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V. Ziss. V der Preisanordnnng
erhält folgende Fassung:
„Milch mit einem Fettgehalt von mindestens 8,2 v.H., die als Trinkmilch nicht abgesetzt werden kann, wird als Werkmilch zu einem Preis berechnet, der dem 10,Sten Teil des Durchschnittes der Berliner Butterhöchstnotierung des laufenden Monats entspricht, es sei denn, daß die Bezahlung nach Fettgehalt erfolgt."
Frankfurt a. M., deu 30. August 1933.
Milchversorgungsverband Rhein-Main. Der Beauftragte: Birkenholz.
Bekanntmachung.
Betr.: Eintritt in die deutsche Reichsmarine.
Die Schiffsstammdtvision der Nordsee in Wilhelmshaven hat den Bedarf an geeigneten Freiwilligen für den Dienst in der Reichsmarine für den Bereich der Marinestation der Nordsee aus- znsichten und einzustellen.
Es besteht hauptsächlich Bedarf an Bewerbern mit technischer Berufsausbildung. Erwünscht sind Bewerber, die eine dreijährige Lehrzeit als Maschinenschlosser, Motorenschlosser, Schlosser, Maschinenbauer, Metalldreher, Kesselschmied, Schmied, Kupferschmied, Klempner, Mechaniker und Elektriker oder in einem ähnlichen Handwerk nachweisen.
Das vorgeschriebene Lebensalter für die Einstellung liegt zwischen dem vollendeten 17. und 21. Lebensjahr. Bei Einreichung des Gesuches darf das 20. Lebensjahr nicht überschritten sein.
Gesuche um Einstellung sind zu richten au die Schiffsstamm- öivision der Nordsee sEinstellung) in Wilhelmshaven. Dem Gesuch ist ein ausführlicher selbstgeschriebener Lebenslauf beizufügen.
Gießen, den 6. September 1933.
Kreisamt Gießen. I.B.: Schmidt.
Betr.: Polizeiverordnung über den Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Grünberg,' hier: Aenderung der Polizeiverord- nung vom 30. Januar 1930.
Polizeiverordnung.
Auf Grund des § 30 der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 10. Mai 1932, des Artikels 64 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, § 21 des Kraftfahrzeugverkehrsgesetzes vom 21. Juli 1923 und der Verordnung über Hermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und der Ortspolizeibehöröe mit Genehmigung des Hess. Staatsministeriums, Ministerialabteilung Ib, Innern, vom 29. August 1933 zu Nr. M. ö. I. 41946 nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
Der 81 der Polizeiverordnung vom 30. Januar 1930 betreffend: den Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Grünberg wird wie folgt geändert:
Die Adolf-Hitler-Straße, das Brückelchen und der Große Graben sind für den Durchgangsverkehr für Lastkraftwagen gesperrt.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkünöigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 6. September 1938.
Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.
Betr.: Die Erhebung von Deckgelö für Bedecken der Stuten.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Auf untenstehende Bekanntmachung weisen wir Sie besonders hin. Die Heblisten über die im Jahre 1933 erfallenen Deckgelöer (1. und 2. Teilbetrag) unter Beischlutz der zurückgegebenen Deck- Icheine sind uns bis spätestens 20. September 1933 vorzulegen. Die Geldspalten in den Heblisten über den 1. und über den 2. Teilbetrag sind unausgefüllt zn lassen. Die Angaben in den Deckregtstern, den Heblisten und auf den Deckscheinen müssen genau ubereinstimmen, andernfalls doppelte Anforderungen nicht zu vermeiden sind.
Vordrucke für die Heblisten sind bei uns anzuforöern.
Gießen, den 9. September 1933.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t.
Bekanntmachung, betreffend die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten.
Vom 31. August 1933.
Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß für die Deckzeit 1933 das Deckgeld für Bedecken von Stuten durch die staat
lichen Hengste endgültig für Stammbuchstuten aus 36 RM unf, für nicht in das Stammbuch eingetragene Stuten auf 37'm»,, festgesetzt ist.
