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für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
A. 24 Erscheint Dienstag und Freitag. 12. Mül Äur durch die Post zu beziehen. 1933
Inhaltsübersicht: Die Fruhjahrsfchonze.it in der Lahn. — Vertilgung von Raben und rabenartigen Vögeln. — Anbauflächenerhebung 1933. — Die Neubildung der Schulvorstande im Sinne des Gleichfchaltungsgefetzes. — Aufwandsentschädigung (Reisekosten ufro.) der außerhalb ihres Wohnortes an Volks- und Fortbildungsschulen tätigen Lehrkräfte. — Dienstnachrichten.
Verordnung
über die Frühjahrsschonzeil in der Lahn.
Vom 4. Mai 1933.
In Abweichung von der Bestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung und den Schutz der Fischerei vom 14. Dezember 1887 (Reg.-Bl. S. 303) in der Fassung der Verordnung vom 14. Mai 1920 (Reg.-Bl. S. 89) wird folgendes verordnet:
§ 1.
In der Lahn von der Einmündung der Wieseck an abwärts bis zur Landesgrenze ist während der Frühjahrsfchonzeit (vom 20. April bis 31. Mai) das Freiangeln mit der einfachen Handangel (Art. 48 des Gesetzes über die Ausübung und den Schutz der Fischerei) nur an den folgenden drei Tagen in der Woche, Montags, Dienstags und Mittwochs von 6 bis 18 Uhr gestattet. An den übrigen Tagen der Woche sowie in der Zeit vom 10. bis 25. Mai, beide Tage eingefchloffen, ist die Freifischerei mit der einfachen Handangel verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung werden nach Artikel 64 Ziffer 6 des Gesetzes über die Ausübung und den Schutz der Fischerei vom 14. Dezember 1887 (Reg.-Bl. S. 303) in Verbindung mit der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (RGBl. Teil I S. 44) mit Geldstrafe bis zu 150,— RM. oder mit haft bestraft.
§ 3.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in der „Darmstädter Zeitung" in Kraft.
Darmstadt, den 4. Mai 1933.
Hessisches Gesamtministerium.
Dr. Werner. Dr. Mü11er.
Betr.: Vertilgung von Raben und rabenartigen Vögeln.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Nachstehend teilen mir Ihnen Abschrift einer Rundversügung des Herrn Staatstommiffars für die Landwirtschaft vom 29. April 1933 zur Kenntnis mit. Wir beauftragen Sie Ihrerseits alles zu tun, um dem mißbräuchlichen Treiben der Vernichtung nützlicher und seltener und damit geschützter Vögel Einhalt zu gebieten.
Gießen, den 11. Mai 1933.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Hessisches Ministerium der Finanzen. Darmstadt, den 29. April 1933. Der Staatskommiffar für Landwirtschaft.
Zu Nr. F. M. L. 6292.
Betr.: Vertilgung von Raden und rabenartigen Vögeln.
Durch ein Schreiben des Forstamts Mainz an feine vorgesetzte Behörde habe ich Kenntnis bekommen von den Mißständen, zu denen die für die Vertilgung von Raben und rabenähnlichen Vögeln ausgesetzten Prämien geführt haben. Danach werden häufig die Eier nützlicher und seltener Vögel, die unter Schutz stehen, als Rabeneier und die Ständer dieser Vögel und ihrer Nestjungen als solche von Raben abgeliefert, um in den Besitz der Prämien zu gelangen. Dadurch, daß auf den Bürgermeistereien meist Nichtsachkundige mit der Entgegennahme der Beweisstücke (Eier und Ständer) und der Auszahlung der Prämien beauftragt find, wird dem verwerflichen Vorgehen verantwortungsloser Menschen noch Vorschub geleistet. Nachstehend teile ich eine Abschrift des Schreibens vom Forstamt Mainz mit dem Empfehlen mit, den Bürgermeistereien entsprechende Anweisungen zu geben. Im übrigen bin ich der Meinung, daß die Vertilgung der Raben und rabenartigen Vögel durch Zerstörung der Gelege, Abschuß während der Brutzeit und Ausheben der Nestjungen von dem Forst- und Feldschutzpersonal selbst bzw. unter dessen Aussicht vorgenommen werden sollte, damit Vorkommnisse oben geschilderter Art aufhören. Eine nachhaltige Mitarbeit des Forstpersonals werde ich bei der obersten Forstbehörüe erwirken.
An
die Kreisämter.
Abschrift.
