Ausgabe 
14.7.1933
 
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Bekanntmachung.

Betr.: Herstellung leicht verderblicher Konditorwaren an Sonntagen.

Der Hess. Minister des Innern ("Arbeit und Wirtschaft) hat auf Grund von Ziffer VII der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerb­licher Arbeiter vom 23. November 1918, 17. Dezember 1918 (Reichsgefetz- blatt S. 1334/1436) in Verbindung mit §§ 1 und 14 Abf. 2 der Verord­nung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1927 (Reichsgesetzblatt I S.1249/110) widerruflich unter den nachstehenden Bedingungen für das gesamte Ge­biet des Volksstaates Hessen genehmigt, daß abweichend von § 6 der Ver- orbnunq über die Arbeitszeit ben Bäckereien und Konbitorelen vom 23. November 1918 (Reichsgesetzblatt S. 1329) an Sonntagen während höchstens zwei Stunden leicht verderbliche Konditorwaren hergestellt und dabei erwachsene Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Gleichzeitig hat der Herr Minister des Innern (Arbeit und Wirtschaft) auf Grund von § 6 Abf. 4 der genannten Verordnung vom 23. November 1918 für das Staatsgebiet gestattet, daß leicht verderbliche Konditorwaren an Sonntagen während höchstens zwei Stunden nusgetragen werden.

Die Anordnung gilt nicht für Festtage (§ 105a G. £>.), und zwar auch dann nicht, wenn ein Festtag auf einen Sonntag fällt.

Gewerbetreibende, welche von der vorstehenden Genehmigung Gebrauch machen wollen, sind verpflichtet, folgende Bedingungen zu erfüllen:

1. Die Herstellung und das Austragen leicht verderblicher Konditor­waren dürfen nur während der von der zuständigen Behörde fest­gesetzten Stunden vorgenommen werden.

2. Jeder Arbeitnehmer darf höchstens jeden zweiten Sonntag zur Sonntagsarbeit herangezogen werden.

3. Jedem an einem Sonntage beschäftigten Arbeitnehmer ist an einem der nächsten 6 Werktage Freizeit ab 13 Uhr zu gewähren.

4. Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer, welche auf Grund dieser Ge­nehmigung an Sonntagen beschäftigt werden, darf 48 Stunden wöchentlich, einschließlich der -Sonntagsarbeit nicht übersteigen.

5. Im Betriebe ist ein Abdruck dieser Anordnung -auszuhängen sowie ein Verzeichnis zu führen, aus welchem für jeden Arbeitnehmer feine Beschäftigung an Sonntagen und die ihm gewährten Frei­zeiten ersichtlich sind. Das Verzeichnis ist den zuständigen Gewerbe- aussichts- und Polizeibeamten jederzeit aus Verlangen vorzuzeigen.

Die Zeit für die Herstellung und das Austragen leicht verderblicher Konditorwaren an Sonntagen wird für den Kreis Gießen einheitlich auf die Stunden zwischen 9 und 13 Uhr festgesetzt.

Als Herstellung leicht verderblicher Konditorwaren gilt nur die Zu­bereitung von Creme-, Obst- und Eisspeifen und von Schlagsahne sowie das Füllen und Garnieren von Backwaren mit diesen Speisen. Die Herstellung von Backwaren durch Backvorgänge irgendwelcher Art bleibt verboten.

Die Regelung der Entlohnung der Sonntagsarbeit bleibt der Ver­einbarung mit den hierfür neu geschaffenen Instanzen vorbehalten.

Die Bedingungen unter 1 bis 5 gelten nicht für Gast- und Schankwirt- fchaften einschließlich der Bahnhofswirtschaften und für Speiseanstalten aller Art.

Gießen, den 7. Juli 1933.

Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.

Betr.: Verzeichnis über Personen, die durch Einbürgerung im Auslande ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.

An das Polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom 5. Juli 1926, abgedruckt in Nr. 55 des Amtsverkündigungsblattes vom 9. Juli 1926. Falls bis zum 1. August 1933 kein Bericht von Ihnen zugeht, nehmen wir an, daß die Verfügung für Ihre Gemeinde nicht in Betracht kommt. Fehl­bericht ist nicht erforderlich.

Gießen, den 6. Juli 1933.

Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Annerod; hier: den Koftenausfchlag.

In der Zeit vom 18. bis einschließlich 24. Juli 1933 liegen auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei zu Annerod

der Ausschlag über ungedeckte Feldbereingungskosten nebst den Be­schlüssen der Vollzugskommission vom 26. Oktober 193-2 Ziffer 1 und vom 7. Juli 1933 Ziffer 3

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen ein­zureichen.

Friedberg, den 6. Juli 1933.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

W i n g e f e l d, Regierungsassessor.

Dienstnachrichten des kreisamtes.

Dem Dr. Ernst Kreger zu Gießen wurde für seine Person die Erlaub­nis erteilt, bei der Beförderung von Auswanderern nach außerdeutschen Ländern -als Agent der Hamburg-AmerikaEinie zu Hamburg durch Vor­bereitung, Vermittlung oder Abschluß von Besörderungsverträgen ge­werbsmäßig mitzuwirken. ...

Tierarzt Dr. Koeppe zu Dich wurde als Fleifchbefchauer und Trichinen, schauer für die Gemeinde Cid) verpflichtet.

Heinrich Roth aus Treis a. d. Cd«, wurde als Nachtwächter für die Gemeinde Treis a. d. Cda. eidlich verpflichtet.

Heinrich Spengler aus Grünberg wurde als Nachtwächter für die Gemeinde Grünberg verpflichtet.

Druck der Drühl'schen Aniversitäts°Duch°> und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.