Ausgabe 
13.6.1933
 
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Die beteiligten Ortspolizeibehörden haben die im Gemeindebezirk vor­handenen, unter das Weingesetz fallenden Betriebe unter näherer Bezeich­nung der Betriebsart in einem Verzeichnis zusammenzustellen, dieses auf dem Laufenden Ai halten und den Sachverständigen auf Verlangen vor­zulegen oder zu übersenden,

VII. Ueberwachung der gesetzlichen Vorschriften durch die Orkspolizei- bchörden und Sachverständigen.

(§ 21 Absatz 1 des Gesetzes.)

Als Sachverständige im Sinne des § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden folgendeOeffentliche Untersuchungsanstalten" bestellt:

1. das Chemische Untersuchungsamt für die Gewerbe, Untersuchungs­amt für Nahrungsmittel, zu Darmstadt für die Provinz Starken­burg, ausgenommen den Kreis Offenbach:

2. das Chemische Untersuchungsamt zu Offenbach für den Kreis Offenbach:

3. das Chemische Untersuchungsamt zu Gießen für die Provinz Ober­hessen;

4. das Chemische Untersuchungsamt zu Mainz für die Provinz Rhein­hessen, ausgenommen den Kreis Worms;

5. das Chemische Untersuchungsamt zu Worms für den Kreis Worms.

Die Ortspolizeibehörden sollen den Befolg der gesetzlichen Vorschriften nur bei solchen Gast- und Schankwirten, Apotheken, Lebensmittelhänd­lern, Krämern und sonstigen Kleinverkäufern überwachen, die Trauben­most, Wein oder dem Wein ähnliche Getränke nur in fertigem Zustand beziehen und unverändert wieder abgeben. Auf andere, der Ueberwachuna unterliegende Betriebe, wie auf solche von Produzenten, Weinhündlern, Winzergenossenschaften oder anderen Gesellschaften, Geschäftsvermittlern, sowie von Gast- und Schankwirten, die gleichzeitig Handel mit Getränken der vorerwähnten Art treiben, sollen sie ihre Tätigkeit nur ausdehnen, wenn dies notwendig ist, um die genaue Herkunft der bei der Kontrolle als verdächtig gefundenen Getränke festzustellen.

Die Ortspolizeibehörden haben bei ihrer Tätigkeit das nach Absatz 1 zuständige Untersuchungsamt zuzuziehen, entweder derart, daß ein Be­amter desselben bei der Kontrolle an Ort und Stelle mitwirkt, oder in der Form, daß erhobene Proben dem Untersuchungsamt zugestellt werden. Den Kreisämtern bleibt unbenommen, das zuständige Untersuchungsamt unmittelbar zur Entnahme von Proben anzuweisen.

Soweit nicht schon durch Verträge zwischen Kreisen oder Stadtqe- memden einerseits und dem nach Absatz 1 zuständigen Untersuchungsamt andererseits für eine genügende Ausübung der Weinkontrolle in den zum Kreis gehörigen Gemeinden gesorgt ist, haben die Kreisämter im Inter­esse der Geschaftsvereinfachung und Kostenersparnis zu veranlassen, daß diejenigen Gemeinden, in denen Traubenmost, Wein oder dem Wein ähnliche Getränke hergestellt, verarbeitet, feilgehalten ober verpackt wer­den, durch entsprechende Vereinbarung mit dem zuständigen Unter-

suchungsamt sich alsbald der sachverständigen Unterstützung beim n-i, wachen der gesetzlichen Vorschriften versichern. " Oft=

Die Kreisämter haben sich dasjenige Personal des zuständigen IM. suchungsamtes namhaft machen zu lassen, welches alsSachverstän^ !M winne des § 21 Absatz 1 des Gesetzes tätig werden soll. Sie haben? ihnen Genannten nach §24 des Gesetzes zu beeidigen. Diese sowie v Beamten der Ortspolizeibehürde haben die in §22 des Gesetzes M führten Befugnisse, sollen sich jedoch mit Rücksicht auf die Vorickri u unter VIII der Einsichtnahme von geschäftlichen Aufzeichnungen Sr i brtefen und Buchern zwar enthalten, im übrigen jedoch dem zu beftriu, ben Sachverständigen im Hauptberuf alles mitteilen, was diesem (LiT chm obliegenden Ueberwachungstätigkeit von Wert sein kann. r

