebogen werden Ihnen durch das Landesstatiftische Amt unmittelbar zugehen. Diejenigen Bürgermeiste­reien, die bis zum 25. Februar d. I. nicht im Besitze der Zählpapiere sein sollten, wollen sich mittels Fernruf (Darmstadt Nr. 2657) oder telegraphisch an das genannte Amt wenden.

Auf dem Gemeindebogen und der Zähllifte sind Anweisungen auf­gedruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzu­führen ist. Sie wollen sich mit diesen Ausführungen vertraut machen und die Zähler entsprechend belehren.

Die ausgefüllten Zähllisien und die Urschriften der Gemeindebogen sind spätestens bis zum S. März 1933 an das hessische Landesstakiskische Amt in Darmstadt einzusenden. Der Termin muß pünktlich einge­halten werden.

Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefertigt zu werden, doch sind von dem Gemeindebogen Abschriften zu den Akten der Bürgermeistereien zu nehmen. Die örtlichen Ergebnisse der Zählungen dürfen keiner andern Behörde als dem Landesstatistischen Amt übermittelt werden; den Viehbesitzern ist ausdrücklich zugesichert, daß ihre Angaben nur statistischen Zwecken dienen, keinesfalls aber zur Bemessung von Steuern oder Gebühren Verwendung finden dürfen.

Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung auf­gefordert wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM. bestraft.

Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weife bekanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissen­haften Durchführung der Zählung alsbald zu treffen.

Gießen, den 16. Februar 1933.

Kreisamt Gießen. I. V.: Grein.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Wiederbefetzung der Stelle des Feuervisitators des 5. Bezirks.

Infolge des Ablebens des Feuervifitators Stengler in Lich wird die Neubesetzung der Feuervisitatorenstelle für den 5. Bezirk erforderlich. Der Bezirk umfaßt die Orte:

Burkhardsfelden, Ellerstadt, Ettingshausen, Hattenrod, Lich, Münster^. Nieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern und Oppenrod.