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6. Als Umbauarbeit gilt auch die Schaffung von Wohnungen durch Aufstockung und Anbau. Für den Umbau von Räumen, die sich nicht in Wohngebäuden befinden, ist ein Zuschuß nur in besonders gelagerten Fällen bei einer besonders günstigen Auswirkung auf den Arbeitsmarkt zulässig.
Die neuen Bestimmungen gelten auch für die Verteilung des etwa noch vorhandenen Restes der bisher bereitgestellten Mittel. Der Zug wird, wie bisher, in bar ausgezahlt.
Im Interesse der Arbeitsbeschaffung ist es von größter Wichtigkeit, daß mit den Arbeiten in möglichst kurzer Zeit begonnen wird. Der 1 September 1933 ist nur der späteste Zeitpunkt zum Beginn der Arbeiten. In dem Vorbescheid ist die Zusage des Zuschusses nur unter der Bedingung zu erteilen, daß die Arbeit innerhalb einer bestimmten drift, bie nicht zu lang bemessen werden darf, begonnen wird. Die Einhaltung dieser Bedingung ist nachzuprüfen. Falls eine Verteilungsstelle die ihr ^geteilten Zuschuhbeträge nicht voll benötigt, sind diese Betrage möglichst beschleunigt einer anderen Verteilungsstelle zuzuteilen, bei der noe!) ein Bedarf an Zuschuhbeträgen besteht. Besonderer Wert wird darauf gelegt daß bei betrügerischem Verhalten nicht nur der Zuschuß versagt, sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung herbeigesührt wird.
Um eine sachgemäße Ausführung der Arbeiten zu gewährleisten, wird vielfach — insbesondere bei Umbauarbeiten und gewissen Instandsetzungsarbeiten — die Heranziehung eines Architekten zweckmäßig fein.,
Zur Beseitigung von Zweifeln wird bemerkt, daß als Wirtschasts- gebäude landwirtschaftlicher Betriebe auch Wirtschaftsgebäude von Gärtnereien gelten, mit Ausnahme der Landschafts- und Friedhofsgartnereien, der Blumen- und Kranzbindereien sowie der Betriebe, die sich ausschließlich oder überwiegend mit dem Handel oder der technischen Verwertung gärtnerischer Erzeugnisse befassen. Brennereien, Mühlen, Ziegeleien und ähnliche Betriebe sind gewerbliche Betriebe: die besonderen Gebäude solcher Betriebe können daher nicht mehr als landwirtschastlnhe Wirt- chaftsqebäude angesehen werden. Gehören derartige Anlagen jedoch unmittelbar zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und befinden sie ficy in landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden, so ist eine Zuschußgewahrung zulässig.
Auf Grund des Abschnittes C der vorstehenden Bestimmungen des Reichsarbeitsministers vom 15. Juli 1933 wird für den Voltsstaat Hessen folgendes angeordnet:
Oberste Landesbehörde im Sinne der Ziffer 6 ist das Hessische Stants- minifterium, Abteilung III (Arbeit und Wirtschaft).
II.
Anträge sind in der gleichen Form wie bisher bei den Bürgermeistereien einzureichen.
Die Bewilligung des Zuschusses wird für die Städte ber Burger« meisteret und für bie übrigen Gemeinden dem zuständigen Hesstzchen Doch- bauamt im Rahmen der besonders zugeteilten Mittel übertragen.
III.
Bis zum 25. jeden Monats, erstmalig zum 25. August 1933, ist der Ministerialabteilung III (Arbeit und Wirtschaft) je eine Zu ammenstellung über die erteilten Vorbescheide und die erteilten endgültigen Bescheide vvrzulegen. lieber die Auszahlung der darnach erforderlichen Betrage folgt weitere Bestimmung.
Darmstadt, den 27. Juli 1933.
Hessisches Staatsministerium.
Ministerialabteilung III (Arbeit und Wirtschaft).
B e r g n e r.
Betr.: Sechste Tagung des Vereinsverbandes der deutschen Auslandslehrer und -lehrerinnen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Das Hessische Staatsministerium, Ministerialabteilung sür Bildungswesen, hat verfügt:
Ich mache Sie auf die vom 17. bis 19. August d. I. in Darmstadt stattfindende Tagung des Vereinsverbandes deutscher Auslandslehrer und -lehrerinnen aufmerksam und ermächtige Sie, den ehemals an deutschen Auslandschulen tätig gewesenen Lehrkräften und den sür den Aus- landschuldtenst vorgemerkten Bewerbern den zur Teilnahme an ber Tagung erforderlichen Urlaub zu gewähren.
Wir ersuchen, den uns unterstellten Lehrkräften hiervon Kenntnis zu geben.
Gießen, den 31. Juli 1933.
Hessisches Kretsschulamt. I. V.: Dr. Henß.
Betr.: Teilnahme am Religionsunterricht.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Das Hessische Staatsministerium verfügt:
Im Nachgang zu unserer Verfügung vom 24. April 1933 — K. M. IV. 20550 —, betreffend Lehrerpersönlichkeit und Unterrichtsgestaltung, bestimmen wir zu 2), Absatz 3, daß mit Nachdruck und nach Rücksprache mit den Eltern zu erstreben ist, bafe nach und nach alle Schüler und Schülerinnen an dem Unterricht einer anerkannten Religionsgemeinschaft teilnehmen, falls ein Unterricht in sittlicher Lebenskunde nicht stattsindet.
Wir sehen einer Meldung bis spätestens 15. September 1933 über die Zahl der Schulkinder (Stichtag der 1. September 1933) und einer Ueber- sicht über die Verteilung der Schulkinder auf den Unterricht der anerkannten Religionsgemeinschaften,, bzw. der sittlichen Lebenskunde entgegen.
Gießen, den 29. Juli 1933.
Hessisches Kretsschulamt. I. V.: Or. H e n ß.
Betr.: Die Neubildung der Schulvorstände.
An die Schulvorstände und Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Soweit mir nicht in einzelnen Fällen anders verfügt haben, sind die bisherigen Schulvorstandsvorsitzenden und die neuen Schulvorstande in ihrem Amt bestätigt.
Gießen, den 3. August 1933.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henh.
Dienstnachrichten des kreisamkes.
Ernst Trüiler von Weickartshain wurde als kommissarischer Bürgermeister für die Gemeinde Weickartshain bestellt und verpslichtet.
* Georg Jung V. zu Holzheim wurde zum Feldschützen sür bie Gemeinde Holzheim bestellt unb verpslichtet.
Heinrich Schepp I. von Saasen wurde zum kommissarischen Bürgermeister der Gemeinde Saasen bestellt und verpflichtet.
Hans Wilhelm Stein zu Gießen, An der Kaserne 6, wurde als Wiegemeister für den Städlifchen Schlachthof bestellt und verpflichtet.
Lina Diehl aus Rödgen wurde als Hebamme für die Gemeinde Rödgen bestellt und verpflichtet.
Marie Hanitfch aus Hungen wurde als Hebamme für bie Gemeinde Hungen bestellt und verpflichtet.
Druck der Brühl'schen Aniversitäts.Buch-- und Steindruckerei, 1 Lange, Gießen.


