Ausgabe 
10.3.1933
 
Einzelbild herunterladen

Termin unter ung des Ent- inbenen Kosten tilgte, die trotz etwaigen Ein- ;entums, sowie

er.

usland in 1933

Kreises.

verfügt:

er Bitte heran- rt des Gesamt­lurch eine Ber­icht nur an der ahrt nach dem die Gelegenheit t Lehrer durch i Kulturbodens

der Bahn- und r Schulgruppen , genehmige ich, ter sachkundiger e Pfingsttagung ollen, eine Ver- Zchulleitern auf en wandernden gedenken.

essen

pflege in Hessen traßensammlung tg am 29. und

tfr.9

10. März

Qtur durch die Post zu beziehen.

1933

^nhalls-Uebecsichl: Die Gebühren im Eichwesen. Erhebung der Stempelabgabe für Verkaufs-, Spiel- und Waagautomaten für automatische Kraft- me^er' ,ur öffentlich aufgestellte Klaviere und sonstige Musikwerke. Die Erhebung der Stempelabgabe für Luxuswagen, Lurusreitpferde und Feder­wagen. Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. Reichsherbergsverzeichnis für 1933.

die in Nr. 10

1040 RM.

1040 RM

Erscheint Dienstag und Freitag.

Die Aufstellung von Automaten für Bahnsteigkarten ist stempelfrei.

Klaviere, die ausschließlich für Vereinszwecke benutzt werden: ein Zehntel der Sätze unter lb.

Solche Klaviere müssen durch Aufschrift oder durch Befestigen eines Zettels an sichtbarer Stelle des Klaviers mit der AufschriftBenutzung nur dem Verein.....zu Vereinszwecken gestattet", besonders bezeichnet

tr-3etten br Nichtbenutzung durch den Verein müssen die Klaviere verschlossen sein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter Ziffer lb festgesetzten Stempelbetrag zur Folge.

Dem Polizeiamk Gießen

und den Bürgermeistereien der LandgemeMden des Kreises empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wieder­holt zu veröffentlichen.

Gießen, den 3. März 1933.

Dem Polizeiamk Gießen

und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weife wieder­holt zu veröffentlichen.

Gießen, den 3. März 1933.

Kreisamt Gießen. J.V.: Schmid t.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 12. August 1899; hier: Erhebung der Stempelabgabe für Verkaufs-, Spiel- und Waagautomaten, für automatische Kraftmesser, für öffentlich ausgestellte Klaviere und sonstige Musikwerke.

Unter Hinweis auf Artikel 33 obigen Gesetzes sowie aus die nachstehend ""gedruckten Ausführungsbestimmungen wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Stempelabgabe für die Verkaufs-, Spiel- und Waagautomaten, für automatische Kraftmesser, für öffentlich auf» gc|teute Klaviere oder sonstige Musikwerke, worunter auch Radioapparate Men, für das Rechnungsjahr 1933 im Monat März l. I. estfolgt. Die Jahreskarte ist bei der Zahlung vorzulegen.

Bon allen denjenigen Personen, die ausweislich unseres Verzeichnisses. 'm Jahre 1932 Automaten usw. angemeldet und die Abgabe entrichtet ,"°en, wird die Stempelabgabe zwangsweise beigetrieben werden, wenn Le, rucht bis spätestens 15. April 1933 ihre Automaten usw. bei uns zur ^Meldung gebracht oder die Abgabe bezahlt haben.

in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an anderen öffent- >cyen Orten und Plätzen einen Geschicklichkeitsspiel-, Verkaufs- oder Waag- w!"uwten oder automatischen Kraftmesser, sowie wer in einem öffentlichen ^urtschaftslokal ein Klavier oder sonstiges Musikwerk aufste"

Bekanntmachung

die Gebühren im Eichwesen belreffend.

Vorn 23. Februar 1933.

Auf Grund des § 1 der Verordnung vorn 23. März 1912 (Reg.-Bl. 6. 213) zur Ausführung der Maß- und Gewichtsordnung vorn 30. Mai 1908 (Reichsgefetzbl. S. 349) sowie der Eichgebührenordnung vorn 24. Mai 1924 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1930 (Reichsgesetz­blatt I S. 153) und der Ersten Verordnung über Aenderung der Eich­gebührenordnung vom 22. Dezember 1932 (Reichsgesetzblatt 1933 I S. 1) wird folgendes bestimmt:

§ 1.

