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Amtsverkündigungsblaii 1
ffir die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
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Erscheint Dienstag und Freitag.
7. April
2lur durch die Post zu beziehen.
1933
US Saasen und der Gemarkung chutzmaßnahmen miehsenchengesetz
An das polizeiaml Gießen, die Bürgermeistereien, Gendarmeriestationen und Fleischbeschauer des Kreises.
Wir machen Sie auf die nachstehende Bekanntmachung des Ministers des Innern vom 20. März 1933, betr. die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über das Schlachten von Tieren vom 17. März 1933 aufmerksam und empfehlen Ihnen, die Durchführungsbestimmungen zu überwachen. Die Bürgermeistereien werden beauftragt, den Fleischbeschauern von der Verordnung sowie den Ausführunqsbestimmungen Kenntnis zu geben. 9
Gießen, den 24. März 1933.
Kreisamt Gießen. J.V.: Schmidt.
emeister siir die ; verpflichtet.
tretender Wiege- neindeviehwaage
als Wiegemeister tet.
mtze für die Ge-
Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung über das Schlachten von Tieren vom 17. März 1933.
Vom 20. März 1933.
J Die unterm 17. März 1933,erlasfene Verordnung des Hessischen Gesamtministeriums über das Schlachten von Tieren tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 9
, Das Betäuben ist durchzuführen:
1. bei Pferden, Großvieh und Schweinen vermittels Kugelschuß- oder Bolzenschußapparats oder auf elektrischem Wege. Eine Betäubung durch Kopfschlag oder Genickstich ist vom 1. April 1933 ab verboten;
2. bei Kleinvieh (Kälber, Schafe, Ziegen) kann neben den genannten Apparaten auch der Kopfschlag in Anwendung kommen unter der Voraussetzung, daß derselbe fachmännisch ausgeführt wird.
\ , Das Verbot betäubungslosen Schlachtens wird auch auf Geflügel jeq- \ licher Art ausgedehnt. 19,9
, Diese Vorschrift bezieht sich auf alle gewerblichen und auf alle Haus- , schlachtungen; Ausnahmen können nicht gestattet werden.
Darmstadt, den 20. März 1933.
Der Minister des Innern.
IL■ • Z? ' , DnM stll e r.
vZ/ZTMAAwfaöKLy? M vZ, 6 Bekanntmachung.
Betr.: Schafräude in Saasen und Bollnbach.
Bei den Schafherden in den Gemeinden Saasen und Bollnbach ist die Schafraude festgestellt worden. Die Schutzmaßnahmen der §§ 248 ff. der Ausführungsverordnung zum Reichsviehseuchengesetz werden angeordnet.
Gießen, den 4. April 1933.
Kreisamt Gießen. I. W.: Schmidt.
Betr.: Regelung der Sprechstunden beim Ministerium für Kultus und Bildungswesen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir weisen Sie auf das Ausschreiben des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen vom 30. März 1933 in Nr. 78 der Darmstädter Zei
tung vom 1. April 1933 hin und ersuchen Sie, sämtlichen Lehrkräften von dem Inhalt dieses Ausschreibens Kenntnis zu geben.
Gießen, den 4. April 1933.
Hess. Kreisschulamt. I. V.: H e nß.'
Betr.: Das Wohnen von Beamten und Lehrern außerhalb ihres Dienstortes.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen hat verfügt-
Eine beträchtliche Anzahl Lehrpersonen wohnt nicht an ihrem Wirkungsort. Dadurch wird die erforderliche Verbundenheit von Lehrern und Eltern gelockert und sehr oft vollständig gelöst und somit die Vorbedingung einer erfolgreichen Erziehung gestört.
Ich ordne daher an, daß sämtliche Lehrpersonen an ihrem Wirkungsort zu wohnen haben. In entgegenstehenden Fällen muß der Umzug bis zum 1. Juli vollzogen sein. Zu dem genannten Tage sehe ich eineni entsprechenden Bericht entgegen.
Wir empfehlen Ihnen, uns bis spätestens zum 1. Juni über die in Frage kommenden Fälle zu berichten.
Gießen, den 4.April 1933.
Hess- Kreisschulamt. I. V.: H e n ß.
Betr.: Unterrichtserteilung in Geschichte, Deutsch, Heimatkunde, Geographie und Staatsbürgerkunde.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen hat verfügt:
Vom Beginn des neuen Schuljahres an wird allen jüdischen Lehrpersonen, ebenso auch allen übrigen international, pazifistisch und athe- lstlsch eingestellten Lehrern und Lehrerinnen für immer untersagt, in Geschichte, Deutsch, Heimatkunde, Geographie und Staatsbürgerkunde zu unterrichten. Die Direktionen, Leiter und Schulämter sind verantwortlich für die strikte Durchführung vorstehender Anordnung. Entstehende Schwierigkeiten sind umgehend zu melden.
Wir empfehlen Ihnen, das Erforderliche zu veranlassen.
Gießen, den 4. April 1933.
Hess. Kreisschulamt. I. V.: H e n h.
Dienstnachrichken des krelramke».
Heinrich Münch VII. von Harbach wurde als Bürgermeister der Gemeinde Harbach verpflichtet.
Der Minister des Innern hat im Volksstaat Hessen gestattet: die Ausspielung anläßlich des Zuchtviehmarktes 1933 in Groß-Rohrheim; Ziehungstermin 16. Mai 1933; die Ausspielung anläßlich des Beerfelder Pferde-, Fasel- Ziegen- und Zuchtviehmarktes 1933; Ziehungstermin 11.3uu 1933; ferner im Wege des Loseaustauschverkehrs: die 26. Volkswohllotterie; Ziehungstermin 19. bis 24. Mai 1933.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch» und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.


