Ausgabe 
7.11.1933
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblati

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Ak. 60 Erscheint Dienstag und Freitag. J. MveMber

2iur durch die Post zu beziehen. 1933

Abänderung der Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken. Straßensperre. Die Kalenderjahr 1934. Gewerbelegitimationskarten für Rj. 1934. Die Nachweise fnr die BevvlkorungÄvorgange im untöfrct» Gießen. Schafräude in Garbenteich. Feldbereinigung Rödgen bei Gießen. -Sprechstunden bei dem Kreisschulamt. Dienstnachrichten.

Verordnung

über die Abänderung der Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken.

Vom 26. Oktober 1933.

Die Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken vom 14. Januar 1897 (Reg.-Bl. S. 3) in der Fassung öer Abänderungsverordnungen vom 31. Dezember 1924 (Reg.-Vl. von 1925, S. 3) und vom 20. Februar 1929 (Reg.-Bl. S. 25) werden wie folgt geändert:

§ 1.

In der Anlage A werden die unter Nr. 47a, 53, 56a, 65, 70, 86, 101a und 104 aufgeführten Mittel, nämlich:

47a. Heilmittel des Grafen Mattei (auch als Graf Cesare Mat- teische elektro-homöopathische Heilmittel).

53. Johannistee Brockhaus' fauch als Galeopsis ochroleuea vuleana der Firma Brockhaus).

56a. Komplexmittel, homöopathische, der Engel-Apotheke (Iso- Werk) in Regensburg (auch als zusammengesetzt homöopa­thische oder elektro-homöopathische Mittel System Mattei).

65. Magentropfen Bradys (auch als Mariazeller Magentropsen Bradys).

70. Naturmittel Pfarrer Jos. Schmidts, und zwar Anticon- vulso, Anticorposau, Antigrassol, Cancrostoma, Diabetum, Diabetol, Aedemal, Oedemasan, Pulmone, Pulmospira, Regular, Renicura, Renicurol, Salvador, Salvaöoria, Stomafortin, Stomasana, Urinator, Urinoxal.

86. Reduktionspillen, Marienbaüer, Schindler-Barneysche (auch als Marienbader Reduktionspillen für Fettleibige).

101a. Sternmittel, Genfer, Sauters (auch als elektrv-homüopa- thische Sternmittel usw.).

104. Tee Puhlmanns gestrichen.

§ 2.

Die Verordnung tritt am 1. November 1933 in Kraft.

Darmstadt, den 26. Oktober 1933.

Der Hessische Staatsminister, gez.: Jung.

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Wasserleitungsarbeiten wird die Pro­vinzialstraßeGießenWatzenborn", Ortsdurchfahrt Watzenborn (Bahnhofstraße) vom 6. November ü. I. für jeglichen Verkehr ge­sperrt. Umleitung erfolgt über Steinberg und Grüningen.

Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 1. November 1933.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Betr.: Die Ausstellung von Wanöergewerbescheinen für das Ka­lenderjahr 1934,

An das Polizeiamt Gießen

und die Bürgermeistereien der Landgemeinde« des Kreises.

Sie wollen die Wanöergewerbetreibcnden, die den Gewerbebe­trieb im Umherziehen im Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- fordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres un Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können.

Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1912 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wanöer- gewerbescheine einzuklebenöen Photographie bemerken wir:

Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgrößc von mindestens 1,5 cm b"ben und darf nicht älter als fünf Jahr feilt; sie ist zu erneuern,

wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung, eingetreten ist.

Bet gemLinsame« Wanöergewerbescheinen genügt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vor­handen ist, die eines Mitgliedes.

Auf den,bei öer Stellung der Anträge auf Erteilung von Wan­öergewerbescheinen vorzulegenöen Photographien wollen Sie so­fort auf öer Rückseite öie Persönlichkeit vermerken, öamit Ver­wechslungen vermieten werden.

Photographien, öie von uns bereits in Wanöergewerbescheine eingeklebt und abgestempelt waren und öie von den Wanöerge- werbetreibenöen wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind uuzu- lässig und daher von Ihnen zurückzugeben.

Wir machen darauf aufmerksam, daß öie ausgefertigten Wanöer­gewerbescheine von uns »«mittelbar an die zuständigen Finanz­ämter abgegeben und von diesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung öer Wanöergewerbesteuer- frage, an die Wanöergewerbetreibenden ausgehänöigt werden.

Sie wolle« die Wa«dergewerbetreibende« bei Stellung der An­träge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sonder« müffen bei dem Finanzamt abgeholt werden) das persönliche Er­scheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschrie­benen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wanöergewerbeschein Nachsuchenden und, wenn derselbe tut Um­herziehen Druckschriften oöer Bildwerke fetlbieten will, ein Ver­zeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrtft in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen.

Will ein Wandergewerbetreibenöer andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Lanükrankenkasse des Ortes als Mitglieder anzumelöen, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt.

Bei öer Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wanöergewerbescheins oder mit Erlaub­nis des Kassenvorstanöes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins beizuschlietzen.

Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oöer früher be­reits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wanöergewerbescheins zurückzu­geben. Die Rückgabe öer ungültigen Wanöergewerbescheine liegt im Interesse öer Wandergcwerbetreibenöen selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt ivirö. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung öer An­träge noch hierauf besonöers hinzuweisen.

Falls Waudergcwerbescheiue nur «och für das laufende Jahr (bis Ende Dezember 1933) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besouders auzugeven.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage öer Sache öie Möglichkeit mißbräuchlicher Verioenöung des Wanöergewerüe- schenrs nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem An­tragsteller bereits ein Wanöergewerbeschein erteilt war.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in öer Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforder­lichen Ermittlungert von Ihnen vorznnehmen.

Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden aus­zustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hau­sieren usw. (§59, Ziffer 1 bis 4 GO.).

Gießen, den 19. Oktober 1933.

Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.