Amtsverkündigungsblaii
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
fr. 36 MW äto«.a am, Ma 4, Juli " Am d»,ch d!« P°„ ,u 1933
Verordnung
über die Heuorganifafion der hessischen Obersten Landesverwaltung.
Vom 22. Juni 1933.
ordnet- ®rUnb &eS 2Irt 45 ber H^sischen Verfassung wird folgendes ver- 8-1.
®ie bisher noch bestehenden Ministerien des Innern, für Kultus und Bildungswefen, der Justiz und der -Finanzen werden unter der Bezeichnung „hessisches Staatsministerium" zu einem einzigen Ministerium zu- sammengefaßt. Die Leitung des Staatsministeriums hat der Ministerpräsident und Staatsminister, sein Vertreter ist der Staatssekretär.
§ 2.
Das Staatsministerium gliedert sich in drei Ministerialabteilungen:
I. die Ministerialabteilung für Polizei, Innere Verwaltung, Justiz Finanzen und Landwirtschaft;
II. die Ministerialabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst Volkstum und 1 2
III. die Ministerialabteilung für Arbeit und Wirtschaft.
8 3.
Die Ministerialabteilungen können in Abteilungen gegliedert werden:
I. Die Ministerialabteilung I besteht aus den Abteilungen:
la (Polizei),
Ib (Innere Verwaltung),
Ic (Justiz),
Id (Finanzen),
le (Landwirtschaft).
II. Die Ministerialabteilung II besteht aus den Abteilungen- Ha (Bildungswesen),
Hb (Kultus, Kunst und Volkstum).
8 4.
.Für die Personalangelegenheiten wird ein Personalamt errichtet. Es untersteht unmittelbar dem Staatssekretär.
§ 5.
Sie nähere Verteilung der Verwaltungsgeschäfte .auf die Ministerial- avteuungen und die Abteilungen regelt der Staatssekretär im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten. Er kann nach Bedarf bei den Abteilungen für geschloffene Arbeitsgebiete Abschnitte oder -Gruppen bilden.
Der Staatssekretär übernimmt die Leitung der Ministerialabteilung I.
§ 6.
...'Die Ministerialabteilungen werden von geschäftsleitenden Ministerial- beigeVben L wird die erforderliche Anzahl von Sachbearbeitern
8 7.
Die entgegenstehenden Bestimmungen der Verordnung, die Orqani- sttwn der obersten Staatsbehörde betreffend, vom 15. März 1879 werden aufgehoben.
8 8.
Diese Verordnung tritt mit dem l.Juli 1933 in Kraft.
Darmstadt, den 22. Juni 1933.
Der hessische Ministerpräsident.
Dr. Werner.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Umlagen und die Sondergebäudesteuer der Provinz Oberhessen; hier: die Steuersätze für das Rechnungsjahr 1933.
Auf Grund der Beschlüsse des Provinzialausschusses und des Provinzial- ags werden mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom '.Ium 1933 zu Nr. M. d.J. 34588 in der Provinz Oberhessen im Rech- nungsjghr 1933 folgende Steuersätze erhoben:
A B
1- Auf je 100 Mark Steuerwerk der Gebäude und Rpf. Rpf.
Bauplätze 3,5 4,935
2. a) Auf je 100 Mark Steuerwerk des landwirt
schaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundbesitzes 7,7 10,575
b) Auf je 100 Mark Steuerwerk des forstwirt
schaftlich genutzten -Grundbesitzes 7,7 11,75
3. a) Auf je 100 RM. des Gewerbekapitals - 6 4 —
b) Auf je 100 RM. des -Gewerbeertrags 35' __
4. Auf je 1 RM. des staatlichen Sondergebäudesteuersolls 1932 (unter Senkung um 20 v. h. des vollen Jahresbetrags für das Rj. 1931 von den Steuerwerten
a) bis 7000 Mark __ 1
b) über 7000 Mark _
Es gelten die Steuersätze unter A in den Gemeindegemarkungen und uwuiiter B in den selbständigen Gemarkungen und für den qemarkunqs- selbstandigen Grundbesitz. 9
Die Provinzialumlagen des Rj. 1933 werden mit den Gemeinde- und Kreisumlagen endgültig ausgeschlagen.
