Ausgabe 
7.11.1933
 
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Amisverkündigungsblait

für die Provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Ak. 60 Erscheint Dienstag und Freitag. J. November

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Aur durch die Post zu beziehen. "1933

siutC Abänderung der Vorschriften über Sie Einrichtung und den Betrieb der Apotheken. Straßensperre. Die Aussteltung von Wandergewerbeschernen für das Kalenderjahr 1934. Gewerbelegitimationskarten für Rj. 1934. Die Nachweise fui öre voevolkerungvvorgange tm Landkrers Gießen. Schafräuöe in Garbenteich. Feldbereinigung Rödgen bei Gießen. Sprechstunden bei dem Kreisschulamt. Dienstnachrichten.

Verordnung

über die Abänderung der Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Apotheke«.

Vom 26. Oktober 1933.

Die Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken vom 14. Januar 1897 (Reg.-Bl. S. 3) in der Fassung der Abänderungsverorönungen vom 31. Dezember 1924 sReg.-Bl. von 1925, S. 3j und vom 20. Februar 1929 sReg.-Bl. S. 25s werden wie folgt geändert:

§ 1.

In der Anlage A werden die unter Nr. 47a, 53, 56a, 65, 70, 86, 101a und 104 aufgeführten Mittel, nämlich:

47a. Heilmittel des Grafen Mattei fauch als Graf Cesare Mat- teische elektro-homöopathische Heilmittels.

53. Johannistee Brockhaus' fauch als Galeopsis ochroleuca vuleana der Firma Brockhauss.

56a. Komplexmittel, homöopathische, der Engel-Apotheke (Iso- Werks in Regensburg (auch als zusammengesetzt homöopa­thische oder elektro-homöopathische Mittel System Matteis.

65. Magentropfen Bradys (auch als Mariazeller Magentropfen Bradys).

70. Naturmittel Pfarrer Jos. Schmidts, und zwar Anticon- vulso, Anticorposan, Antigrassol, Cancrostoma, Diabetum, Diabetol, Aedemal, Oedemasan, Pulmone, Pulmospira, Regular, Rcnicura, Renicurol, Salvador, Salvadoria, Stomafortin, Stomasana, Urinator, Urinoxal.

86. Redukttonspillen, Marienbader, Schindler-Barneysche (auch als Marienbader Reduktionspillen für Fettleibiges.

101a. Sternmittel, Genfer, Sauters (auch als elektro-homöopa­thische Sternmittel usw.s.

104. Tee Puhlmanns gestrichen.

§ 2.

Die Verordnung tritt am 1. November 1933 in Kraft.

Darmstadt, den 26. Oktober 1933.

Der Hessische Staatsminister, gez.: Jung.

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Wasserleitungsarbeiten wird die Pro­vinzialstraßeGießenWatzenborn", Ortsdurchfahrt Watzenborn (Bahnhofstraße) vom 6. November 6. I. für jeglichen Verkehr ge­sperrt. Umleitung erfolgt über Steinberg und Grüningen.

Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 1. November 1933.

Hessische Provinzialöirektion Oberhessen.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Ka­lenderjahr 1934.

An das Polizeiamt Gießen

und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen die Wanöergewerbetreibenden, die den Gewerbebe­trieb im Umherziehen im Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- foröern, ihre Anträge auf Erteilung des Wanöergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres nn Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können.

Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1012 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wanöer- gewerbescheine einzuklebenden Photographie bemerken wir:

Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben unö darf nicht älter als fünf Jahr fein; sie ist zu erneuern,

wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vor­handen ist, die eines Mitgliedes.

Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wan­dergewerbescheinen, vorzulegenöen Photographien wollen Sie so­fort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Ver­wechslungen vermieten werden.

Photographien, die von uns bereits in Wanöergewerbescheine eingeklebt unö abgestempelt waren und öie von den Wanöergc- werbetreibenöen wieder abgelüst und zur Wiederverwenöung in neue Wanöergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzu­lässig und daher von Ihnen zurückzugeben.

Wir machen darauf aufmerksam, daß öie ausgefertigten Wanöer­gewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanz­ämter abgegeben unö von öiesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkunöenstempels und nach Regelung öer Wanöergewerbesteuer- frage, an die Wanöergewerbetreibenden ausgehänöigt werden.

Sie wollen die Wandergewerbetreibende» bei Stellung der An­träge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persönliche Er­scheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschrie­benen Formulars baldigst vorlegen unö öie Photographie des Wanöergewerbeschein Nachsuchenden und, wenn derselbe im Um­herziehen Druckschriften oöer Bildwerke feilbieten will, ein Ver­zeichnis öerselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind öie Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen.

Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er öieselben ihrer Zahl nach bei der Lanökrankenkasse öes Ortes als Mitglieder anzumelöen, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt.

Bei öer Anmelöung hat öer Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaub­nis des Kassenvorstanöes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wanöergewerbescheins Seizuschließen.

Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oöer früher be­reits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzu­geben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wanöergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wanöergewerbetreibenden sind bei Stellung der An­träge noch hierauf besonöers hinzuweisen.

Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr (bis Ende Dezember 1933) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeven.

Hat der Antragsteller erst im laufenöen Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wanöergewerbe- schems nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei öer Polizeibehörde öes früheren Wohnorts festzustellen, ob dem An­tragsteller bereits ein Wanöergewerbeschein erteilt war.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, öaß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr öie erforöer- lichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen.

Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden aus­zustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hau­sieren ufro. (§ 59, Ziffer 1 bis 4 GO.).

Gießen, den 19. Oktober 1933.

Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.