Ausgabe 
17.3.1933
 
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Für besonders leistungsfähige Instrumente kann die Stempelabgabe bis auf den zweifachen Betrag erhöht werden.

Stempelpflichtig sind auch solche Musikwerke, die keinen Geldeinwurf haben.

Die Aufstellung von Automaten für Bahnsteigkarten ist stempelfrei.

Klaviere, die ausschließlich für Vereinszwecke benutzt werden- ein Zehntel der Sätze unter lb.

Solche Klaviere müssen durch Aufschrift oder durch Befestigen eines Zettels an sichtbarer Stelle des Klaviers mit der AufschriftBenutzung nur dem Verein.....zu Vereinszwecken gestattet", besonders bezeichnet

fein. In Zeiten der Nichtbenutzung durch den Verein müssen die Klaviere verschlossen sein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter Ziffer lb festgesetzten Stempelbetrag zur Folge.

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Dem Polizeiamk Gießen

und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wieder­holt zu veröffentlichen.

Gießen, den 3. März 1933.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Erhebung der Stempelabgabe für Luxuswagen, Luxusreit­pferde und Federwagen.

Unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen werden die Besitzer von Luxuswagen, Luxusreitpferden und Federwagen aufgefordert, diesen Besitz alsbald, spätestens bis 1. April 1933 bei der Bürgermeisterei ihres Wohnorts zur Anmeldung zu bringen. Wir machen darauf aufmerksam, daß alle Luxuswagen, Luxusreitpferde und Feder­wagen zur Anmeldung zu bringen find.

Die Stempelabgabe für das Rechnungsjahr 1933 ist bis zum 15. April 1933 bei Meldung der in Artikel 33 des Gesetzes über den Urkundenstempel festgesetzten Strafen auf unserem Bureau Zimmer Nr. 8 zu ent­richten. Die Jahreskarte von bereits angemeideten Luxuswagen und -Pferden sowie von Federwagen ist bei der Zahlung mitzubringen.

I. Wer in den Besitz von Luxuswagen, Luxuspferden oder Federwagen gelangt, welche zum persönlichen Gebrauch des Besitzers oder seiner Angehörigen bestimmt sind, ist verpflichtet, bei der Polizeibehörde feines Wohnorts oder Aufenthaltsortes

1. diesen Besitz binnen acht Tagen mündlich oder schriftlich anzu­melden und

2. die für die Lösung einer Jahreskarte Nr. 53 des Stempeltarifs vom 12. August 1899 vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten.

Diese Abgabe beträgt jährlich für jeden Luxuswagen 60 Reichsmark, jedes Reitpferd 60 Reichsmark, jeden Federwagen 4 Reichsmark.

II. Als Federwagen gelten Breaks, Jagdwagen, Halbverdecke. Alle übrigen Wagen gelten als Luxuswagen. Für Wagen, die nicht auf Federn ruhen, ist keine Abgabe zu entrichten.

Dem Polizeiamk Gießen

und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung aus ortsübliche Weise wieder­holt zu veröffentlichen.

Gießen, den 3. März 1933.

Kreisamt Gießen. J.W.: Schmid t.

Betr.: Backordnung für die Gemeinde Nieder-Bessingen.

Backordnung

für die Gemeinde Bieder-Bessingen.

Nach Anhörung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung der Gemeinde Nieder-Bessingen wird mit Genehmigung des Herrn Mini­sters des Innern für die Gemeinde Nieder-Bessingen auf Grund des Ar- tikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 die nach­stehende Backordnung erlassen:

§ 1.

Jeder Ortseinwohner ist berechtigt, nach Maßgabe der gegenwärtigen Vorschriften für seinen eigenen Bedarf in dem Gemeindebackhaus zu backen.

§ 2.

Bäcker von Beruf sind vom Gebrauch des Gemeindebackofens zu ihrem Gewerbebetrieb ausgeschlossen. Für ihren Hausbedarf bleibt ihnen die Mitbenutzung gleich den anderen Einwohnern nach Reihenfolge und Los gestattet. Ausnahmen erfordern die Genehmigung des Gemeinderats:

§ 3.

Die Aufsicht über den Vollzug der Backordnung kommt der Bürger­meisterei zu. Die Aufsicht über das Backen liegt dem vom Gemeinderat

jeweils bestellten Aufseher (Backmeister) ob, dessen Anordnungen, vor­behaltlich der Befugnis des davon Betroffenen, sich hiergegen bei der Bürgermeisterei zu beschweren und Abänderungen zu erwirken, unweiger­lich Folge zu leisten.

§ 4.

Jeder Ortseinwohner, der in dem Gemeindebackofen Brot backen will, ist verpflichtet, sobald er an der Reihe ist, an einem Montag oder an einem andern auf einen Feiertag unmittelbar folgenden Werktag den Ofen zum Brotbacken anzuheizen.

Dem Backmeister liegt es ob, die Einhaltung der Reihenfolge zu über­wachen, und jeden Ortseinwohner, der an die Reihe des Anheizens kommt, 8 Tage zuvor in Kenntnis zu setzen.

