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ssf.53 Erscheint Dienstag und Freitag. 13. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 1933
Inhaltsübersicht: Reichsbaudarlehen für Eigenheime. — Richtlinien über die Vergebung öffentlicher Aufträge. — Die Prüfung der Wspielvorführer. — Straßensperre-Aufhebungen. —- Fleisch- und Wurstpreise. — Einschulung der auswärts beschäftigten Fort- bildungsschiiler.
Bestimmungen über Reichsbandarlehen für Eigenheime.
Bom 22. September 1933.
I Zweck der Maßnahme; allgemeine Grundlage«.
Aus Grund des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosig- ittt vom 1. Juni 1933 (Reichsgesetzblatt I, S. 323) wird ein Betrag insgesamt bis zu 20 Millionen Reichsmark in Arbeitsschatz- ,Weisungen zur Förderung des Eigenheimbaues bereitgestellt. 7Ö Betrag wird alsbald bankmäßig vorfinanziert. Für die Verging der Mittel als Reichsbauöarlehen für Eigenheime gelten iie nachstehenden Bestimmungen:
II. Art der Eigenheime.
1. Als Eigenheime im Sinne dieser Bestimmungen gelten Ein- Wnlimhäuser (Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Reihenhäuser). Der Einbau einer zweiten Wohnung ist zulässig.
i 2. Die Häuser müssen den Anforderungen entsprechen, die an gejunöe, zweckmäßig eingeteilte und solide gebaute Dauerivoh- migen zu stellen sind, so daß sie von privaten und öffentlichen Adinstituten beliehen sowie von Feuerversicherungsanstalten chic Erhöhung der üblichen Prämie versichert werden können. Zedes Haus muß mindestens enthalten:
1 Wohn- und Kochraum (getrennt oder als Wohnküche);
1 Schlafraum;
1 weiteren Wohn- oder Schlafraum;
Keller, Waschküche und Nebenräume.
3. Die für einen kleinen Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Bau- Weiten und sonstigen Anlagen, insbesondere solche, die der Selbstversorgung des Bewerbers dienen sollen, dürfen zugelassen mrden.
4. Die Herstellungskosten des «Eigenheimes einschließlich aller Nebenkosten, jedoch ausschließlich Kosten des Grunderwerbs und ier Geländeerschließung, sollen in der Regel 8000 RM. nicht übersteigen; in besonders gelagerten Fällen dürfen diese Kosten bis jil 10 000 RM. -betragen. Ist eine zweite Wohnung eingebaut, so beträgt die Kostenhöchstgrenze 12 000 RM.
5. Es dürfen nur solche Eigenheime berücksichtigt werden, deren kosten angemessen und deren Lasten für den künftigen Eigentümer mnussichtlich ans die Dauer wirtschaftlich tragbar sind; im be- smberen müssen die Aufschlietznngskosten und Anliegerleistungen iiieh'tg gehalten werden. Die Gemeinden (Gemeindeverbünde) totfeit hierfür lediglich die Selbstkosten berechnen.
li. Eigenheime, deren Bau vor Einreichung des Darlehens- lwirages begonnen worden ist, dürfen nicht berücksichtigt tverden. Durch den Baubeginn erwächst kein Anspruch auf Bewilligung eines Reichsbaudarlehens.
III. Auswahl der Bewerber.
In erster Linie sind Bewerber zu berücksichtigen, die über besonders viel Fremd- und Eigenkapital für den Bau verfügeu. Dabei sind Schwerkriegsbeschädigte und Kinderreiche sowie solche Bewerber zu bevorzugen, die Gewähr dafür bieten, daß sie den Abensunterhalt ihrer Familien durch den Ertrag des Grund- Ms im Wege der Selbstversorgung erleichtern werden. In jedem «all muß der Bewerber Eigenkapital in Höhe von mindestens A v.H. der Bau- und Nebenkosten zuzüglich des Wertes von «And und Boden Nachweisen können. Zusätzliche Reichsbaudarchen für Kinderreiche und Schwerbeschädigte (Ziffer IV, Absatz 2) Men auf das Eigenkapital je nach Lage des Einzelfalles ganz "der teilweise angerechnet werden.
IV. Höhe" des Reichsbaudarlehe«s.
1. Das Reichsbaudarlehen ist so niedrig zu halten, wie die läge des Einzelfallcs es irgend zulüßt. Es ist in einem Betrage Musetzen, die auf volle Hunderter abgerundet ist. Es soll in der Wel 1500 RM. nicht übersteigen. In besonderen Fällen darf es "w auf 2000 RM. erhöht werden. Ist eine zweite Wohnung ein- scbaut, so darf das Reichsbaudarlehen um einen weiteren Betrag »'> 1000 RM. erhöht werden.
