Ausgabe 
19.5.1933
 
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AmtsverkündigungsblaM

für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Erscheint Dienstag und Freitag. ^9. Mai " Nur'dlrch^Pcht ^bezichen. 1933

Jnhalks-Uebersichl: Die Mieteinigungsämter. Die Einfuhr von Meh aus stark verseuchten Gebietsteilen. - Verkebrsreaelunä der Stadt Kieken Aenderung ^^^P°^werordnung für die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in und vor dem Stadttheater zu Gießen "__'Minastiahrt des

Berems für das Deutschtum am Ausland an 1933 nach Klagenfurt. - Die Diphtheriebazillenträger -2 Se^ für DaMr chutz -

______ Dienstnachrichten.

Verordnung

Die Mieteinigungsämter betreffend.

Vom 9. Mai 1933.

Auf Grund des § 37, Absatz 2, des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter (RGBl. 1928 I, S. 25, und RGBl. 1933 I, S. 235) werden die Aufgaben der Mieteinigungsämter mit Wirkung ab 1. Juni 1933 auf die Amtsgerichte übertragen.

Die bisherigen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Mieteinigungsämter scheiden im gleichen Zeitpunkt aus ihren Aemtern aus.

Darmstadt, den 9. Mai 1933.

Der Hessische Minister des Innern:

Müller.

Der Hessische Minister der Justiz:

. Müller.

Bekanntmachung

belreffend Ausführung des Reichsviehfeuchengefehes; hier die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen.

Vom 5. Mai 1933.

Auf Grund Les derzeitigen günstigen Standes der Maul- und Klauen­seuche im Deutschen Reich gilt bis auf weiteres kein Gebietsteil mehr als stark verseucht" im Sinne der Verordnung zur Durchführung des Reichs­viehseuchengesetzes vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3) und der ergän­zenden Bekanntmachung hierzu vom 14. Januar 1932 (Reg.-Bl. S. 91).

Meine diesbezügliche Bekanntmachung vom 13. März 1933 zu Nr. M. d. I. Il 2371 (veröffentlicht in derDarmstädter Zeitung") wird des­halb aufgehoben.

Darmstadt, den 5. Mai 1933.

Der Minister des Innern. J.V.: Dr. Reitz.

Bekanntmachung.

Betr.: Verkehrsregelung der Stadt Gießen.

Nachstehende Abänderung der Polizeiverordnung vom 30. November 1928 über die Verkehrsregelung in derl Stadt Gießen bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 10. Mai 1933.

Hessisches Kreisamt Gießen. 3.23.: Grein..

Polizeiverordnung

betreffend: Aenderung der Polizeiverordnung über ine Verkehrsregelung in der Stadt Gießen vom 30. November 1928.

Auf Grund des Artl. 129 b der Städteordnung vom 8. Juli 1911 in Verbindung mit Artl. 125 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10. Juli 1831 und des Artl. 3 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 wirb nach Anhörung des Stadtrats und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 4. Januar 1933 zu Nr. M. d. 1.51878 die Poli­zeiverordnung über die Verkehrsregelung in der S/adt Gießen vom M. November 1928 wie folgt geändert:

"Die Ziffer 6 des § 3, welche die Sperrung der Dammstraße zwischen ivalltorstraße und Haus Nr. 22 für den Verkehr mit Fahrzeugen aller art betrifft, wird gestrichen. Die Ziffern 7 und 8 des § 3 der Polizeiver- orbnung über die Verkehrsregelung in der Stadt Gießen vom 30. Novem­ber 1928 werden Ziffer 6 und 7."

Diese Verordnung tritt mit dem Erscheinen im Arntsverkündigungs- blatt in Kraft.

Gießen, den 11. April 1933.

Hessisches Polizeiamt. Dr. Kayser.

Bekanntmachung.

SBetr.: Aenderung der Polizeiverordnung für die Erhaltung der Sicher­heit und Ordnung in und vor dem Stadttheater zu Gießen vom 17. Januar 1922.

Nachstehend bringen wir eine Aenderung der Polizeiverordnung, die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in und vor dem Stadttheater Gießen vom 17. Januar 1922 zur Kenntnis.

Gießen, den 11. Mai 1933.

Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Grein.

Polizeiverordnung

betreffend Aenderung der Polizeiverordnung, die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in und vor dem Stadttheater zu Gießen vom 17. Januar 1922.

Auf Grund des Artl. 129 b der Städteordnung vom 8. Juli 1911 in Verbindung mit Artl. 125 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 und des Artl. 3 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 wirb nach Anhörung des Stadtrats und mit Genehmigung" des Herrn Ministers des Innern voin 17. Januar 1933 zu Nr. M. d. 1.18093 die Polizeiverordnung die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in und vor dem Stadttheater zu Gießen betreffend vom 17. Januar 1922 § 2 Abs. b wie folgt geändert:

Der § 2 Abs. b erhält folgende Fassung:"

b) zu rauchen, Zündhölzer, Papier oder andere leicht brennbare Stoffe anzuzünden. Dieses Verbot gilt nicht für die Räume der Intendanz sowie den abschließbaren Vorraum dazu. Auf der Bühne des Stadttheaters darf nur bei Aufführungen und bei Proben und dabei nur dann geraucht werden, wenn es die Spielleitung anordnet. Beim Verlassen der Szene miiß die Zigarre usw. sofort sorgfältig verlöscht werden.

bl ^^^j^^ordnung tritt mit dem Erscheinen im Amtsverkündigungs-

Gießen, den 11. April 1933.

Hessisches Polizeianit. Dr. Kayser.

Betr.: Pfingstfahrt des Vereins für das Deutschtum im Ausland in 1933 nach Klagenfurt.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Der Herr Minister für Kultus und Bildungswefen hat folgende Ver­fügung erlassen, die wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Bekanntgabe an alle Lehrkräfte mitteilen.

Unter Hinweis auf meine Verfügungen vom 6. Februar 1933 K. M. I. 577 und vom 20. April 1933 K. M. I. 1329 wird es sich im allgemeinen empfehlen, die Pfingstferien in diesem Jahre nicht zu verkürzen. Wo dies doch aus örtlichen Verhältnissen angezeigt erscheint, sollen dadurch unter keinen Umständen die für die Teilnahme und die anschließenden Wanderungen im Gebiet des alten deutschen Kulturbodens getroffenen Maßnahmen irgendeine Einschränkung erfahren.

Urlaub zwecks Teilnahme an der Pfingstfahrt kann den Lehrkräften, sofern dadurch der Schulbetrieb nicht gestört wird, auch bann erteilt wer­ben, wenn sie nicht an der Gruppenführung beteiligt sind, denn es wird dem Unterricht zugute kommen, wenn der Lehrer an dieser vaterländischen Kundgebung teilnehmen und aus eigener Anschauung Land und Leute unseres Brudervolkes kennen lernen kann.

Gießen, den 13. Mai 1933.

Hessisches Kreisschulamt. 3. 23.: Dr. H e n ß.

Betr.: Besondere Anweisung zur Verhütung der Verbreitung übertrag­barer Krankheiten durch die Schulen; hier: die Diphtheriebazillen­träger.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Das abschriftlich nachstehende Ausschreiben des Hessischen Ministeriums des Innern, Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege, vom 7. April 1933, teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.

Bei Diphtherie-Epidemien wurde in letzter Zeit mehrfach beobachtet, daß Infektionen von Dauerausscheidern ausgingen, deren klinische Ge-