f)
d)
e)
b) c)
d) wenn das Eigentum an öent Pfanögrundstück im Sinne des 8928 BGB. aufgegeben wird;
wenn ohne Einwilligung des Reiches ober der von ihm bestimmten Stelle erhebliche bauliche Veränderungen an dem Grundstück vorgenommen werden;
wenn sich die Angaben in den eingereichten Unterlagen in weientlichen Punkten als unzutreffend erweisen.
em vollständiger Bauentwurf im Maßstab 1:100;
etne überschlägliche Kostenberechnung nach dem Kubikmeter umbauten Raumes und eine Berechnung der Nebenkosten Anliegerleistungen, Versorgungsleistungen, Kana" s/nÄAufwand für Straßenherstellung und Baugrund- rechtsverbindliche Zusage des Geldgebers über die Be- ^^stellung des Fremögelöes für die Dauerbeleihung und wirö^"^Ichenkreölt, insoweit solches in Anspruch genommen eine genaue Nachweisung des Eigengelöes und dessen Sicherstellung sowie der sonstigen eigenen Leistungen.
Zu Nr. A. u. W. 44434.
Darmstadt, den 25. September 1983.
Sbctr.. Richtlinien über die Vergebung öffentlicher Aufträge.
Das Hessische Staatsministerium an alle hessische« Behörde«.
Ergänzung des Erlasses des Hessischen Ministerpräsident» t®» ^033 Nr. A. u. W. 40001 teilen ivir Ihnen nO q ?"'^beiben des Herrn Reichswirtschaftsministers m> "' ^rptember 1933 IIIA 5385 zur Kenntnis und Beachtung mit
- Der Darlehensschuldner ist zu verpflichten, sämtliche der Hypothek des Reichs im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypotheken und Grundschulden auf Verlangen des Reichs oder der von ihm bestimmten Stelle löschen zu lassen, soweit sie sich Ulrt dem Eigentum in einer Person vereinigen, und zur Sicherung öie,e» Anspruchs Vormerkungen in das Grundbuch auf seine Kosten eintragen zu lassen (§ 1179 BGB.).
8. Der Darlehensschuldner hat sich und seine Rechtsnachfolger wegen öeo Kapitals samt Zinsen und Nebenforöerungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück und das sonstige Vermögen zu unterwerfen.
VI. Verfahren.
1. Der Antrag auf Bewilligung eines Reichsbauöarlehens ist von dem Bauherrn vor Baubeginn bei der von der obersten Lanöesbehvröe bestimmten Stelle einzureichen. Dabei hat er nach- suweisen, daß die übrige Finanzierung des Bauvorhabens ein- fchl-eylich der Zwkfchenflnanzierung einwandfrei gesichert ist.
2. Die Reichsbaudarlehen werden durch die obersten Landes- behvrden oder die von ihnen bestimmten Stellen im Namen des Reichs zugesagt.
3. Sind alle Voraussetzungen gegeben, so ist ein Bewilliguugs- ^I^eid zu erteilen. Der Bescheid hat die Höhe des bewilligten dreichvbauüarlehenv sowie den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem
Vau spätestens begonnen und spätestens fertiggestellt sein
Dre Auszahlung des Darlehens ist von der Einhaltung .^"uplans, von öue Fertigstellung des Baues zu dem in dem Befcheiö festgelegten Zeitpunkt sowie davon abhängig zu machen, oaß der Bau nicht in Schwarzarbeit ausgeführt wird. Durch den ^efchciö entsteht ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Reichsbaubarlehens nach Fertigstellung des Baues, falls die in dem Bescheid angegebenen Voraussetzungen erfüllt worden sind. Die Forderung an die vom Reich mit der Auszahlung der Reichsbauüar- teyen beauftragte Stelle darf der Darlehensnehmer nur mit vorheriger Zustimmung dieser Stelle ganz oder teilweise abtreten.
VII. Schlutzbestimmungen.
v Di? Einzelheiten der Durchführung dieser Bestimmungen regeln vie Lander.
Berlin, den 22. September 1933.
Der Reichsarbeitsminister.
I. V.: Dr. Krohn.
Bekanntmachung, betreffend Anordnung zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen.
Vom 7. Oktober 1933.
I.
fii(>rfv1' 1 ®1U"Öruitg von Reichsbaudarlehen sind mit den
\ ? U 1?ncn Fragebogen bei der Bürgermeisterei, in
deren Bezirk das Eigenheim errichtet werden soll, einzureichen. - Aiii,-^^^ernieistereien der Städte mit Stäöteorünunq haben die ioiRe technischen und finanziellen Seite
öer JbeacOfitng der Vorschriften genau zu prüfen.
-^ie Bürgermeistereien öer üörigen Gemeinden haöen öie ein- be«e91ntr»A^f/i0e= hinsichtlich der Person und Leistungsfähigkeit ^^^"iachten und danach unmittelbar dem LÄiaud-gen He,fischen Hochbauamt, das die Prüfung in der gleichen -toeise, wie sie für die Bürgermeistereien der Städte gilt, vorzu- nehmen hat, weiterzuleiten. Sämtliche geprüften Anträge sind mit ETwniw1 M Absehen und an das Hessische Staatsministe- rium, Ministeiialabtcilung III (Arbeit und Wirtschaft) zur Aeft= nirr”0 Reichsdarlehens und Ausfertigung des Be-
willigungsbescheiöes weiterzuleiten.
