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§ 3.
Jeder Ortseinwohner, der in dem Gemeindcbackofen backen will, ist verpflichtet, der Reihe nach, an einem Montag oder an einem anderen auf einen Feiertag unmittelbar folgenden Werktage, den Backofen zum Brotbacken anzuheizen. Dem Backmeister liegt es ob, die Reihenfolge zu überwachen und jeden Ortsein- wohner, der an die Reihe kommt, 8 Tage vorher in Kenntnis z» setzen.
Wer das ihm obliegende Anheizen unterläßt, hat eine Vergütung von 3 Reichsmark an die Gemeindekasse zu zahlen, wofür der Backmeister das Anheizen veranlaßt.
Bis zur Zahlung dieses Betrages ist der Zahlungspflichtige von der Benutzung des Backofens ausgeschlossen. Hinderungsgründe, über deren Triftigkeit die Bürgermeisterei zu entscheiden hat, sind sofort anzuzeigen, nachdem der Betreffende Kenntnis davon erhalten hat, daß er den Ofen anzuheizen habe. Wird die rechtzeitig vorgebrachte Entschuldigung als begründet anerkannt, so fallen die angedrohten Rechtsnachteile weg. Die Bürgermeisterei hat aber im Einvernehmen mit dem Backmeister und nach Anhörung der zeitig Verhinderten zu bestimmen, wann dieser seiner Pflicht des Anheizens au einem anderen Tage zu genügen habe und die Beteiligten in Kenntnis zu setzen.
§ 4.
Die Aufsicht über den Vollzug der Backorönung kommt der Bürgermeisterei zu. Die Aufsicht über das Backen liegt dem vom Gemeinderat jeweils bestellten Aufseher (Backmeister) ob, dessen Anordnungen, vorbehaltlich der Befugnis des davon Betroffenen, sich hiergegen bei der Bürgermeisterei zu beschweren und Abänderungen zu erwirken, unweigerlich Folge zu leisten ist.
§ 5.
Die Reihenfolge des Backens wird durch Verlosung bestimmt, und zwar morgens um 9 Uhr beim Backhaus. Wer kein Mehl vorrätig hat, darf nicht mitlosen. Wer zum Losen nicht rechtzeitig erscheint und trotzdem backen will, muß am nächsten Tag mit- lofen oder nach der Backzeit backen.
Wenn mehrere Ortseinwohner vor dem Losen erklären, zusammen ein Gebäck backen zu wollen, so kann dies zwar zugelassen werden, es hat aber alsdann nur einer von ihnen für alle mitzulosen. Die Abtretung eines Backloses an einen andern ist nur mit Genehmigung des Backmeisters zulässig.
§ 6.
Ist jemand, der ein Backlos gezogen hat, aus irgendeinem Grunde verhindert, so hat er dem Backmeister hiervon rechtzeitig Anzeige zu machen, damit dieser den Nachfolger rechtzeitig in Kenntnis setzen kann.
§ 7.
Der Beginn des Backens wird für das Sommerhalbjahr (1. April bis 30. Septembers auf 6 Uhr, für das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) auf 8 Uhr vormittags festgesetzt.
§ 8.
Zu jedem Gebäck Brot stehen dem Anheizer 3 Stunden und jedem Nachbäcker 2% Stunden zur Verfügung. Jeder Nachbäcker ist verpflichtet, innerhalb einer halben Stunde mit dem Backen zu beginnen. Die Zahl der an einem Tage Backenden soll in der Regel im Sommerhalbjahre 6, im Winterhalbjahre 5 betragen.
§ 9.
Der Beginn des Kuchenbackens vor Festtagen wird je nach den Bedürfnissen vom Backmeister bestimmt. Vor Festtagen muß Tag und Nacht öurchgebacken werden, ließet die hierzu einzuhaltende Reihenfolge wird vom Vackmeister eine besondere Liste angefertigt.
—' § 10.
