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für die provinzialdi'rektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
8 Erscheint Dienstag unö Freitag. 3. März Dur durch die Pust zu beziehen. 1933
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Inhatts-Uebersicht: Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. — Durchführung der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Voltes vom 4. Februar 1933. — Die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung im Kreise Gießen im Jahre 1933.
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit. — Pfingstfahrt des Vereins für das Deutschtum im Ausland — Dienstnachrichten
NachWeismrg
über den Stand der Alaul- und Klauenseuche in Hessen
am 15. Februar 1933.
Kreis
Gemeinden (Gutöbezirke)
Gehöfte
insgesamt
davon (Sp. 1) neu
insgesamt
davon (Sp. 3) neu
1
2
3
4
Darmstadt...........
—
—
—
_
Bensheim............
1
—
1
—
Dieburg.............
—
—
—
—
Erbach.............
_
_
_
Groß-Berau..........
—
—
—
—
Heppenheim..........
—
—
—
—
Offenbach............
—
—
—
—
Alsfeld..............
—
—
—
—
Büdingen............
—
—
—
—
Friedberg............
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—
—
—
Meßen..............
—
—
—
—
Lauterbach...........
—
—
—
—
Schotten.............
_
_
_
_
Alzey...............
1
1
1
1
Bingen ..............
—
—
—
—
Mainz..............
—
—
—
—
Oppenheim...........
—
—
—
—
Worms..............
—
—
—
—
Hessen
2
1
2
1
Bekanntmachung.
zur Durchführung der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schuhe des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933.
Vom 16. Februar 1933.
Auf Grund des § 10 der Ausführungsverordnung zur Verordnung des Reichspräsidenten vom 4. Februar 1933 zum Schutze des Deutschen Volkes vom 8. Februar 1933 (Reg.-Bl. S. 9) ordne ich folgendes an:
§ 1.
Sammlungen von Geld- und Sachspenden zu politischen Zwecken oder zur Verwendung durch politische Organisationen bleiben gemäß Art. 99 des Polizeistrafgesetzes vom 30. Oktober 1855 ohne polizeiliche Erlaubnis verboten. Ausgenommen sind Sammlungen, die in Versammlungen oder im Zusammenhänge mit ihnen am Versammlungsorte stattfinden, sowie Sammlungen von Haus zu Haus, die sich auf Mitglieder der sammelnden Organisationen beschränken.
§ 2.
Diese Bestimmung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Darmstadt, den 16. Februar 1933.
Der Mnisker des Innern
Leuschner.
Zur Durchführung der Nacheichung werden örtliche Eichtage in nachstehender Reihenfolge abgehalten:
Vom hessischen Eichamt Gießen aus:
Am 20. März in Lollar, zugleich für Ruttershausen, Staufenberg, Mainzlar, Daubringen.
Am 27. März in Treis a. d. Lumda.
Am 28. März in Alleudorf a. d. Lumda, zugleich für Climbach.
Am 4. April in Londorf, zugleich für Allertshausen, Kesselbach, Odenhausen, Geilshausen, Rüddingshausen, Weitershain.
Am 19. Juni in (Brünberg, zugleich für Lauter, Stangenrod, Lumda, Beltershain, Reinhardshain, Göbelnrod.
Am 5. Juli in Villingen, zugleich für Ronnenroth.
Am 10. Juli in Hungen, zugleich für Utphe, Inheiden, Trais-Horloff, Rodheim, Steinheim, Rabertshausen, Langd.
Am 17. Juli in Bellersheim, zugleich für Obbornhofen.
Am 20. Juli in Langsdorf, zugleich für Bettenhausen.
Am 7. August in Lich, zugleich für Nieder-Bessingen.
Am 15. August in Muschenheim, zugleich für Arnsburg, Birklar.
Am 17. August in Eberstadt, zugleich für Ober-Hörgern, Dorf-Gill.
Am 13. September in Lang-Göns, zugleich für Holzheim, Grüningen.
Am 20. September in Watzenborn-Steinberg, zugleich für Garbenteich, Hausen.
Am 18. September in Leihgestern.
Am 3. Oktober in Großen-Linden.
Am 5. Oktober in Klein-Linden, zugleich für All-endorf a. d. Lahn.
Am 9. Oktober in Heuchelheim.
Am 16. Oktober in Steinbach, zugleich für Albach.
Im Bedarfsfälle mehr als 1 Tag.
Anmerkung. Annerod hat seine eichpflichtigen Gegenstände nach Aufforderung dem Eichamt Gießen vorzulegen.
In gleicher Reihenfolge und langemessenem Abstande wird die polizeiliche Maß- und Gewichtsrevision stattfinden.
Jeder Besitzer eichpflichtiger Gegenstände, soweit er namhaft gemacht worden ist, erhält durch -das Eichamt eine Aufforderung zur N-acheichung, worin Tag und Tageszeit der Einlieferung angegeben ist. Die Einhaltung des Eichtermins ist zur raschen Abwickelung der Eichgeschäfte dringend erforderlich. Interessenten, die keine Aufforderung erhalten, sind ebenfalls verpflichtet, ihre eichpflichtigen Gegenstände zum obengenannten Zeitpunkte zur Nacheichung vorzulegen.
Es empfiehlt sich, daß die Bürgermeistereien den Beginn der Eichtage in ortsüblicher Weise bekannt geben lassen und kurz vorher nochmals darauf Hinweisen. Eine Benachrichtigung betreffs Tag, Tageszeit und Anzahl -der je Tag abzufertigenden Interessenten wird den Bürgermeistereien durch das Eichamt Gießen rechtzeitig zugehen.
Sind Reparaturen an Waagen nötig, so -empfehlen wir, solche nur nach Anforderung von Kostenvoranschlägen von einem Fachmanns ausführen zu lassen. Die Auftragserteilung für die Reparatur ist Sache des Besitzers. Die Eichbeamten haben damit nichts zu tun.
Gießen, den 21. Februar 1933.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Grein.
Es empfiehlt- sich, daß die Bürgermeistereien den Beginn der Eichtage in ortsüblicher Weife bekannt machen -lassen und kurz vorher nochmals darauf Hinweisen.
Gießen, den 21. Februar 1933.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Grein.
Bekanntmachung
betreffend die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung
der Nacheichung im Kreise Gießen im Jahre 1933.
Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung "er im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (das sind Üängen- Flüsiigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, G-e- ""lchte und transportable Handelswaagen bis ausschließlich 3000 Kilo- Wamm) soll im Kreise Gießen demnächst beginnen und nach folgendem -nundreiseplan durchgeführt werden.
Bekanntmachung.
Betr.: Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit: hier: Lahndurchstich.
Für die Geradelegung eines Teiles des Lahnbettes unterhalb des Wehres am Städtischen Elektrizitätswerk hat die Bürgermeisterei der Stadt Gießen auf Grund des Gesetzes, die Enteignung von Grundeigentum betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 sowie auf Grund der Verordnung über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit vom 6. November 1923


