Freidenkertum
>ken inner- oder lng zu bringen ssilchen Schulen
iche Einstellung, erhärtet rourbe'
beachte ich vor hender Liebe zu
ausfetzung, daß nässen als solche iler besitzen.
rdfesten unseres i Gottesglauben, en.
en Lehranstalten nben.
Arbeit unseres andes, die Für- chin für Reichs- m Schöpfer und äglich zum Aus- nrd es gelingen, l herabsinken zu
listifchen Betrieb >es Kindes. Got- ehers müssen in .Unterricht zum 3
mhrend der hohe > für das deutsche
iheit, Gegenwart
‘ Konfession liegt die Nachmittage jen.
Christus, unsere inne beide Kon- arbeit und zum nn Kamps gegen ewismus.
: jeglichen Unter
en zum Abdruck
-nntnis zu fetzen.
3-
höheren Schulen.
>es Kreises.
at verfügt: rkunft nicht mehr und Heeresfach-
nur nicht ange-
mfionäre in ihren andte.
genten und Orga- rtiger Ersatz vor- -hrern ihrer vor-
B-
t der Pflichtfeu«- a. wurde mit der germeisterei Treis her Beigeordneter
Amisverkündigungsblatt
Jlr. 22
5. Mai
Nur durch die Post zu beziehen.
1933
Feuersgefahr?— 'Das'°Deustch°?Turnfest^l^ TT ^riilgung der Raupennester. — Vorbeugungsmaßregeln gegen
bauschulen. — Ausstattung der Schulräume mit Bildern. — Behandlung ^des S^iiaelii'e?»^^ 7~ Zuteilung der Schüler für die Auf-
____________ tm Heimatkunde-, AnfchauuL^und'st^ von 19?8 bis 193?"
®e*r-: Vertilgung der Raupennester.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
... weisen auf § 1 der Polizeiverordnung vom 18. Juli 1928 — ver- "evuicht im Amtsverkündigungsblatt Nr. 59 vom 24. Juli 1925 — hin
®etr- Borbeugungsmaßregeln gegen Feuersgefahr.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
n„? ^ar-^^a^n9S9emä^ alljährlich durch unsachgemäße Lagerung feuer- abp^h»1r,(F .^^enstande Schadenfeuer entstehen, in der heutigen Zeit aber der Erhaltung aller Sachwerte eine ganz besondere Bedeutuna w= fornmt, raeifen wir auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuchs hin und empfehlen Ihnen, für fachgemäße Auf- bewahrung derartiger feuergefährlicher Gegenstände Sorgte zu tragen b>hpn6 l0Un m et-l5.a?8e-rt. Anstande zu veranlassen. Gegebenenfalls
Artikel 147.
reü£°L?rTnh9e^0^env- <Set“ibe- Heu, Grummet, dürrer unbe- vad Flachs, dürre to treumittel und dergleichen leicht ent- hvrfen unter freiem Himmel zum Zwecke längerer ?L'w °hrung m größerer Menge, bei VermeiduL einer Strafe "von 25 w.<lr ' • s 3 einer Entfernung von hundert Fuß —
™ , eter — von jebem nicht feuersicher gedeckten, sümzia Fuß __ 12 5
feuersicher gedeckten und mit einlr 9Feuekung vem sehenen Endloch 30 Fuß — 7,5 Meter — von jedem anderen feuersicher gedeckten Gebäude, aufgeschichtet werden.
Artikel 148.
Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Gegenstände dürfen in größerer Menge in der Regel nur in solchen Gebäuden aufbewahrt werden, m welchen sich keine Feuerstellen befinden. Nur in dem Falle wenn ""^ Mangel an Raum genötigt ist, jene Gegenstände in einem
9 b™sbe' ™or2n nur gewöhnliches Ofen- und Küchenfeuer unterhalten wird aufzubewahren, ist dies gestattet. In einem solchen Falle öurfen jedoch jene Gegenftände weder an Stellen, wo gewöhnlich mit freiem Licht auf- und abgegangen wird, noch in Küchen, und müssen stets m einer Entfernung von 3 Fuß — 75 Zentimeter — vom Schornstein ^r-f'FeUvftte IeisSratUtfbrema[)rt5.merben- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels werden mit 1 bis 10 fl bestraft
Vorstehende Bestirnungen finden auf die Gebäude und Räume keine G^rauch^esetzt^ind^ befinbüd,en Feuerstellen bleibend außer
Artikel 149.
nn5»rJ?,erlaIb ber Wohngebäude dürfen größere Vorräte von Holz und anderen Brennmaterialien nur in einer Entfernung von 3 Fuß —
-cDOsm Schornstein und Feuerstellen aufbewahrt werden.
lä)t aut ble Lokalverhaltnisse — enge Straßen, Häuser mit Strohdächern — kann jedoch durch lokalpolizeiliche Reglements die Aufbewahrung größerer durch die Reglements zu bestimmender Vorräte von Holz innerhalb der Wohngebäude ganz untersagt werden, sowie es auch ber Polizeiverwaltungsbehörde überlassen ist, die Quantitäten, über welche rltJ^rr3 0rofere- Vorräte von Holz in den Höfen der Städte und geschlossenen Dörfer von Gewerbetreibenden, d. h. solchen, die mit Holz Tons uta. handeln, oder zu ihrem Gewerbe größere Mengen Brenn- materiallen gebrauchen und aufbewahren müssen, nicht aufbewahrt werden dürfen, und die Entfernung von Wohngebäuden zu bestimmen unter wel- $6"J« ’W ntebergelegt werden dürfen. Zuwiderhandlungen gegen bi» Vorschriften biefes Artikels und die infolgedessen erlassen werdenden Lokalreglements werden mit 1 bisVIO fl. bestraft.