Mit dem Obstkuchenbacken vor Sonntagen im Herbst soll, soweit die Bedürfnisse nichts anderes erfordern, am Samstagmorgen begonnen werden. Das Backen erfolgt ebenfalls auf dem Wege der Auslosung. Das Zusammenbacken von mehreren kann durch den Backmeister zugelassen werden.
§ 11.
Aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten, Kindtaufen und dergleichen kann der Backmeister einzelnen, die ordnungsmäßig einen Tag vorher vor dem Vacklosen hierum nachsuchen unabhängig
vvm Backlosen eine bevorrechtigte Reihenfolge einräumen, die von den übrigen Teilnehmern zu beachten ist.
§ 12.
Wer mit seinem Gebäck fertig ist, hat den Ofen von Asche und ebenso die Backstube zu reinigen, sowie auch das Züstellcu der Oeffnungen am Baüofcu gehörig zu besorgen. Im Unterlassungsfälle hat der Nachbäcker dem Backmeister sogleich hiervon Anzeige zu machen. Versäumt dies der Nachbäcker, so hat er die Nachteile seiner Säumnis selbst zu tragen.
§ 13.
Der zuerst Backende hat den Schlüssel zu dem Backhaus bei dem Backmeister in Empfang zu nehmen und an den Nachbäcker abzuliefern. Der zuletzt Backende hat nach Vollendung des Backens die Backstube zu reinige«, Tür und Fenster ordnungsmäßig zu schließen und den Schlüssel innerhalb einer Stunde an den Backmeister abzuliefern.
§ 14.
Verunreinigung oder Beschädigung des Backhauses sind strengstens verboten. Desgleichen das Dörren von Obst und Holz im Backofen. *
§ 15.
Verboten ist das Reinigen des Backofens mit einer eisernen Kratze. Wird jemand trotz des Verbotes mit einem solchen Gegenstand beim Reinigen angetroffen, so wird dieselbe dem Backenden weggenommen. Das Holzhauen im Backhaus und das Verbrennen von Dornreisig ist gänzlich untersagt. Wer von den Backenden eine festgestellte Beschädigung der inneren Einrichtungen und des Backofens nicht sofort anzeigt, kann für den Schaden selbst haftbar gemacht werden.
§ 16.
Aenöerungen der in vorstehender Backorönung festgelegten Geldbeträge unterliegen der Beschlußfassung des Gemeinderats und der Genehmigung des Kreisamts.
§ 17.
Diese Backordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkünöigungsblatt des Kreises Gießen in Kraft.
Göbelnrod, den 28. September 1933.
Hessische Bürgermeisterei.
Weber.
Betr.: Das Tragen von Abzeichen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Das Hess. Staatsministerium, Ministerialabteilung für Bil- dungsweseu, Kultus, Kunst und Volkstum meist darauf hin, daß das Tragen des von dem Reichssportführerring als öffentliche Anerkennung für vielseitige Leistungen auf dem Gebiet der Leilsts- übungen gegebenen deutschen Reichssportabzeichens und des Reichs« sportjugendabzeicheus nicht mehr verboten ist.
Gießen, den 29. September 1933.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß.
Dienstnachrichten des Kreisamts.
Heinrich Kühn II., Ettingshausen, wurde zum Ehrenfeldschiitzen der Gemeinde Ettingshausen ernannt und verpflichtet.
Wilhelm Magnus II. aus Großen-Linden ivurüe zum Wiesenvorstandsmitglied der Gemeinde Großen-Linden ernannt und verpflichtet.
Johann Bauer aus Bettenhausen wurde zum Feldschützen der Gemeinde Bettenhausen ernannt und verpflichtet.
Max Münch, Saasen, wurde zum Rechner der Gemeinde Saasen ernannt und verpflichtet.
Der Bäcker Heinrich Rees zu Allendorf a. d. Lahn wurde zum kommissarischen Bürgermeister der Gemeinde Allendorf a. d. Lahn ernannt und verpflichtet.
Der Mechanikermeister Wilhelm Jung XI. in Klein-Linden wurde zum kommissarischen Beigeordneten der Gemeinde Kleiti- Linden ernannt und verpflichtet.
Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, 2t. Lange, Gießen.


