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Bolkstum, teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Bekanntgabe ar- alle Lehrkräfte und Schuler nut.
Gießen, den 8. September 1933.
Hess. Kreisschulamt. J.V.: Dr. Hentz.
Unter Hinweis auf die Ausführungen des Herrn Reichsministers des Innern, die Einführung des deutschen Grußes betreffend, und in Anlehnung an das diesbezügliche Ausschreiben
Herrn Hessischen Ministerpräsidenten zu Nr. M. Pr 17154 vorn 17. Juli 1933 (Verfügung vom 25. 7. 1933, AVBl. Nr. 40 vom 28. 7. 1933) verfügen wir hiermit, daß Lehrer und Schüler den Unterricht mit dem Hitlergruß zu beginnen und zu beschließen haben,' er gilt auch allgemein im Verkehr innerhalb des Schul- gruuöstücks.
Personen, die sich als Lehrer in den Schulen betätigen, wie Geistliche, Kursleiter usw., sind ebenfalls zu diesem Gruß ver- pslichtet.
Außerhalb der Schule grüßen sich Lehrer und Schüler in gleicher Weise.
Bctr.: Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen der Einsendung der Verzeichnisse der gewerblich tätigen Kinder bis spätestens zum 2l). September entgegen.
Fehlbericht nicht erforderlich.
Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten.
Gießen, den 7. September 1983.
Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß.
Bctr.: Geldsammlungen innerhalb der Dienstgebäude.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Die nachstehende Verfügung des Herrn Ministerpräsidenten vom 31. August d. I. teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit.
Gießen, den 7. September 1933.
Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Hentz.
Zur Vermeidung von Betriebsstörungen und aus grundsätz- lichen Erwägungen beamtenpolitischer Natur verbiete ich im Ein-
vernchmen mit dem Herrn Reichsminister des Innern die Durchführung von Gelösammlungen jeglicher Art bei den staatlichen Behörden. Ausnahmen hiervon können nicht zugelassen werden, auch nicht für Zwecke vaterländischer, wohltätiger oder gemeinnütziger Art.
Lediglich für die von dem Herrn Reichskanzler ins Leben gerufene „Stiftung für die Opfer der Arbeit" und für die durch das Arbertsspendengesetz geschaffene „Freiwillige Spende zur Förderung der nationalen Arbeit" ordne ich im Hinblick auf die große nationalpolitische und nationalwirtschaftliche Bedeutung dieser beiden L-ttftungen an, daß das Verbot, wonach Gelösammlungen in den Räumen der Dienstgebüuöe nicht zugelassen sind, auf sie keine Anwendung findet.
Betr.: Religiöse Andachten an den Schulen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Das Hessische Staatsministerium, Ministerialabteilung für Bil- öungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum hat nachstehende Verfügung erlassen, die wir Ihnen zur Kenntnisnahme Mitteilen.
„Bei zahlreichen Schulen besteht die Uebung, daß Schulfeiern und vaterländische Weihestunden mit einer religiösen Andacht verbunden werden.
Wir bestimmen hiermit, daß auf Anfordern des Schulleiters bei derartigen Veranstaltungen die im Schuldienst befindlichen Geistlichen beider christlichen Konfessionen der Anordnung des Schulleiters entsprechend mitzuwirken haben."
Gießen, den 5. September 1933.
Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.
Dieustuachrichte« des Kreisamts.
Der Schlosser Eduard Fritz, Ober-Bessingen, wurde zum kommissarischen Bürgermeister der Gemeinde Ober-Bessingen ernannt und verpflichtet.
Der Ludwig Kreiling, Mainzlar, wurde zum kommiffarische« Bürgermeister der Gemeinde Mainzlar ernannt und verpflichtet.
Der Steinrichter Ernst Keil, Burkhardsfelden, wurde zum kommiffarische« Bürgermeister der Gemeinde Burkhardsfelden ernannt und verpflichtet.
Der Landwirt Johan» Christian Blei in Burkhardsfelden wurde als kommissarischer Beigeordneter der Gemeinde Burkhardsfelden ernannt und verpflichtet.
Kreises.
ms, Mintstc- nö Volkstum
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ii des Reichs- rn abgelchnt
s- und Orts- g seitens der t dabei nicht
Kreises.
ninisterimns, Kunst und
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. A. Lange, Gießen.