Die Bekanntmachung vom 26. März 1912 (Reg.-Bl. S. 226) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 22. Januar 1925 (Reg.-Bl. S. 8) und vom 27. Dezember 1926 (Reg.-Bl. 1927 S. 15) wird,' wie folgt, geändert:

1. Im AbschnittB. Gebühren im Nacheichverfahren, I. Allgemeine Bestimmungen" erhält Ziffer 3 folgende Fassung:

Werden Nacheichungen oder Nachprüfungen ohne Stempelung außerhalb der Amtsstelle vorgenommen, so ist ein Zuschlag zu den Gebühren in Höhe von 5 v.H. der für die Neueichung geltenden Gebühren zu entrichten.

Als Zuschlag ist mindestens der Betrag von 5 RM. für jeden beanspruchten Beamten, für jeden angefnngenen Tag und von jedem Antragsteller zu entrichten. Ist ein Beamter von einem An­tragsteller an einem Tage für mehrere getrennt liegende Betriebs­stellen beansprucht worden, so ist der Mindestzuschlag für jede Betriebsstelle besonders in Ansatz zu bringen.

Grfolgt eine solche Amtshandlung im Zusammenhang mit den Nacheichterminen oder bei einem hierfür festgesetzten Rundgang am Sitze des Eichamts oder bei einer planmäßigen Rundreise innerhalb des dem Eichamt zugewiesenen Bezirks, so wird nur eine Ganggebühr von 1 RM. erhoben, sofern nicht die Berechnung der Zuschläge nach Absatz 1 einen höheren Betrag ergibt.

2. Im gleichen Abschnitt wird die Ziffer 6 gestrichen.

§ 2-

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1933 in Kraft.

Darmstadt, den 23. Februar 1933.

Der Hessische Minister des Innern.

In Vertretung: Karcher.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Erhebung der Stempelabgabe für Luxuswagen, Luxusreit­pferde und Federwagen.

Unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen werden die Besitzer von Luxuswagen, Luxusreilpferden und Federwagen aufgefordert, diesen Besitz alsbald, späkestens bis 1. April 1933 bei der Bürgermeisterei ihres Wohnorts zur Anmeldung zu bringen. Wir machen barauf aufmerksam, baß alle Luxuswagen, Luxusreitpferde und Feder­wagen zur Anmeldung zu bringen find.

< Die Stempelabgabe für das Rechnungsjahr 1933 ist bis zum 15. April 193a bet Meldung der in Artikel 33 des Gesetzes über den Urkundenstempel festgesetzten Strafen auf unserem Bureau Zimmer Nr. 8 zu ent­richten. Die Iahreskarie von bereits angemeldeien Luxuswagen und -Pferden sowie von Federwagen ist bei der Zahlung milzubringen.

I. Wer in den Besitz von Luxuswagen, Luxuspferden ober Feberwagen gelangt, welche zum persönlichen Gebrauch des Besitzers oder seiner Angehörigen bestimmt sind, ist verpflichtet, bei der Polizeibehörde seines Wohnorts oder Aufenthaltsortes

1. diesen Besitz binnen acht Tagen mündlich ober schriftlich anzu­melden und

2. die für die Lösung einer Jahreskarte Nr. 53 des Stempeltarifs vom

12. August 1899 vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten.

Diese Abgabe beträgt jährlich für jeden Luxuswagen 60 Reichsmark, jedes Reitpferd 60 Reichsmark, jeden Federwagen 4 Reichsmark.

II. Ms Federwagen gelten Breaks, Jagdwagen, Halbverdecke. Sille übrigen Wagen gelten als Luxuswagen. Für Wagen, die nicht auf Federn ruhen, ist keine Abgabe zu entrichten.

zuvor bei dem Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes eine Erlaubmskarte zu erwirken und für die Lösung dieser Karte " ' ' bes Tarifs vorgesehene Stempelabgabe zu entrichten.

Die Abgabe beträgt jährlich:

a) für jeden Automat, je nach Gröhe, dem Ankaufspreise und der Leistungssähigkeit desselben

b) für jedes Klavier oder sonstiges Musikwerk, je nach der Größe, dem Ankaufspreis und der Leistungs­fähigkeit desselben xv__

Für besonders leistungsfähige Instrumente kann die Stempelabgabe bts auf den zweifachen Betrag erhöht werden.

[ , «tempelpflicfjtig sind auch solche Musikwerke, die keinen Geldeinwurs

Amtsverkündigungsblatt

Dr die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gief