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Zeldlotterie zu- , 1934.
Zeldlotterie zu- Deutschen Arun des Losver-
Zeldlotterie zur nie Zeit.
ist auf Antrag
Amtsverkündigungsblatt
für die provinzialdirekü'on Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Jir. 47 Erscheint Dienstag und Freitag. 12. September Nur durch die Post zu beziehen. 1933
Inhaltsübersicht: Das Verbot des Schrot- und Postenschusses auf Rot-, Dam- und Rehwild. — Reichszuschüsse für Jnstandsetzungs- unb Umbauarbeiten. — Die Milchpreisfestsetzung im Milchversorgungsverband Rhein-Main. — Die Milchpreise im Verbandsgebiet des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main. — Eintritt in die deutsche Reichsmarine. — Polizeiverorönung über den Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Grünberg. —■ Erhebung von Deckgelö für Bedecken der Stuten. — Luftschutz. — Hitlergruß. — Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. — Gelösammlungen innerhalb der Dienstgebäude. — Religiöse Andachten an den Schulen. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung über das Verbot des Schrot- und Postenschufles aus Rot-, Damund Rehwild.
Vom 8. September 1933.
I.
Die Bekanntmachung zum Schutze von Tier- und Pflanzen- nitcn in Hessen vom 11. Mai 1932 (Reg.-Bl. S. 64) wird wie folgt geändert:
Die Bestimmung unter Ild erhält folgende Fassung:
Auf Grund des Art. 6 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes wird verboten:
,,d) Der Schrot- und Postenschutz und der Schutz mit gehacktem Blei — auch als Fangschuß — auf Rot-, Dam- und Rehwild während des ganzen Jahres".
II.
Vorstehende Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in der „Darmstädter Zeitung" in Kraft.
Darmstadt, den 8. September 1933.
Das Hessische Staatsministerium. Der Staatssekretär:
Jung.
Dekannkmachung,
betr.: Reichszuschüsse für Jnstandsetzungs- und Umbauarbeiten.
In Abänderung der Bestimmungen über die Gewährung eines Reichszuschusses für die Instandsetzung von Wohngebäuden usw. vom 15. Juli 1933 („Darmstädter Zeitung" vom 27. Juli 1933) hat der Reichsarbeitsminister verfügt, öatz die Arbeiten spätestens bis zum 1. November d. I. begonnen und am 1. Mai 1934 vollendet fein müssen.
Darmstadt, den 30. August 1933.
Hessisches Staatsministerium Ministerialabteilung 3 (Arbeit und Wirtschaft).
Vergne r.
Berichtigung.
Bekanntmachung, betreffend die Milchpreisfcstsetzung im Milchversorgungsverband Rhein-Main.
Vom 1. September 1933.
(Veröffentlicht in Nr. 205 der D. Ztg.)
Es muß in der Anordnung heißen unter I. im Schlußsatz:
Für den Vertrieb von Viertelliterflaschen in Schulen, Kantinen u. dgl. darf eine Vergütung für den Verteiler gewährt werden, die 0,005 RM. (nicht 0,05 RM.) je Viertelliter nicht übersteigt.
Ebenso unter IV. c):
Als Vergütung für die Zufuhr von Milch von der Bahn- bzw. Molkereirampe zum Kleinhändler ist, vorbehaltlich anderweitiger Regelung, eine Zubringevergütung von 0,005 RM. (nicht 0,05 RM.) >e Liter von- dem Empfänger zu zahlen.
Betr.: Die Milchpreise im Verbandsgebiet des Milchversvrgungs- verbandes Rhein-Main.
An die Bürgermeistereien der Gemeinden des Kreises.
Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf die nachstehende Anord- nung, betreffend die Milchpreise im Verbandsgebiet des Milch- vcrbandes Rhein-Main, vom 30. August 1933.
Gießen, den 4. September 1933.
Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.
Anordnung, betreffend die Milchpreise im Verbanösgebiet des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main.
Vom 30. August 1933.
Auf Grund der Paragraphen 4 und 5 der Anordnung des Reichskommissars für die Milchwirtschaft, betreffend die Bildung des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main, vom 2. August 1933 bestimme ich nach Anhörung des vorläufig eingesetzten Preisausschusses in Ergänzung und Abänderung meiner Preisanordnung vom 12. August 1933 folgendes:
I. Zu Ziff. I Abs. 4 der P isanorduuug:
Die Preise für Flaschenmilch betragen:
a) in Orten mit einem Kleinverkaufspreis von 0,26 RM. je Liter für gewöhnliche Vollmilch
für pasteurisierte Vollmilch 0,28 RM. je Liter,
für Markenmilch 0,30 RM. je Liter:
b) in Orten mit einem Kleinverkaufspreis von 0,24 RM. je Liter für gewöhnliche Vollmilch
für pasteurisierte Vollmilch 0,26 RM. je Liter, für Markenmilch 0,28 RM. je Liter:
e) in Orten mit einem Kleinverkaufspreis bis zu 0,22 RM. je Liter für gewöhnliche Vollmilch
für pasteurisierte Vollmilch 0,24 RM. je Liter, für Markenmilch 0,26 RM. je Liter.
Die Preise für Halbliter- und Viertelliterflaschen stellen sich, ohne Rücksicht auf die Höhe der Klcinverkaufspreise für offene Vollmilch, wie folgt:
Halbliter flaschen: pasteurisierte Vollmilch 0,14 RM., Markenmilch 0,15 RM.
Viertelliterflaschen: pasteurisierte Vollmilch 0,07 RM., Markenmilch 0,08 RM.
Für den Vertrieb von Viertelliterflaschen in Schulen, Kantinen und öergl. darf eine Vergütung für den Verteiler gewährt werden, die 0,005 RM. je Viertelliter nicht übersteigt.
II.. Zu Ziss. I Abs. 8 der Preisanordnung:
Der Abgabepreis für Markenmilch in plombierten Kannen an Groß-Verbraucher (Hotels, Kantinen, Krankenanstalten u. dgl.) in Mengen über 10 Liter täglich liegt 0,04 RM. über dem Einkaufspreis des Kleinhändlers.
III. Ziff. III Abs. 4 der Preisanordnung erhält nachstehenden Zusatz:
„bei dem Bezug von Markenmilch in Flaschen 0,23 RM. je Liter.
IV. Der Ziff. III der Preisanordnung
werden als Abs. 5, 6 und 7 nachstehende Bestimmungen hinzugefügt:
a) eine Vergütung für Nachbehandlung bezogener molkereimäßig bearbeiteter Vollmilch darf nicht in Rechnung gestellt werden. Trifft molkereimätzig bearbeitete Milch nicht in handelsüblichem Zustand beim Empfänger ein, ist dieser berechtigt, die Milch an den Absender zurückgehen zu lassen. Geschieht dies nicht, und wird eine Nachbehandlung übernommen, kann eine Vergütung hierfür nicht in Rechnung gestellt werden:
b) eine Vergütung für Kannengestellung seitens des Lieferers oder Empfängers kann nicht in Rechnung gestellt werden, da sie bei Bemessung der in der Preisanordnung festgesetzten Spannen in diesen einbegriffen und daher bereits berücksichtigt ist:
c) als Vergütung für die Zufuhr von Milch von der Bahn- bzw. Molkereirampe zum Kleinhändler ist, vorbehaltlich anderweiter Regelung, eine Zubringervergütung von 0,005 RM. je Liter von dem Empfänger zu zahlen.