Wer das ihm obliegende Anheizen unterläßt, oder zum Schein nur etwas Holz verbrennt, ohne zu backen, hat eine Vergütung von 4, RM. an die Gemeindekasse zu zahlen; der Backmeister überträgt sodann das Anheizen dem Nächstfolgenden.

Bis zur Zahlung dieses- Betrages ist der Zahlungspflichtige von der Benutzung des Gemeindebackofens ausgeschlossen. Hinderungsgründe, über deren Triftigkeit die Bürgermeisterei zu entscheiden hat, sind dieser sofort anzuzeigen, nachdem der Betreffende davon Kenntnis erhalten hat, daß er den Ofen anzuheizen habe. Wird die rechtzeitig vorgebrachte Entschul­digung als begründet anerkannt, so fallen die angedrohten Rechtsnachteile weg. Die Bürgermeisterei hat aber im Einvernehmen mit dem Backmeister und nach Anhörung des zeitig Verhinderten zu bestimmen, wenn dieser seiner Pflicht des Anheizens an einem anderen Tage zu genügen habe und die Beteiligten hiervon in Kenntnis zu setzen.

§ 5.

Die Reihenfolge des Backens wird durch Verlosung bestimmt.

Die Verlosung wird vom Backmeister in der Regel jeden Nachmittag um 1 Uhr, Samstags um 4 Uhr, irrt Backhaus vorgenommen. Wer zum Losen nicht rechtzeitig erscheint und trotzdem backen will, muß am nächsten Tage erneut mitlosen oder nach der Backzeit backen. Wenn mehrere Orts­einwohner vor dem Losen erklären, zusammen ein Gebäck backen zu wollen, so kann dies zwar zugelassen werden, es hat aber alsdann nur einer von ihnen für alle mitzulosen. Die Abtretung eines Backloses an einen anderen ist nur mit Genehmigung des Backmeisters zulässig.

Die Nummern sind der ausgelosten Reihenfolge nach jeweils aus einer im Backhaus auszuhängenden Tafel zu verzeichnen.

§ 6.

Ist jemand, der ein Backlos gezogen hat, aus irgendeinem Grunde am Backen verhindert, so hat er dem Backmeister hiervon alsbald Anzeige zu machen, damit dieser die Nachfolger rechtzeitig davon in Kenntnis setzen kann.

§ 7.

Der Beginn des Backens wird für das Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September) auf 6 Uhr, für das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) auf 8 Uhr vormittags festgesetzt.

§ 8.

Zu jedem Gebäck Brot stehen dem, der den Ofen anheizt, 3 Stunden und jedem Nachbäcker 2% Stunden zur Verfügung. Jeder Nachbäcker ist verpflichtet, innerhalb einer Vt Stunde mit dem Backen fortzufahren. Die Zahl der an einem Tage Backenden soll in der Regel im Sommerhalbjahr 5, im Winterhalbjahr 4 betragen.

§ 9.

Der Beginn des Kuchenbackens vor Festtagen wird je nach den Be­dürfnissen vom Backmeister bestimmt. Vor Festtagen muß Tag und Nacht durchgebacken werden, lieber die hierbei einzuhaltende Reihenfolge wird vom Backmeister eine besondere Liste angefertigt.

§ 10.

Mit dem Obstkuchenbacken vor Sonntagen im Herbst soll, soweit die Bedürfnisse nichts anderes erfordern, am Freitagmittag begonnen wer­den. Das Backen geht nach der vom Backmeister festgestellten Reihen­folge vor sich. Das Zusammenbacken mehrerer kann zugelassen werden.

§ 11-

Aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen und dergleichen, kann der Backmeister einzelnen, die ordnungsmäßig einen Tag vor dem Backlosen hierum nachsuchen, unabhängig vom Bartlosen eine bevorrechtigte Reihenfolge einräumen, die von den übrigen Teilneh­mern zu beachten ist. Festwirte haben gleiches Recht.

§ 12.

Wer mit seinem Gebäck fertig ist, hat den Ofen von Asche und ebenso die Backstube zu reinigen, sowie auch das Zustellen der Üeffnungen am Backofen gehörig zu besorgen. Im Unterlassungsfälle hat der Nachbaaer dem Backmeister sogleich hiervon Anzeige zu machen. Versäumt dies der Nachbäcker, so hat er die Nachteile seines Versäumnisses selbst zu tragen.

§ 13-

Der Zuerstbackende hat den Schlüssel zu dem Backhaus bei dem Bam meister in Empfang zu nehmen und an den Nachbäcker abzuliefern. w Zuletztbackende hat nach Vollendung seines Gebäcks die Backstube zu retm- gen, Tür und Fensterläden ordnungsmäßig zu verschließen und oei Schlüssel sofort an den Backmeister abzuliefern.

§ 14.

Verunreinigung oder Beschädigung des Backhauses ist zu vermeiden Das Verbrennen von Dornreisig ist gänzlich untersagt. Wer von o» Backenden eine festgestellte Beschädigung nicht sogleich dem Backmetl»