Die Besteuerungsgrundlagen für Grundsteuer, Gewerbesteuer und Sondergebaudesteuer sind, die für das Rj. 1932 für die Veranlagung zur Staatssteuer endgültig festgesetzten Steuerwerte. Die obenerwähnten stsuerausichlagssatze sind die auf Grund der Realsteuersenkung gegenüber den Ausgangsausschlagsfätzen, wie sie am 31. Dezember 1931 bestan- 9eljnLten Beträge. Die Sondergebäudesteuer ist gegenüber dem Jahre n?auh Grund des § 1 Kapitel 1 des Vierten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 in Verbindung mit §2 des Kapi- tels V öes -&rften Teils der Anpassungsverordnung vom 23. Dezember 1931
20 v. h. gesenkt worden. Aus die Veranlagung der kommunalen Grund- und Gewerbesteuer für das Rj. 1933 finden die seitherigen landesrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Nach den Anordnungen des Herrn Ministers des Innern vom 6. April 1933 zu Nr. M. d. I. 26024 haben Vorauszahlungen auf die Provinzialumlagen stattzufinden, und zwar für das 1. Ziel zum 25. Ma, und für das 2. Ziel zum 25. Juli 1933. Die Provinzialum- lagen für 1933 werden in sechs Zielen jeweils zum 25. der Monate Mai, Juli, September und November 1933 und Januar und März 1934 er- loben. Auf die Steuerschuld, die sich .auf Grund der demnächst zur Zu- stellung kommenden Steuerbescheide ergibt, werden die für das Rj. 1933 geleisteten Vorauszahlungen auf Provinzialumlagen aufgerechnet. In den Gemeinden erfolgt die Erhebung der Provinzialumlagen zusammen mit den Gemeinde- und Kreisumlagen durch die Gemeindekassen und wenn Gemelndeumlagen nicht zur Erhebung kommen, durch die Kreiskassen In den jelbstandigen Gemarkungen erfolgt die Erhebung der Provinzial- umlagen gemeinsam mit den Kreisumlagen durch die Kreiskassen.
Bei verspäteter Zahlung der Provinzialumlagen werden die reichsgesetzlich vorgeschriebenen Verzugszinsen erhoben.
Stundungen auf Provinzialumlagen können nur durch die Provinzial- direktion erfolgen. 3 * *
Gießen, den 30. Juni 1933.
Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. G r a e f.
Bekanntmachung.
Betr.: Gesuch des Müllers Hermann Wilhelm Krauß zu Utphe um Erlaubnis zur Errichtung einer Turbinenanlage.
Der Müller Hermann Wilhelm Krauß zu Utphe hat um die Erlaubnis zur Errmstung einer Turbinenanlage nachgesucht. Pläne und Beschreibung ®°"ner®<.a0> dem 6. Juli, bis Mittwoch, den 19. Juli 1933 ein- schliehlich, auf der Bürgermeisterei Utphe zur Einsichtnahme für die Jnter- effenten offen ßtmatge Einwendungen gegen die geplante Anlage sind roafjrenb der Offenlegungsfrift schriftlich ober mündlich zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Utphe vorzubringen.
Gießen, den 3. Juli 1933.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Dienslnachrichken des Kreisamkes.
Heinrich Schepp I. aus Saasen wurde zum kommissarischen Beigeordneten für die Gemeinde Saasen bestellt und verpflichtet. 9
Hermann Haupt aus Bwschenheim wurde zum kommissarischen Beigeordneten für die Genie,nde Muschenheim bestellt und verpflichtet
Johann Balser aus Bettenhausen wurde zum kommissarischen Bei- geordneten für d,e Gemeinde Bettenhausen bestellt und verpflichtet
Wilhelm Fabel aus Geilshausen wurde zum stellvertretenden Wiegemeister der Gemeinde Geilshausen verpflichtet. 9
Heinrich Karl Schäfer aus Londorf wurde als Feldschütz für die
Gemeinde Londorf bestellt und verpflichtet. u 1 ’ ö ’ Ole
Heinrich Karl Schäfer aus Londorf wurde als Polizeidiener für die Gemeinde Londorf bestellt und verpflichtet.


