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Amtsverkündigungsblatt r?
sür die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
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Nr.38 Erscheint Dienstag und Freitag.
"14. ^ZUli Nur durch die Post zu beziehen. 1933
Gelbbereinigung Annerod. — Dienstnachrichten. a ucllutc,‘
Verordnung zur Preisüberwachung.
Vom 8. Juli 1933.
Auf 'Grund des § 5 Kap. II des 1. Teils der vierten Verordnung bes Reichsprafibenten zur Sicherung von Wirtschaft usw. vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I. S. 699, 702), der Verorbnung über die Befugnisse bes Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (RGBl 6.747), der Bekanntmachungen des Reichskommissars für Preisuber- mchung vom 23. Februar und 29. Februar 1932 (Reichsanzeiger Nr. 47 und Nr. 57 aus 1932) sowie der hessischen Ermächtigungsgesetze vom 13. März und 16. Mai 1933 (Reg.-Bl. S. 27 und 129) wird die nachstehende Verorbnung erlassen.
§ 1.
(1) Zur Ueberwachung der Preise für lebenswichtige Lebens- und llienußmittel sowie für lebenswichtige handwerkliche Leistungen zur Befriedigung des täglichen Bedarfs wirb bei der Ministerialabteilung I eine Preisüberwachungsstelle errichtet. Sie hat die Befugnisse aus tz 1 der Verorbnung vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I, S. 747).
(2) Das Nähere bestimmt ber Staatssekretär.
; § 2.
(1) Preiserhöhungen, Erhöhungen von Preiszuschlägen unb Preisspannen für bie im 8 1 bezeichneten Lebensrnittel unb Leistungen dürfen nur vorgenommen werben, nachbem sie burdj bie Ueberwachungsstelle oder durch bie sonstigen hierfür bestimmten Organe genehmigt worben sind.
(2) Preiserhöhungen ober sonstige Maßnahmen nach Absatz 1, bie bet Gegenstanben unb Leistungen der im § 1 erwähnten Art seit dem l.Mai 1933 erfolgt sind, müssen spätestens bis zum 31. Juli durch Ver- Diittlung des Kreisamts der Ueberwachungsstelle zur Genehmigung vor- oelegt werben.
. (* i. * 3 4) Die Vorlage kann auch durch Verbttnbe unb Vereinigungen von Händlern unb Gewerbetreibenden erfolgen.
§ 3-
(1) Im handel mit lebenswichtigen Lebens- unb Genußmitteln sowie bet lebenswichtigen hanbwerklichen Leistungen zur Befriedigung bes täq- littjen Bebarfs dürfen Verbände unb Vereinigungen Mindestpreise, Min- desihanbelsspannen unb Mindestzuschläge jeglicher Art nur mit Genehmigung ber Preisuberwachungsstelle uerabreben ober festsetzen. Verabrebun- gen ober Festsetzungen, bie nach Inkrafttreten ber Verorbnung ohne eine solche Genehmigung getroffen werden, sind nichtig.
(2) Verabredungen ober Festsetzungen, die nach dem 1. Mai 1933, ober vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffen worden sind werden mit dem Ablauf bes 31. Juli 1933 nichtig, wenn sie bis bahin W genehmigt worden sind, soweit nicht die Richtigkeit schon auf Grund (inberroeiier Vorschriften eingetreten ist.
§ 4.
Sie Entschließungen ber Preisüberwachungsstelle nach den Paragraphen 1 unb 3 sinb enbgültig.
§ 5.
Die Preisuberwachungsstelle ist berechtigt, gemäß der Verorbnung 'ber Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl? I, S. 723) Auskunft zu »erlangen. Zuwiberhanblungen werden nach § 6 der genannten Verordnung bestraft.
§ 6.
JP ..zber gegen die auf Grund der Eingangs erwähnten Gefetzes- h« en ergangenen Maßnahmen ber Preisüberwachungsstelle, ins- oqonöere gegen die Paragraphen 1 bis 3 dieser Verordnung vorsätzlich ooer fahrlässig verstößt, wird wahlweise mit Gefängnis ober mit Gelb- ™',In unbeschrankter höhe ober mit beiben zusammen bestraft. Bei nn?k lrmen trifft bie Strafandrohung den Betriebsinhaber sowie etwa
6ene (Betriebsleiter, bei juristischen Personen unb sonstigen Ver- triebsIeUer ^^stichen Vertreter sowie bie etwa vorhanbenen Be-
Verstoß im Sinne bes Absatzes 1 ist es gleichzuachten, Vorschrift des § 3 umgangen wird, namentlich dadurch, daß ein ’I chchastlicher Druck ausgeübt ober eine Person verächtlich gemacht wirb.