Artikel 151.
Größere, Vorräte von Hobelspänen, Teer, Wagenschmiere, Pech Schwefel, -Salpeter, Harz, Oel, Tran, Terpentin u. dgl, ebenso brennbaren, wie schwer zu löschenden Gegenständen dürfen nicht auf den Dach-
^rHrm,nA^en .^vächst, allgemein durch öffentliche Bekanntmachung zur Vertilgung der Raupennester aufzufordern. Durch das Feldpolizeipersonal me^'ift^her ntonfn Ä“6” Aufforderung mchgekom-
M gaumigen Besitzern ist sodann von Ihnen eine
t P Zur Beseitigung der Anjlande zu setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine Beseitigung, so ist Strafanzeige zu erbeben und w der Raupennester auf Kosten des Besitzers zu veranlassen.
Bei dieser Gelegenheit empfehlen wir den Gemeinden aufs neue die Anbringung von Nistgelegenheiten für Meisen und meisenartige Vögel.
Gießen, 3. Mai 1933.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Dekannkmachung
die Vornahme der Volks-, Berufs- und Betriebszählung am 16.3uni 1933 im Volksstaat Hessen betreffend.
Vom 22. April 1933.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes über die Durchführung einer Volks- BeMf-und Betriebszahlung 1933 vom 12. April 1933 (Reichsgesetzblatt I Sette 199) und der Verordnung des -Reichswirtschaftsministers zur Durch- uhrung des vorgenannten Gesetzes vom 13. April 1933 (Reichsministerialblatt seite 151) wird auf Grund des § 8 der Durchführungsverordnung folgendes angeordnet: 9
§ 1.
Die Zählung ist im Volksstaat Hessen gemeindeweise unter Aussicht berJrelSamter durchzufuhren. Die unmittelbare Ausführung liegt den Gemeindevorstanden ob. Diese haben einen Gemeindezählungskommissar ru ernennen, der ihnen gegenüber für die ordnungsmäßige Durchführung der Zahlung in der Gemeinde verantwortlich ist. Der Name des Gemeinde- ^hlungskommissars ist bis spätestens 10. Mai 1933 dem Kreisamt mit-
§ 2. i
Die Gemeindevorstände sind berechtigt, einen ober mehrere Zählungs- ausschusse zur Mitwirkung bei der Zählung einzusetzen.
§ 3.
.Die Kreisämter haben einen ihrer Beamten zum Kreiszählunqskom- mijsar zu ernennen, der ihnen gegenüber für die sachgemäße Durchführung ber Zahlung im Kreis wie auch für eine zweckentsprechende Unterstützung der Gemeindeni bei der Durchführung der Zählung verantwortlich ist. Der liame des Kommissars ist bis spätestens zum 10. Mai dem Minister des -Inneren mitzuteilen.
§4.
^^,..A"?Eunftspflichtigen (Haushaltungsvorstände, Betriebsinhaber, Grundstücksbesitzer usw., vergl. § 5 der Durchführungsverordnung des Reichswirtschaftsministers) haben alle Angaben, welche die Zählpapiere Aauchaltungsliste, Land- und Forstwirtschaftskarte, Gewerbekarte, Grund- iwususte, vergl. § 4 der Durchführungsverordnung des Reichswirtfchafts- einzutragen er äugen, mai,r^eits0emä6 und vollständig in die Zählpapiere
§ 5.
Die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung “er Zahlung und die Prüfung der Zählpapiere in den Gemeinden find in vtt Znhlungsdruckfachen VI A und VI B (Anweisung für die Zähler) und vil A und VII B (Anweisung für die Gemeindevorstände) enthalten.
I । § 6.
Sie Gemeindovorstände haben nach beendeter Ueberprüfung ber aus« gestillten Zählpapiere biese spätestens am 5. Juli 1933 dem zuständigen Kreiszahlungskommissar abzuliefern. Dieser hat die Vollständigkeit und virbiuingsmäßigkeit der abgelieferten Zählpapiere, einschließlich der Kon- iroll-Listen und Gemeindebogen, unverzüglich nachzuprüfen; er ist ver- PWet, fehlende Unterlagen mit kurzer Frist nachzufordern und die öerian Un9 DOr0efunbener Mängel in den abgelieferten Zählpapieren zu
§ 7.
Die gemäß § 6 überprüften Zählpapiere sind von den Kreisämtern mit mem Begleitschreiben, welches die Ueberprüfung betätigt, und einem jp^chnts der in der Sendung berücksichtigten Gemeinden bis spätestens lo.Juli dem Landesstatistischen Amt als Eilgut zu übersenden.
§ 8. !
Die zur Ausführung der Zählung weiter erforderlichen Anordnungen IMS vom Landesstatistischen Amt zu erlassen.
Darmstadt, den 22. April 1933.
Der Minister des Innern.
vr. M ü l l e r.


