n Hackfleisch.
wie die
)et der Cnt- 'nufsorbnung r wärmeren solches Fleisch npfehlen, die we Ausmerk
en der Blut-
unserer Ver- mit Frist bis
llusschlag der
int 1933 liegt ter
I, nebst dazu
rsses während tlich und mit
erungsrat.
Kreises.
hr
hr.
Kenntnis zu
ei dem Kreis-
>alten werden
Dmmissarischen verpflichtet.
aus Allendors lendorf (Lahn)
i Stellvertreter zen-Buseck ver-
attet: Die Ver- tterie des Hes- lember 1933.
Amtsverkündigungsblatt
fßr die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Erscheint Dienstag und Freitag. d.3. ^SUNl 2lur durch die Post zu beziehen. "1935
iT^ üj~r 11 wi iiirrBanwiT’-" tu tt 'n
^fk-lkbetfiiht- Kreistaqssihunq — Vollzug des Weingesetzes vom 25. Juli 1930. — Die Lockerung der Wohnungszwangswirtschaft. — Jugend-
Znhalls Aeverstlyn abes Berufsbeamtentums. - Feldbereinigung Großen-Buseck. - Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
igetr.: Kreistagssitzung am 21. Juni 1933.
Mittwoch, den 21. Juni 1933, vormittags 10 Uhr, findet in dem zjhungsfaal des Regierungsgebäudes zu Gießen die diesjährige Tagung des Kreistages des Kreises Gießen statt mit folgender
Tagesordnung:
1. Konstituierung des Kreistags, Diensteinweisung und Verpflichtung der Kreistagsmitglieder.
2. Prüfung und Begutachtung der Rechnung der Kreiskasse und des Verwaltungsberichts des Kreisausschusses für 1931 Ri.
3 Voranschlag des Kreises Gießen für 1933 und in Verbindung damit Beschlußfassung über die Ausschlagssätze für die Kreisumlagen und die Kreissondergebäudesteuer für Rj. 1933.
4. Wahl der Körkommissionen.
5. Neufestsetzung der Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Kreistags, des Kreisaüsschusses und der Kreiskommissionen.
6. Verschiedenes.
Gießen, den 6. Juni 1933.
Der Kreisdirektor des Kreises Gießen.
Bekanntmachung
belr. den Vollzug des Weingefehes vom 25. 3uü 1930.
(Reichsgesetzblatt I, S. 356.)
Vom 31. Mai 1933.
Auf Grund des § 25 Absatz 3 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I, S. 356) und des § 5 der hessischen Vollzugsverordnung hierzu vom 20. November 1930 (Regierungsblatt S. 301) sowie unter Bezugnahme auf die Ausführungsbestimmungen des Reichsministers des Innern vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzblatt I, S. 358) wird folgendes ungeordnet:
I. Zuständigkeitsvorfchriflen.
1. Oberste Landesbehörde im Sinne des Art. 4 Abs. 2 E Ziffer 12 der Reichsausführungsverordnung (Genehmigung der Verwendung von Zitronensäure zur Herstellung von Haustrunk) ist die zuständige Ministerabteilung für Landwirtschaft.
2. Die Kreisämter sind außer den in § 2 der Vollzugsverordnung vom 20. November 1930 genannten Fällen zuständig:
a) zur Entgegennahme der Anzeige nach Art. 12 der Reichsausführungsverordnung (Zusatz von Wein oder Alkohol zu einem zur Wiederausfuhr bestimmten ausländischen Dessertwein);
b) zur Entscheidung darüber, ob die geführten Bücher eine genügende Uebersicht gewähren oder nicht (Art. 19 Absatz 8 der Reichsausführungsverordnung).
3. Als „öffentliche Fachanstalt" im Sinne des Art. 10 Absatz 2 und Art. 11 Absatz 2 der Reichsausführungsverordnung zur Vornahme der amtlichen Untersuchung der aus dem Auslande eingehenden Sendungen von Traubenmaische, Traubenmost und Wein.wird das Chemische Untersuchungsamt in Mainz bestimmt.
II. Anzeige der Zuckerung.
(§ 3 Absatz 4 des Gesetzes.)
Dis Ortspolizeibehörden der Weinbaugemeinden haben alljährlich in den letzten Wochen des Monats August durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung darauf hinzuweisen, daß die Absicht, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein zu zuckern, entsprechend den von der Reichs- regierung zu § 3 Absatz 4 des Gesetzes erlassenen Ausführungsbestiinmungcn unter Benutzung eines dem vorgeschriebenen Muster nachgebildeten Formulars (s. Anlagen 1 und 2 der Reichsausführungsverordnung) der Ortspolizeibehörde bei Meldung der in § 27 Ziffer 3 des Gesetzes angedrohten Strafen schriftlich anzuzeigen ist.
Die Anzeige gilt als an dem Tage erstattet, an dem sie bei der Ortspolizeibehörde eingegangen ist. Diese hat den Tag des Eingangs auf der Anzeige zu vermerken.