Zur Eindämmung der Krähenplage sind seinerzeit allgemeine Weisungen an die Kreisbehörden ergangen, die ihrerseits Schuß- und Fanggelder in den Amtsblättern bekanntgeben. Die Ablieferung der Ständer, Eier ufro. sowie die Auszahlung der Gebühr erfolgt auf den Bürgermeistereien. Dieser Zustand ist unhaltbar. Wir haben genaue Kenntnis davon und die Anlage bestätigt dies, daß ein entsetzlicher Mißbrauch mit den behördlichen Absichten getrieben .wird. Personen, die weder die Eier, noch die geschützten Tiere und Vögel, nicht einmal dem Namen nach kennen, haben über die eingelieferten Beweisstücke zu urteilen. Die Bevölke
rung wird auf diese Weise zur Vernichtung der nützlichen Vogelwelt geradezu mobil gemacht. Der Schaden ist in jedem Falle größer als der Nutzen. Da die Fanggelder nur für die Zeit 1. Mai bis 1. Juli zur Auszahlung gelangen und die Bekanntgabe der Kreisämter anfangs Mai erfolgt, bitten wir alsbald generell einschränkende Maßnahmen anordnen zu wollen. Dahin wäre etwa zu zählen, daß
1. die Gebühr-Auszahlung durch die Gemeinden nicht nach Belieben zu jeder Tageszeit, sondern etwa alle 14 Tage erfolgt nach genauer Prüfung der eingelieferten Eier etwa durch einen Volksschullehrer, in der Stadt durch einen bekannten Ornithologen. Um der Bevölkerung einen Begriff von dem Aussehen der Rabeneier zu geben, müßten vervielfältigte farbige Bilder in natürlicher Größe den Bürgermeistereien zum Aushängen am Rathaus ausgehändigt werden.
2. a) Die Bevölkerung fortan auf die genaue Ueberprüfung der abgelieferten Eier,
b) bei Ablieferung falscher Eier auf die erfolgende Bestrafung und
c) auf das Verbot des Baumbesteigens auf fremdem Besitztum ohne Einwilligung der (Eigentümer aufmerksam gemacht wird.
Betr.: Anbauflächenerhebung 1933.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Die diesjährige Anbauflächenerhebung ist in der Zeit vom 26. bis 31. 2Üai 1933 von den Bürgermeistereien unter Hinzuziehung fachkundiger Personen durchzuführen. (Eine sorgfältige und gewissenhafte Erledigung her Anbauflächenerhebung ist besonders notwendig, da einwandfreies Material über den Anbau der einzelnen Feldfrüchte als Beurteilungsgrundlage für agrarpolitische Maßnahmen der Regierung unentbehrlich sind. Zu irgendwelchen steuerlichen Zwecken finden die Ergebnisse keine Verwendung. Bürgermeistereien, die noch keine Zählpapiere erhalten haben, haben das Landesstatistische Amt in Darmstadt zu benachrichtigen, nötigenfalls durch Fernsprecher Nr. 2657. Die den Zählpapieren beigegebene Anweisung wird sorgfältiger Beachtung empfohlen; der Einsen- dungstermin am 1. 3uni 1933 muß unbedingt eingehalten werden.
Das Landesstatistische Amt hat uns gebeten, die Bürgermeistereien ganz besonders auf die Bedeutung der Anbauflächenerhebung aufmerksam zu machen. Es besteht im Hinblick auf die ständig steigende Notlage der deutschen Landwirtschaft sowohl bei den zuständigen Ministerien des Reichs und der Länder als auch bei den Organisationen der deutschen Landwirtschaft ein erhöhtes Jnformationsbedürfnis. Es ist unbedingt notwendig, daß die gewünschten Erhebungen sorgfältiger als seither durchgeführt werden.
Gießen, den 11. Akai 1933.
Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmi d t.
Betr.: Die Neubildung der Schulvorstände im Sinne des Gleichschaltungs- gesetzes.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
9lad)bem die Gemeindevorstände neu gebildet find, ersuchen mir, bis spätestens 20. Mai die Neubildung der Schulvorstände gemäß Art. 51 des Volksschulgesetzes vorzunehmen unb uns über bie neue Zusammensetzung zu berichten.
Gießen, den 8. Mai 1933.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henh.
Betr.: Aufwandsentschädigung (Reisekosten ufro.) der außerhalb ihres Wohnortes an Volks- unb Fortbildungsschulen tätigen Lehrkräfte im Rechnungsjahr 1933.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, uns bis spätestens zum 20. Mai mitzuteilen, wie hoch der Kostenbetrag für Aufwandsentschädigungen (Reisekosten ufro.) der außerhalb ihres Wohnortes an Volks- unb Fortbildungsschulen tätigen Lehrkräfte (hauptamtliche unb nebenamtliche) voraussichtlich fein wirb.
a) im Sommerhalbjahr 1933 (vom 1. April bis 30. September 1933);
b) im Rechnungsjahr 1933 (1. April 1933 bis 31. März 1934).
Der angegebene Termin ist unbebingf einzuhalten.
Gießen, den 8. Mai 1933.
Hessisches Kreisschulamt. Q. 33.: Dr. Henß.
Dienstnachrichken des kreisamles.
Heinrich Faber VI. von Großen-Linden wurde zum kommissarischen Beigeordneten der Gemeinde Großen-Linden bestellt und verpflichtet.
Wilhelm Faulstich von Hesselbach wurde zum kommissarischen Beigeordneten der Gemeinde Kesselbach bestellt und verpflichtet.
Druck der Brühl'fchen Universitä ts. Buch. und Steindruckerei. B Lange. Gießen.