Die in Hessen wohnenden Stutenbesitzer haben nach Schluß 6er Deckzeit zunächst nur einen Teilbetrag, und zwar die Besitzer nm, Stammbuchstuten 12 RM. und die Besitzer von nicht in 6»? -Stammbuch eingetragener Stuten 18 RM. zu entrichten. Der Rest betrag von 24 RM. wird ihnen gestundet bis zum Ablauf d«. Trächtigkeitsdauer. Wird nach dieser von dem Stutenbesitzer na» gewiesen, daß seine während der Deckzeit gedeckte Stute ein leben des Fohlen nicht geboren hat, so wird der Rest des Dcckacld^ erlassen. Ein Erlaß des Restbetrages (Fohlengeld) tritt auch dann ein, wenn das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Beim Verkauf einer gedeckten Stute an einen anderen in Hessen wohnenden Besitzer kommt ein Erlaß des Restbetrages'des ^eckgeldes nur in Frage, wenn von dem seitherigen Besitzer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Stute bei dem neuen Besitzer ein Fohlen nicht zur Welt gebracht oder das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht bat Für nach außerhalb Hessens verkaufte Stuten wird der Restbetrag des Deckgelöes auch daun nicht erlassen, wenn die Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat. Nicht in Hessen wohnende Stuteu- besitzer, die in Hessen Stuten decken lassen, haben 37 RM. Deckaeld zu entrichten. Der 1. Teilbetrag (sog. Sprunggelö) mit 13 RM ift Wort beim Borführen der Stute zu bezahlen. Der 2. Teilbetrag wird ebenso wie den in Hessen wohnenden Stutenbesitzern bis zum Ablauf der Trächtigkeitsdauer gestundet. Auch nichthessischen Stutenbesitzern kann der 2. Teilbetrag des Deckgelües (Fohlengeldt erlassen bzw. zurückerstattet werden, wenn sie bis spätestens Ende Juli des auf das Decken folgenden Jahres durch eine amtliche Beschernigung des zuständigen Bürgermeisteramtes oder der Orts- polizeibehörüe den Nachweis erbringen, daß ihre während der vorigen Deckzeit gedeckte Stute ein Fohlen nicht geworfen ober das Fohlen eine Lebensdauer von 28 Tagen nicht erreicht hat.
Deckscheine für Stuten, die aus irgendeinem Grunde nicht bedeckt wurden, sind der ausstellenden Behörde bis spätestens Ende ZUli des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden, zurückzugeüen. Unterbleibt die rechtzeitige Rückgabe, so wird angenommen, daß das Bedecken der Stuten stattgesunden hat. Das Deckgeld wird alsdann von den Stuteubesitzeru beigetrieben. Spätere Einreden hiergegen können nicht berücksichtigt werden.
Anträge auf Erlaß des Restbetrages des Deckgelöes für Stuten die lebende Fohlen nicht geboren haben oder deren Fohlen innerhalb 28 Tagen nach der Geburt verenden, haben die Stutenbesitzer nach Ablauf der Trächtigkeitsöauer, spätestens bis Ende Juli des auf das Decken folgenden Jahres, bei den Ortsbehörden zu stellen worüber von diesen spätestens bis zu dem genannten Zeitpunkte besondere Niederschriften lProtokolle) zu errichten sind. Aus die rechtzeitige Stellung der Anträge und die rechtzeitige Errichtung der Niederschriften wird mit dem Anfügen hingewiesen, daß auch hier die Stutenbesitzer die Folgen einer etwaigen Versäumnis zu tragen haben.
Darmstadt, den 31. August 1933.
Hessisches Staatsministerium. Der Landesbauernprästöent.
Dr. Wagner.
Betr.: Luftschutz.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
. Nachstehende Abschrift des Hess. Staatsministeriums, Ministermlabteilung für Bilöungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Beachtung mit.
Gießen, den 7. September 1938.
Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß.
Der Reichsluftschutzbund ist zur Unterstützung seiner Arbeit vrelfach darauf angewiesen, daß seinen Untergliederungen (Landes-, Bezirks- und Ortsgruppen) für Vortrags- und Schulungszwecke Räume in staatlichen und kommunalen Schulen zur Verfügung gestellt werden.
Diesbezügliche Anträge der örtlichen Gliederungen des Reichs- luftschutzbunöes sind verschiedentlich von Schulleitern abgelehnt worden.
Wir ordnen hiermit an, daß den Landes-, Bezirks- und Ortsgruppen des Reichsluftschutzbuudes jede Unterstützung seitens 6er Schulleitungen gewährt wird, sofern der Unterricht dabei nicht Not leidet.
Betr.: Hitler grüß.
An die Schulvorstände der Landgemeinde« des Kreises.
Nachstehende Verfügung des Hessischen Staatsministeriums, Ministerialabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst und