Die Untersuchungsämter haben, insoweit nicht eine nnberroeite tragsmaßige Regelung Platz greift, die durch ihre Tätigkeit in ben rin Seinen Gemeinden erwachsenen Kosten am Schluß des Vierteljahre-, h.i bem zuständigen Kreisamt anzuforbern. Dieses hat bie berechnetem«!! trage nach geeigneter Prüfung vorlagsweise auf die Kreiskasse m weisen und nach Schluß des Rechnungsjahres von den zahlunasvM tigen Gemeinden zurückzuerheben, es sei denn, daß hinsichtlich der KoM tragung durch gerichtliches Urteil im Einzelfall anders bestimmt wird

VIII. Aeberwachung der gesetzlichen Vorschriften durch Sachverständige im Hauptberuf.

Die Sachverständigen im Hauptberuf werden von der zuständiaw Mmistermlabteilung für Landwirtschaft bestellt und vor ihrem Dienit- antritt nach Maßgabe der Bestimmungen des §24 des Gesetzes beeidigt Die Namen der ernannten Sachverständigen sowie ihre Dienstbezirke mür­ben veröffentlicht.

Die durch die Bestellung der Sachverständigen erwachsenden Kosten sind vorbehaltlich der Bestimmungen im Absatz 3 von denjenigen Ge­meinden zu tragen, die zu dem dem Sachverständigen zuqewiesenen Dlenstoezirk gehören, und in denen der Sachverständige tätig war. Die Kosten sind vorlagsweise auf die für die einzelnen Provinzen besteben- den Polizeikassen zu übernehmen und diesen nach Berechnung der ver­hältnismäßigen Anteile der zahlungspflichtigen Gemeinden nach Sch'un des Rechnungsjahres zu ersetzen, es sei denn, daß hinsichtlich der Kosten­tragung durch gerichtliches Urteil im Einzelfall anders bestimmt wird!

Nach §4 der Vollzugsverordnung vom 20. November 1930 werden die auf Grund des Gesetzes auferlegten Geldstrafen der Hauptstaatskasse über­wiesen und zur Deckung sämtlicher durch die Bestellung der Sachverstän­digen erwachsenden Kosten verwendet werden. Das Erforderliche wegen Aufrechnung angefallener Geldstrafen auf -ben nach Absatz 2 den be­teiligten Provinzgemeinden zu belastenden Gesamtkostenbetrag wird all­jährlich nach Schluß des Rechnungsjahres veranlaßt werden.

Darmstadt, den 31. Mai 1933.

Der Hessische Ministerpräsident.

Dr. Werner.

Unterschrift des Anzeigenden

Anzeige der

von

Anlage 1

zu III der Vollzugsbekanntmachnng (§ 11 Abs. 4 des Ges.)

Tag der Anzeige­erstattung

Des Anzeigepflichtigen

Es sollen hergestellt werden

Hierbei sollen verarbeitet werden (Bezeichnung der Art und der Menge der einzelnen Stoffe)

Der hergestellte Haustrunk wird gelagert (Bezeichnung des Raumes)

Zn- und Vorname Beruf

Wohnort Wohnung

Liter

kg

kg kg

kg

kg

kg

Anlage 2

_________Anzeige der Veräußerung von Drusen.

zu V der Vollzugsbekanntmachnng

Tag der Anzeige­erstattung

Des Anzeic

Zu- und Vorname Beruf

^Pflichtigen

Wohnort Wohnung

Menge der zu veräußernden Drusen

Liter

Des (Em

Zu- und Vorname Beruf

ofängers

Wohnort Wohnung

Für welche Zwecke sollen die ver­äußerten Drusen verwendet werden