II.
Jedem Antrag ist beizufügcn:
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III.
Die Ausführung der Bauarbeiten darf nur selbständig , ternehmern, deren Gewerbebetrieb in der Handwerkerin das Handelsregister eingetragen ist, übertragen werden scheinigungen hierüber sind den mit der Feststellung de. kosten betrauten Behörden (Abschnitt VII) möglichst ®ei Vf tragstellung und spätestens mit den Baurechnungen vorzV
IV.
Bauvorhaben, die erst nach dem 31. Oktober 1933 r„„n werden sollen, sind zunächst zurückzustellen.
Die mit Reichsbaudarlehen bedachten Eigenheime miiii»,, ■ testens zum 31. Mai 1934 innen und außen voWäÄ' 'k I gestellt sein. 1 lu'8 Itttij.
Einzelsieüler, die bereits ein eigenes Grundstück tat werden bevorzugt. Gegen die Zusammenfassung mehrererF vorhaben bei einem Träger bestehen keine Bedenken auf Vorrat gebaut wird, sondern für die einzelnen ORe I I Abnehmer vorhanden sind. ll«e fejtt
Ausnahmsweise können Reichsbaudarlehen auch Ban»,,, nehmern für öre Errichtung einzelner Musterhäuser werden, wenn Vorsorge getroffen wird, daß eine spekulatim ? Wendung der Musterhäuser ausgeschlossen ist. In derartigen cf» wird zunächst nur ein Vorbescheid erteilt unö üil m I Bewilligung er,t dann vorgenommen werden, wenn der 8 dev Musterhauses an den künftigen Bewohner gesichert ist.
Bet Gruppensiedlungen muß für jedes Eigenheim von herein ent fester Abnehmer vorhanden sein. Von dieser B mung kann ausnahmsweise abgewichen werden, in denen % öer Eigenheim-Siedlung eine öffentlich-rechtliche Körpert etne Heimstätte oder ern gemeinnütziges Wohnungsunternehmen jj
V.
des Eigenheims sollen in der R« 8000 RM. nicht übersteigen. Kostspieligere Bauten werden « ^.«« »ugela'sen wenn soviel Eigenkapital vorhanden ist, daß s wirtschaftliche Ueberlastung des Bauherrn nicht zu befürchten ü ^„M/ die Errichtung einer zweiten Wohnung kann ein erhöht-i Reichsbaudarlehen nur dann gewährt roeröen, wenn sie geacn ii Hauptwohnung abgeschlossen ist, eine eigene Kochgelegenheit <2 dre notwendigen Nebenräume besitzt. Die Kosten für das Baull und seine Aufschließung muffen sich in angemessenen GrevA y im vii«
VI.
Die Bewerber um ein Reichsbauöarlehen haben ein Ei« ^Ndal von 30 v. H. der Gesamtherstellungskosten einschlie« Grunöstuckswertes und öie Sicherstellung nachzuweisen.
VII.
Die Auszahlung des Darlehens geschieht durch öie Sei» Bau- und Bodenbank in Berlin nach Fertigstellung sämtlich« Bauarbeiten, wenn die gesamten Herstellungskosten amtlich tf ^stellt Diese Feststellung erfolgt im Bezirk öer Städte - Nf?^röninig durch die Bürgermeistereien, in allen übrig« Nallc öurch oas zuständige Hessische Hochbauamt. Zu diesem Zmi sind nach Abschluß aller Bauarbeiten sämtliche Kostenrechnung! Mit einer besonderen Kostenübersicht öer zuständigen SBeMiii vorzulegen.
Das Prüfungsergebnis ist unter Anschluß öer mit Prüfung- vermerk zu versehenden Gesamtkostenübersicht an das Heist» Staatsmifiisterium, Mintsterialabteilung III (Arbeit und W 1 ; rvriterzuleiten, ivährend öie einzelnen Rechnnnaen ö«
Bauherrn zuruckzugeben sinö.
VIII.
, r^bdersteigen die Herstellungskosten den in dem Bewilligung^ befcheiö zugrundegelcgten Voranschlagsbetrag, so entfällt jeder A» jUruch auf Erhöhung des Darlehens. Bei niedrigeren Herstellung« kosten wird erforderlichenfalls das bewilligte Reichsbaudarlchi auf den zulässigen Höchstbetrag von 25 v. H. der Herstellungskot« herabgesetzt.
IX.
Abdrucke des Fragebogens sinö bei dem Hessischen Staatsverl« „V rutstad t, Rh ent st raße Nr. 15, zum Preise von 15 Rpf. ii- Stuck einschließlich Porto zu beziehen.
Darmstadt, den 7. Oktober 1933.
Der Hessische Staatsminister.
Jung.


