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sbekanntmachung des Ges.)
Der hergestellte Haustrunk wird gelagert (Bezeichnung des Raumes)
Vierte Verordnung über die Lockerung der Wohnungszwangswirlschaft.
Vom 31. Mai 1933.
Muf Grund des § 52 Absatz 1 des Gesetzes über Mieterschutz und Miet- ämaunqsämter in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1933 Mchsgesetzblatt I S. 235) wird nach Anhörung und, soweit erforderlich, idii Zustimmung des Reicharbeitsministers folgendes angeordnet:
Artikel 1.
Sie Vorschriften des Reichsmietengefetzes und des ersten Abschnittes des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter gelten nicht für
1. Wohnungen, deren Jahresfriedensmiete beträgt:
a) 800 RM und mehr in den Orten der Ortsklasse A,
b) 600 RM und mehr in den Orten der Ortsklasse B,
c) 450 RM und mehr in den Orten der Ortsklasse C,
d) 350 RM und mehr in den Orten der Ortsklasse D.
2 Geschäftsräume-, doch bleiben Geschäftsräume, die Teile einer Woh- ' nung bilden oder wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges mit Wohnräumen zugleich mit solchen vermietet sind, den Vorschriften des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter unterworfen, wenn die Friedensmiete für die Wohn- und Geschäftsräume zusammen hinter den in Ziffer 1 bezeichneten Grenzen zurückbleibt.
3 Der durch die Bekanntmachung vom 29. September 1927 („Darm- ' ftäbter Zeitung" Nr. 226 vom 27. September 1927) festgesetzte gewerbliche Zuschlag von 5 v. $). für Rciume mit einer Friedensnuete über 800 RM. wird aufgehoben.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1933 in Kraft.
Artikels
Die dritte Verordnung über die Lockerung der Wohnungszwangswirt- schaft öom 14. März 1932 (Reg.-Bl. S. 47) tritt am 1. Juli 1933 außer Kraft.
Darmstadt, den 31. Mai 1933.
Der hessische Ministerpräsident.
Dr. Werner.
Betr.: Jugendtag 1933.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen hat verfügt:
Der Jugendtag wird dieses Jahr am 24. 3uni als Fest der nationalsozialistischen Revolution gefeiert.
Morgens findet das feierliche Aufziehen der Rerchsflaggen auf den Schulen statt. Dazu haben der ganze Lehrkörper und alle Schulklassen nn- zuireten. In einer Rede ist besonders des Anteils der Jugend an der deutschen Revolution zu gedenken.
Mit Fahnen und Wimpeln des deutschen Jugendwerks (HI., VdM., W.) marschiert jede Schule auf den gemeinsamen Festplatz. Dort sollen weniger vorbereitete Darbietungen gezeigt werden, als frisches, fröhliches Treiben herrschen, umrahmt mit Musik, Mannschaftsspielen, Gesang, Tänzen usw. Auf die gemeinsame Beendigung ist Wert zu legen.
Abends werden mit der SA., SS. und den Kampfverbänden Sonn- wendfeuer abgebrannt. Daran beteiligen sich nur die Knaben vom sechsten
Schuljahr an. Die Schulleitungen wollen sich mit den örtlichen Dienststellen der SA. und SS. ins Benehmen setzen.
Wir empfehlen Ihnen, das Weitere alsbald in die Wege zu leiten.
Gießen, den 10. Juni 1933.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß .
Betr.: Ausführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, umgehend eine Aufstellung sämtlicher Lehrer und Lehrerinnen sowie Anwärter (einschl. techn. Lehrerinnen und ö>-ort- bildungsschullehrer) nach folgendem Muster einzusenden:
1. Lehrer(in);
2. Amtsbezeichnung;
3. Datum der planmäßigen Anstellung;
4. Frontkämpfer (ja oder nein);
5. Vater im Krieg gefallen (ja oder nein);
6. Sohn im Krieg gefallen (ja oder nein).
Alle diejenigen Lehrer(innen), die nach dem 1. August 1914 angestellt sind und keinen Nachweis zu 4. 5 oder 6 erbringen können, haben ihre arische Abstammung durch Vorlegen ihrer Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde der Eltern beim Kreisschulamte nachzuweisen. Das gleiche gilt auch für die Anwärter.
Lehrer, die nach dem 1. August 1914 angestellt wurden und .Frontkämpfer waren, haben nur den Nachweis als Frontkämpfer durch Vorlegen der Militärpapiere beim Kreisschulamt zu erbringen. Das gleiche gilt auch für Anwärter.
Gießen, den 12. Juni 1933.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. H e n ß.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Großen-Buseck; hier Kostenausschlag.
In der Zeit vom 16. bis einschließlich 23. Juni 1933 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Großen-Buseck der Kosten- ausschlag nebst Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 10. Mm 1933 bzw. 8. März 1932 zur Einsicht der Beteiligten offen ......
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlußes wahrend der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 7. Juni 1933.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar.
W i n g e f e l d , Regierungs-Assessor.
Dienstnachrichken des kreisamkes.
Wilhelm Weber, Treis (Lumda), wurde als Wiegemeister für die Gemeinde Treis (Lumda) verpflichtet.
Karl Schomber I. zu Burkhardsfelden wurde als Feldschütze für die Gemeinde Burkhardsfelden verpflichtet.
Ludwig Zecher aus Mainzlar wurde als Kommandant der Pllicht- feue-wehr' zu Mainzlar verpflichtet.
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sbekanntmachung
ir welche Zwecke sollen die ver- ußerten Drusen rwendet werden
Druck der Brühl'schen Kniversitäts.Duch. und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.


