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s Kreises.
üsministeriums,
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Nr. 181 vom
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irgermeifter von n Beigeordneten meister-Stellver- lr und Friedrich Gemeinde Saasen arischer Bürgertet.
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Erscheint Dienstag und Freitag.
15. August
1933
Nur durch die Post zu beziehen.
milchwirtschaftlichen Zusammenschluß „Nordbaden", Geschäftsstelle: Heidelberg, Lochheimer Straße 3, und, soweit sie links des Rheines liegen, dem Atilchoerforgungsverbnnd „Pfalz", Geschäftsstelle: Kaiserslautern, Dr.- Frick-Straße 11.
Bekanntmachung
betreffend die Anordnung des Reichskommissars für Rrilchwirlfchafk über die Bildung des Riilchversorgungsverbandes Rhein-Riain.
Vom 7. August 1933.
Die nachstehende Anordnung des Reichskommissars für Milchwirtschaft nom 2. August 1933 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Diese Anordnung tritt an Stelle der vom Staatskommissnr für Landwirtschaft beim Hessischen Ministerium der Finanzen im amtlichen Teil der „Darmstadter Zeitung" Nr. 137 vom 15. Juli 1933 verkündeten Anordnung des Reichskommissars für Bildung eines Milchversorgungsverbandes im Rhein-Main-Gebiet.
Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
E!nnneiner^ LabnstrÄ- n ^chskomnussars für Milchwirtschaft Uber die Bildung des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main. — Sperrung einer Lahnstrecke. — Sie Umlagen und die Sondergebaudesteuer des Kreises Gießen für das Ri. 1933. — Sprechstunden bei .dem Kreisschulamt. — Dienstnachrichten.
Darmstadt, den 7. August 1933.
1 L Hessisches Staatsministerium.
Der Landesbauernpräfident.
Dr. Wagner.
Anordnung, betr. die Bildung des Rkilchverforgungsverbandes Rhein-Main.
Vom 2. August 1933.
Auf Grund des § 38 Abf. 7 des Milchgsfeßes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Aende- rung des Milchgesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 527) erlasse ich unter Aufhebung meiner Anordnung, -betreffend die Bildung des Milch- versorgungsverbandes Hessen, .vom 10. Juni 1933 („Darmstädter Zeitung" Ar 137 vom 15. Juni 1933) als Beauftragter des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft folgende Anordnung:
§ 1.
Zur Regelung des Absatzes und der Verwertung von Milch und Milcherzeugnissen in dem in § 2 näher bezeichneten Verbandsgebiet werden sämtliche
a) Betriebe, welche Milch erzeugen,
-b) Betriebe, welche Milch oder Milcherzeugnisse bearbeiten oder verarbeiten,
c) Betriebe, welche mit Trinkmilch, Magermilch und Rahm handeln, zu einem Verband zusammengeschlossen.
. Der Verband führt den Namen „Milchversorgungsverband Rhein- Main" und hat seinen Sitz in Grankfurt a. M. Der Verband ist rechtsfähig.
.§ 2.
Das Verbandsgebiet umfaßt:
a) Vom Land Hessen:
die Provinz Ober Hessen,
von der Provinz Starkenburg die Kreise Darmstadt, Dieburg, v oß-Gerau, Offenbach,
vom Kr t Erbach die Gemeinden nördlich der Linie Schöllenbach, Hetzbach, Hüttenthal, Ober-Hiltersklingen, Weschnitz ausschließlich der vorerwähnten Gemeinden,
vom Kreis Bensheim die Gemeinden nördlich der Linie Lorsch, Biblis, Wattenheim, Nordheim ausschließlich der vorerwähnten Gemeinden,
von der Provinz Rhein Hessen die Kreise Mainz, Bingen, den Kreis Oppenheim mit Ausnahme der Gemeinden Bechtolsheim, Biebelsheim, Eimsheim, Gabsheim, Guntersblum, Hillesheim, Ludwigshöhe, Spiesheim, Uelversheinr, Wintersheim,
den Kreis Alzey mit Ausnahme der Gemeinden Albig, Alzey, Dautenheim, Dintesheim, Erbes-Büdesheim, Esselborn, Flomborn, Framersheim, Freimersheim, Gnu-Köngernheim, Gan-Odernheim, Kettenheim, Heimersheim, Heppenheim,' Schafhausen, Wahlheim, Weinheim;
b) von Preußen:
den Regierungsbezirk Wiesbaden,
van dem Regierungsbezirk Kassel die Kreise Marburg, Kirchhain, Hünfeld, Fulda, Schlüchtern, Gelnhausen, den Stadt- und Landkreis Hanau,
vom Regierungsbezirk Koblenz den Kreis Kreuznach, c) von Bayern:
die Bezirke Aschaffenburg, Stadt und Land, Alzenau, Obernburg „ und Miltenberg.
