Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Erscheint Diensiag und Freitag.1Z. März Ttur durch die Post zu beziehen. 1933
? «=?Urt Teilnahme an den Gelandesportlehrgangen des Reichskuratoriums für Jugendertüchtigung. — Abänderung der Be-
tanntmachung die zur Staatskasse fließenden Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. — Förderung des Obstbaues durch Lerttlauna der Obstbaumschadlinge. — Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. — Die Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel Die äer ®te.mPe[.?69a6e für ßugusroagen, Luxusreitpferde und Federwagen. — Backordnung für die Gemeinde Nieder-Befsingen — Pflügst -
fahrt des Vereins für das Deutschtum tm Ausland in 1933 nach Klagenfurt. — Geschäftsstunden bei dem Kreisschulamt.__Dienstnachrichten.
Zu Nr. St. M. I. 1241. Darmstadt, den 24. Februar 1933.
Betreffend: Urlaub zur Teilnahme an den Geländesportlehrgängen des Reichskuratoriums für Jugendertüchtigung.
Das Gesamtministerium
an sämtliche hessische Behörden.
Zur Teilnahme an den Geländesportlehrgängen des Reichskuratoriums für Jugendertuchtigung ist den Staatsbeamten usw. Urlaub zu gewähren, soweit die sonstigen dienstlichen Interessen es zulassen und die Einstellung eines bezahlten Vertreters nicht erforderlich wird.
Wird einem Beamten Urlaub zu dem genannten Zweck gewährt, so ist sein Erholungsurlaub in dem gleichen oder in dem nachfolgenden Haushaltsjahr um ein Drittel, jedoch um nicht mehr als zehn Tage zu kürzen.
Den Gemeinden und den Körperschaften des öffentlichen Rechts empfiehlt der hessische Minister des Innern entsprechende Regelung.
Adelung.
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung, die zur Staatskasse fließenden Gebühren für amtstierärztliche Dienskverrichtungen betreffend, vorn 3. April 1932.
Vom 6. März 1933.
I. Meine Bekanntmachung vom 3. April 1932 (Reg. Bl. S. 63) betr die zur Staatskasse fließenden Gebühren für amtstierärztliche Dienst- oemchtungen, wird in Abschnitt VII dahin abgeändert, daß je drei Schweine — statt seither je vier — für ein Stück Großvieh zu berechnen
II. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1933 in Kraft.
Darmstadt, den 6. März 1933.
Der Minister des Innern.
I. V.: Dr. -Reitz.
Bekanntmachung.
Betr.: Förderung des Obstbaues durch Vertilgung der Obstbaumschädlinge.
Zur Vertilgung der Obstbaumschädlinge sind für den Kreis Gießen folgende Anordnungen getroffen:
1. Durch Polizeiverordnung vom 30. Dezember 1881 (AVVl. Rr. 15 von 1914) die Verpflichtung der Baumbesitzer, binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch die Ortspolizei, dürre Bäume und Aeste aus Feld und Gärten zu entfernen;
2. durch Polizeiverordnung vom 18. Juli 1925 (AWBl. Rr. 59 von 1925) tue Verpflichtung der Baumbesitzer, innerhalb 14 Tagen nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung oder nach vorausgegangener besonderer Aufforderung durch die Bürgermeisterei, Bäume, Straucher und Hecken von Raupennestern zu befreien;
3- durch Polizeiverordnung vom 28. Juli 1925 (AVVl. Rr. 61 von 1925) die Verpflichtung der Baumbesitzer, innerhalb 14 Tagen nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung oder nach vorausgegangener besonderer Aufforderung durch die Bürgermeisterei, die Bäume in üelö= und Gartengrundstücken und Hofreiten von Misteln zu reinigen;
4. durch Polizeiverordnung vom 19. November 1904 (AVBl. Nr. 166 von 1904) die Verpflichtung der Baumbesitzer oder Nutzungsberechtigten, die mit Blutläusen behafteten Bäume binnen 8 Tagen nach ossentlicher Benachrichtigung durch die Ortspolizeibehörde zu reinigen.