Gestattet die Ortspolizeibehörde auf Grund der Ermächtigung des Art. 3 Abf. 1 der Reichsausführungsverordnung, daß die Anzeigen auch durch Einträge in von ihr aufzulegende Listen erstattet werden können, so ist hierauf in den nach Absatz 1 ergehenden ortsüblichen Bekanntmachungen aufmerksam zu machen.
Die schriftlichen Anzeigen über beabsichtigte Zuckerungen (Abs. 1) oder, soweit Listen aufgelegt werden, die Listen (Abs. 2) sind 5 Jahre lang in der Registratur der Ortspolizeibehörde aufzubewahren und den mit Ueberwachung der gesetzlichen Vorschriften betrauten Sachverständigen (§ 21 des Gesetzes) auf Verlangen vorzulegen oder zuzusenden. Die Anzeigen und Listen sind nach Jahrgängen, die Anzeigen der einzelnen Jahrgänge nach der Reihenfolge der Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Anzeigepflichtigen zu ordnen. Die Kreisämter haben bei sich bietender Gelegenheit die Beobachtung dieser Vorschriften zu überwachen und etwa vorgefundene Mängel nachdrücklichst abzustellen.
III. Herstellung von Haustrunk.
(§ 11 Absatz 1 und 4 des Gesetzes.)
Haustrunk, dessen Veräußerung •— abgesehen im Falle des § 11 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes — verboten ist, darf nur aus Traubenmaische, Traubenmost oder frischen Weintrestern hergestellt werden (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes). Die Herstellung von Haustrunk aus den bei der Weingärung verbleibenden Hefenrückständen (Drusen) ist bei Meldung der in §27 Ziffer 6 des Gesetzes angedrohten Strafen verboten.
Die Herstellung von Haustrunk ist der Ortspolizeibehörde unter Benützung des in der Anlage 1 vorgeschriebenen Formulares bei Meidung der in §27 Ziffer 3 angedrohten Strafen schriftlich anzumelden. Die Ortspolizeibehörde kann gestatten, daß die Anzeigen durch Einträge in die von ihr aufzulegenden Liften erfolgen, die dem vorgeschriebenen Formular zu entsprechen haben.
Die Fässer, in denen Haustrunk lagert, haben die ausgeschriebene Jnhaltsbezeichnung „Haustrunk" zu tragen. Die Verwendung von abnehmbaren Bezeichnungsschildern ist verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 27 Ziffer 6 des Gesetzes bestraft.
Sie Vorschriften unter II, Absatz 1, 2 und 4 dieser Bekanntmachung finden entsprechende Anwendung.
IV. Veräußerung von hauskrunk.
(§ 11 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes.)
Die Veräußerung von Haustrunk ist vom Kreisamt nur dann zu gestatten, wenn ausreichende Sicherheit dafür besteht, daß er vom Erwerber nicht in unzulässiger Weife verwendet wird.
Die Ueberführung darf nur unter Ueberwachung durch den nach § 21 des Gesetzes bestellten Sachverständigen erfolgen.
V. Verwendung von Drusen und Verkehr mit Drusen.
Die bei der Mostvergärung verbleibenden Heferückstände (Drusen) dürfen nur zu technischen Zwecken (Branntwein-, Weinsäuregewinnung und bergt) verwendet werben. Eine Veräußerung von Drusen ist bei der Ortspolizeibehörde nach dem Muster der Anlage 2 anzumelden. Zuwiderhandlungen werden nach § 27 Ziffer 6 des Gesetzes bestraft.
Die Vorschriften unter II, Absatz 1, 2 und 4 dieser Bekanntmachung finden entsprechende Anwendung.
VI. Ueberwachung der gesetzlichen Vorschriften und Deckung der hierdurch erwachsenden kosten im allgemeinen.
Nach § 21 des Gesetzes ist die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften durch die mit Handhabung der Lebensmittelpolizei betrauten Behörden und Sachverständigen zu überwachen, auch sind zur Unterstützung dieser Behörden Sachverständige im Hauptberuf zu bestellen. Da die Lebensmittelpolizei ein Teil der örtlichen Polizei ist, sind die durch ihre Handhabung erwachsenden Kosten nach Artikel 129c der Städteordnung vom 8. Juli 1911 bis 15. April 1919 und Artikel 128b der Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1911 bis 15. April 1919 bzw. Artikel 6 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 von den Gemeinden zu tragen. Das Weingesetz schreibt die Mitwirkung von Sachverständigen bei der Uederwachungstätigkeit der Ortspolizeibehörden vor. Die Gemeinden haben die dadurch' entstehenden Kosten, wie auch vorbehaltlich des unter VIII, Absatz 4 und 5 Gesagten diejenigen Kosten zu tragen, welche durch die Bestellung von Sachverständigen im Hauptberuf erwachsen.