-• Für Eigenheime, die für Familien mit vier und mehr im «erlichen Haushalt lebenden Kindern oder für Schwerbeschädigte '"' Sinne des Reichsversorgungsgesetzes bestimmt sind, darf ein Watzliches Reichsbauöarlehen bis zu 5000 RM. gewährt werden, "r kinderreiche Familien jedoch nur dann, falls neben den in
Ziffer II, Absatz 2 bezeichneten Räumen ein dritter Schlafraum eingebaut wird. Bei Eigenheimen, die für kinderreiche Schwerbeschädigte bestimmt sind, dürfen beide Arbeiten von Zusatzdarlehen nebeneinander bewilligt werden.
3. Das Reichsbauöarlehen — ausschließlich eines etwa ge- währten Zusatzöarlehens für Kinderreiche oder Schwerbeschädigte — soll nicht mehr als 25 v. H. der Bau- und Nebenkosten zuzüglich des Wertes von Gruuö und Boden betragen. Eine Ueberschrei- tung dieser Grenze ist zulässig, soweit sie lediglich auf der Abrundung des Darlehensbetrages auf volle Hunderter beruht.
V. Darlehensbedingungen.
1. Das Reichsbaudarlehen ist von der Auszahlung ab zu verzinsen und vom 1. Januar des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ab mit 1 v.H. jährlich zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen. Die Höhe des Zinsfußes beträgt 4 v. H., falls das Reichsbaudarlehen einschließlich der ihm im Range vorgehen- öen oder im Range gleichstehenden Rechte mit höchstens 40 v. H. der Bau- und Nebenkosten zuzüglich des Wertes von Grund und Boden ausläuft. Uebersteigt öas Reichsbauöarlehen diese Wertgrenze, so beträgt der Zinsfuß für den ganzen Kapitalbetrag 5 v. H. Neben Zins und Tilgung ist eine laufende jährliche Verwaltungsgebühr von % v. H. des ursprünglichen Kapitals zu entrichten. Bei der Auszahlung des Darlehens darf eine einmalige Bearbeitungsgebühr von höchstens % v. H. in Abzug gebracht werden.
2. Die Zins- und Tilgungsbeträge sowie die Verwaltungsgebühren sind am 1. Januar uud 1. Juli jedes Jahres für das vorausgegangene Halbjahr füllig und spätestens binnen 2 Wochen nach dem Fälligkeitstag kosten- und postgeldfrei zu zahlen. Bleibt der Schuldner darüber hinaus im Rückstand, so erhöhen sich die geschuldeten Zinsen vom Tage der Fälligkeit ab um 2 v. H. jährlich.
3. Das Reichsbauöarlehen ist durch Eintragung einer Buchhypothek an bereitester Stelle zugunsten des Reichs oder der von ihm bestimmten Stelle so zu sichern, daß es einschließlich der ihm im Range vorgehenden oder gleichstehcnden Rechte mit höchstens 70 v. H. der Bau- und Nebenkosten zuzüglich des Wertes von Grund und Boden auslänft. Zusätzliche Reichsbauöarlehen (Ziffer IV Absatz 2) dürfen diese Wertgrenze überschreiten.
4. Der Darlehensschulüner kann das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.
5. Das Reich oder die von ihm bestimmte Stelle ist berechtigt, den Darlehensvertrag mit einmonatiger Frist zu kündigen und die Rückzahlung des Kapitals oder etwa gezahlter Teilbeträge samt Zinsen und Nebenforöerungen zu verlangen:
a) wenn die Zins- und Tilgungsbeträge nicht innerhalb eines Monats nach erfolgter Mahnung gezahlt werden;
b) wenn bei Veräußerung des Baugrundstücks oder eines Teiles davon der Erwerber nicht sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag des Darlehensnehmers mit dem Reich übernimmt oder die Uebernahme der persönlichen Schuld vom Reich oder der von ihm bestimmten Stelle nicht genehmigt wird;
c) wenn die Gebäude nicht ordnungsmäßig unterhalten werden, insbesondere wenn notwendige Ausbesserungen schuldhaft nicht binnen einer vom Reich oder der von ihm bestimmten Stelle festgesetzten Frist ausgeführt werden.
6. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann das Reich oder die von ihm bestimmte Stelle öas Reichsöarlehen samt Zinsen unö Nebenforöerungen zurückvcrlangen:
a) wenn das verpfändete Gebäude nicht zum vollen Wiederherstellungswert beziehungsweise zum amtlich festgesetzten Brandversicherungswert gegen Brandschaden versichert gehalten wird oder dem Reich oder der von ihm bestimmten Stelle trotz Aufforderung nicht ein Hypothekensicherungsschein auf Kosten des Schuldners erteilt wird, oder abgebrannte Gebäude oder Gebäudeteile nicht binnen Jahresfrist wiederhergestellt worden sind;
b) wenn das verpfändete Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beschlagnahmt wird;
c) wenn der Darlehensschulüner in Konkurs gerät oder auch nur außergerichtlich seine Zahlung einstellt;


