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Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch-- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.
Bekanntmachung.
Betr.: Schafräude in Garbenteich.
Bei der Schafherde der Gemeinde Garbenteich ist die Schas- räude festgestellt worden. Die Schutzmaßnahmen der Paragraphen 248 ff. der Ausführungsverordnung zum Reichsviehseuchengesetz sind ungeordnet.
Gießen, den 6. November 1933.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Kayser.
Wer nach §44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach §44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- fordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stelle», daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen.
Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Nieder- lassnngsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.
Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 em haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Lcgitima- tionskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vvrgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls miteinzusenden.
Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legitimationskarte zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerbliche« Niederlaffung betreiben. Ferner darf das Aufkäufen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige Bestellung nur bei Kaufleuten oder solchen Personen erfolgen, die die Waren produzieren, oder in dem Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren.
Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittlere« oder kleiuen Umfang hat.
Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht
Gießen, den 19. Oktober 1933.
Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.
Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1934.
An das Polizeiamt Gießen
und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Betr.: Sprechstunden bei dem Kreisschulamt.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Die Sprechstunden bei dem Kreisschulamt fallen Donnerstag, den 8. November aus.
Gießen, den 6. November 1933.
Hessisches Kreisschulamt. J.V.: Dr. H e n ß.
Dienstnachrichten des Kreisamts.
Peter Hahn von Rüddingshanse« wurde als kommissarischer Beigeordneter für die Gemeinde Rüddingshanse« bestellt und verpflichtet.
Frau Elisabeth Dietz Witwe wurde als Wiegemeister für die Gemeinde Staufenberg bestellt und verpflichtet.
Herman» Koch, Wilhelm Döll IV. und Heinrich Strack, sämtlich aus Villingen, wurden als Mitglieder des Wiesenvorstandes für die Gemeinde Villingen bestellt und verpflichtet.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Rödgen bei Gießen,' hier: Ernteentschädigungen.
In der Zeit vom 8. bis einschließlich 14. November 1933 liegt ans dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei zn Rödgen
das Verzeichnis über Ernteentschäöigungen für das Jahr 1933 infolge Ausführung von Feld- und Wiesengräben
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Osfenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen einzureichen.
Friedberg, den 31. Oktober 1933.
Der Hessische Felöbereinigungskommissar.
J.V.: W in g e f e l ö.
Betr.: Die Nachweise für die Bevölkerungsvorgänge im Landkreis Gießen.
A« die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das Kreisgesnndheitsamt führt Klage darüber, daß die Nachweise für die Bevölkerungsvorgänge nicht rechtzeitig eingehen.
Wir weisen darauf hin, daß die Zählkarten für Geburten, Eheschließungen und Sterbefülle vierteljährlich bis spätestens zum 19. des auf das betreffende Vierteljahr folgenden Monats an da-, Kreisgesundheitsamt abznliefern sind, nnd machen Ihnen die Einhaltung dieser Frist zur besonderen Pflicht.
Gießen, den 3. November 1933.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.