Sämtliche hessischen -Gemeinden, die nach der in Absatz 1 genannten Abgrenzung des Berbandsgebietes nicht zu dem Versorgungsverband Ahem-Main gehören und rechts des Rheines liegen, unterstehen dem
§ 3.
Die, Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder und die sonstigen Rechtsverhältnisse des Verbandes regeln sich nach der von mir zu erlassenden Satzung.
§ 4.
Der Verband kann
a) die von den Mitgliedern des Verbandes zu liefernde Menge Trinkmilch -festsetzen,
.b) bestimmen, wie das Sammeln und Befördern der Milch zu geschehen hat; auch Maßnahmen zur Verbilligung dieser Tätigkeit treffen,
c) vorschreiben, ein welche Stelle die in den Verkehr zu bringende Milch zu liefern ist, insbesondere auch die Lieferungen an Be- oder Verarbeitungsbetriebe anordnen; dabei muß den Mitgliedern, die Inhaber von -Erzeugerbetrieben sind, grundsätzlich die Entscheidung darüber überlassen werden, in welcher Weise sie -die von ihnen gewonnene Milch innerhalb ihres Betriebes verwerten wollen,
d) vorschreiben, von welcher Stelle Milchhändler und sonstige Milchverteiler Milch zu beziehen haben,
e) einen Ausgleich der Absatzverhältnisse für Trink- und Werkmilch herbetzuführen und zu diesem Zweck eine Ausgleichsabgabe erheben, ii) die Art der Verrechnung und Bezahlung der Milchlieferungen regeln, g) wirtschaftlich angemessene Milchpreise und Handelsspannen im
Verkehr mit Milch unter Beachtung der Vorschrift des § 5 Absatz 2 festsetzen,
h) anordnen, daß Erzeugerbetriebe sich örtlich zusammenschließen oder sich bestehenden örtlichen Vereinigungen anschließen,
i) zur Deckung der Verwaltungskosten von den Mitgliedern des Verbandes Beitrüge nach Maßgabe ihrer Milchlieferungen erheben.
§5.
Bis zur ordnungsmäßigen Bestellung der Organe des Verbandes nach den Vorschriften der zu erlassenden Satzung wird mit der vorläufigen Wahrnehmung der Aufgaben und Geschäfte des Verbandes der Diplom- Landwirt I. Birkenholz, -Frankfurt a. M., Bethmannftraße 50, beauftragt.
Zur vorläufigen Wahrnehmung der Befugnisse der nach § 38 Abs. 8 des Milchgesetzes einzusetzenden Preisausschüsse wird dem Beauftragten ein vorläufiger Preisnusschuß beigegeben, der besteht aus:
a) 4 Vertretern der Milcherzeuger,
b) je 1 Vertreter der Bauernkammer in Darmstadt, Wiesbaden, Kassel und Würzburg,
c) 2 Vertretern von Genossenschaftsmolkereien,
d) 1 Vertreter von Privatmolkereien,
e) 2 Vertretern des Handels,
i) 2 Vertretern der Verbraucher.
Die Vertreter, mit Ausnahme der unter b) genannten, werden von dem Reichskommisfar im Benehmen mit den zuständigen Organisationen bestellt.
§ 6.
Verstöße gegen Bestimmungen und Anweisungen, die auf Grund dieser Anordnung ergehen, werden von mir mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 RM. im Einzelfalle belegt. Auf diese Strafen sindet die Zweite Preußische Verordnung zur Durchführung des Milchgesetzes vom 6. Oktober 1932 (Gesetzsammlung S. 325) mit Ausnahme von'Artikel 1 Absatz 1 und 2 Anwendung bzw. erfolgt die Beitreibung im Wege des Verwal- tungszwangsversahrens sowie der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Die eingezogenen Strafgelder fließen dem Milchversorgungsverband Rhein-Main zu, soweit sie nicht auf Grund der genannten Verordnung anderen Stellen verbleiben.
§7.
Diese Anordnung tritt am 15. August 1933 in Kraft.
Berlin, den 2. August 1933.
Der Reichskommissar für Milchwirtschaft.
Freiherr v o n K a n n e.
Bekanntmachung.
Betr.: Sperrung einer Lahnstrecke.
Stuf Grund des Art. 65 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, vom 8. Juli 1911, wird die Lahn auf der Strecke vom Wehr bis zum Felsen am 26. August 1933