s, Zuwiderhandlungen wird nicht nur auf Geldstrafe erkannt, son- » " es tafnn auch Entfernung der dürren Bäume und Aeste und der mit aupenneftern behafteten Zweige und Aeste sowie das Ausschneiden der «erden QU $toften ber Säumigen durch die Ortspolizei vorgenommen
3n Anbetracht des Umstandes, daß jährlich bis zu 40 Prozent der Obsternte durch Schädlinge vernichtet werden, und in Anbetracht der Be- oeutung einer guten Baumpflege für die im Interesse der Volksernährung no ige Erhöhung unserer Obsterträgnisse wird allen Beteiligten eine gewissenhafte Bekämpfung der Obstbaumschädlinge zur Pflicht gemacht. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, daß das Bespritzen der Bäume mit Mitteln der Schädlingsbekämpfung in der Jetztzeit von besonders guter Wirkung ist.
Gießen, den 6. März 1933.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
••i,.^ir™ea,uftra0en Sie, vorstehende Bekanntmachung alsbald auf orts- ubliche Weife bekanntzumachen und die Baumbesitzer zur Entfernung der dürren Bäume und Aeste sowie zur Säuberung der Bäume, Sträucher un° H?cken binnen vier Wochen aufzufordern. Weiterhin ist Ihr Polizei- und Feldschutzpersonal anzuweifen, die Durchführung der Vorschriften streng zu überwachen und bei Versäumnis der Baumbesitzer die Entfernung der dürren Bäume und Aeste und der Obstbaumschädlinge auf Kosten der Säumigen durch die Gemeinde zu veranlassen.
Da die Vertilgung der Obstbaumschädlinge in den letzten Jahren oft- snals nur sehr lässig betrieben wurde, werden wir in Zukunft durch unsere vachverstandigen Stichproben vornehmen lassen und gegebenenfalls die gerichtliche Bestrafung der Säumigen veranlassen.
Gießen, den 6. März 1933.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Betr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Wir verweisen Sie auf die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 1 Ass- 2 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 (Regierungsblatt 1904, S 282) und empfehlen Ihnen dringend, im Interesse einer guten Feldbestellung im Einvernehmen mit dem Rat eine ausreichende Sperrzeit für Tauben anzuordnen.
Gießen, den 6. März 1933.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Bekanntmachung.
$etr-: As Ausführung des Gesetzes über den Urkundenftempel vom 12. August 1899; hier: Erhebung der Stempelabgabe für Verkaufs- Spiel- und Waagautomaten, für automatische Kraftmesser für öffentlich ausgestellte Klaviere und sonstige Musikwerke.
Unter Hinweis auf Artikel 33 obigen Gesetzes sowie auf die nachstehend abgedruckten Ausfuhrungsbestimmungen wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Stempelabgabe für die Verkaufs-, Spiel- und Waagautomaten, für automatische Kraftmesser, für öffentlich auf- gestellte Klaviere oder sonstige Musikwerke, worunter auch Radioapparate fallen, für das Rechnungsjahr 1933 im Monat März l. I. erfolgt. Die Jahreskarte ist bei der Zahlung vorzulegen.
Von allen denjenigen Personen, die ausweislich unseres Verzeichnisses im Jahre 1932 Automaten usw. angemeldet und die Abgabe entrichtet haben, wird die Stempelabgabe zwangsweise beigetrieben werden wenn fie mcht bis spätestens 15. April 1933 ihre Automaten usw. bei uns zur Abmeldung gebracht oder die Abgabe bezahlt haben.
1. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an anderen öffent- uchen Orten und Plätzen einen Geschicklichkeitsspiel-, Verkaufs- oder Waag- autornaten oder automatischen Kraftmesser, sowie wer in einem öffentlichen Wirtschaftslokal em Klavier oder sonstiges Musikwerk aufstellen will hat zuvor bei dem Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes eine Erlaubmskarte zu erwirken und für die Lösung dieser Karte die in Nr. 10 öes Tarifs vorgesehene Stempelabgabe zu entrichten.
Die Abgabe beträgt jährlich:
a) für jeden Automat, je nach Größe, dem Ankaufspreise
und der Leistungsfähigkeit desselben 10—40 RM.
b) für jedes Klavier oder sonstiges Musikwerk, je nach der Größe, dem Ankaufspreis und der Leistungsfähigkeit desselben ig__40 RM.