Ueberwachungsstelle kann bie Fortführung von Betrieben, bunt»?'er-Lebens- unb Genußmittel sowie lebenswichtige S»rMer Leistungen zur Befriebigung bes täglichen Bedarfs in den s,, Ar gebracht werden, untersagen, wenn ber Inhaber ober ber Leiter ob;»-or i5 ^en ouf Grunb dieser Verordnung erlassenen Vorschriften
Zuordnungen zuwider handelt, ober wenn sonst Tatsachen die An-
nafjme rechtfertigen, daß der Inhaber, die gesetzlichen Vertreter oder Betriebsleiter die jur den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. ., Die Ueberwachungsstelle tonn die Schließung ber Betriebs- unb Geschäftsräume solcher Unternehmungen anorbnen.
3m übrigen finden bie Vorschriften bes § 2 Absatz 3 bis 4 der Verordnung vom 8. Dezember 1931 (Reg-Bl. I, S. 747) Anwendung.
(4) Die Namen derjenigen Personen unb ihrer Firmen, bie auf Grunb dieser Verorbnung bestraft worben sinb, werben auf Be chluß ber Preis- uberwachungsstelle öffentlich auf Kosten ber Bestraften bekanntgemacht.
D-e Art ber Bekanntmachung bestimmt die Preisüberwachungsstelle. ..„ Dp Kosten der Bekanntmachung unterliegen ber Beitreibung wie öffentliche Gefalle des Staates.
§ 7.
v .Bei Unternehmungen, bie ihren Sitz außerhalb Hessens haben, gelten diese Bestimmungen für bie in Hessen befindlichen Niederlassungen.
§ 8.
Die Entschließungen ber Preisüberwachungsstelle werben für ben Be- 3irt ber Sreisämter, für beren räumlichen Umfang bie Entschließung er= gept, in ben Amtsverkündigunusblättern der Kreisämter veröffentlicht u-ies gilt insbesondere für die Anordnungen zur Senkung von Preisen Preiszuschlägen unb Preisspannen ober anberer hierauf abzielenber Maß- nahmen sowie die Untersagung ber Fortführung von Betrieben unb bie Schließung der Betriebs- unb Geschäftsräume.
TOit ber fflerfünbung tritt bie Entschließung in Kraft, soweit im Einzelfall nichts anderes gesetzlich vorgeschrie'ben ist ober angeorbnet wirb.
§ 9.
Diese Verorbnung tritt mit ber Verkündung in ber „Darmstädter Zeitung in Kraft. Ihr Außerkrafttreten bestimmt ber Staatsminister.
Darmstabt, ben 8. Juli 1933.
Der hessische Ministerpräsibent:
Dr. Werner.
Best: Schlichtungswesen.
Presse-Notiz.
M-t Wirkung vom 1. Juli b. I. ab werben im Volksstaate Hessen bie Dienstgeschafte der L-chlichtungsausschüsse und deren Spruchkammern von dem chesslscheii 6taatsminifterium, Ministerialabteilung III (Arbeit unb Wirtschaft), Darmstabt, mitversehen.
Alle für biefe Behörden bestimmten Anträge unb Eingaben sinb baher nunmehr on das hessische Staatsministerium, Ministerialabteilung III Arbeit unb Wirtschaft), Darmstabt, Abolf-Hitler-Platz Nr. 5 (Altes Palms) zu richten. v
Bekanntmachung.
Best.: Hauptkörung 1933.
. Die diesjährige Hauptkörung in den zum Dienstbezirk der Amtsveke- ^uurarztflelle Grunberg gehörigen Gemeinden findet an folgenden Tagen
i. Mittwoch ben 26. Juli, 9 Uhr, in Grünberg, 10.30 in Lauter, 12 in Weickartshain, 13 in Stockhausen, 14 in ©tangenrob.
2- Donnerstag den 27. Juli, 7.30 Uhr in Lumda, 9 in Weitershain, 10.30 in Rubdingshausen, 12 in Odenhausen, 13 in Geilshausen.
3. Freitag, den 28. Juli, 7.30 in Beltershain, 9 in Kesselbach, 10 15 in Londorf, 12.15 in Allendorf.
4. Samstag, den 29^ Juli, 7.30 in Harbach, 9 in Ettingshausen, 10 in Munster, 11 in Röthges, 12.45 in Ober-Bessingen, 13.45 in Rieder- Bessingen.
5. Montag, den 31. Juli, 7.15 in 'Göbelnrod, 8.30 in Oueckborn 10 in Saufen, 11.30 in Lindensstuth, 12.45 in Winnerod, 13.45 in Rein- hardshain.
Die angegebenen Zeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Besitzer von Faseltieren, bie biefe gelegentlich ber Hauptkörung unteren lassen moUen, haben dies vor ben genannten Terminen bem Vorsitzenden ber Korkommstsion, Herrn Veterinärrat Dr. Fuchs in Grünberg, anzuzeigen.
Gießen, den 8. Juli 1933.
Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.


