Ausgabe 
2.5.1933
 
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wird

oder

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zum noch

sortwirft oder unvorsichtig handhabt,

roer in cmberen als nach § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs straf­baren Fällen im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde Feuer anzundet oder, falls ihm die Erlaubnis erteilt ist, Las Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt, oder den bet Erteilung bcr Erlaubnis ihm vorgeschriebenen Bedingungen zuwtderhandeit, wer Waldslächen oder Grundstücke, welche an Waldungen angren­zen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde abbrennt oder Len hieraus bezüglichen Anordnungen der Forstpolizeibehöroe zuwider-

Gebäulichkeiten in Wäldern, insbesondere das Nächtigen in solchen, mindesten als Hausfriedensbruch bestraft werden kann, sofern nicht andere Strafbestimmungen verletzt sind.

Gießen, den 27. April 1933.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Erziehermelt zu schaffen, die jeglichem Marxismus und Freidenkertum kindlich gegenübersteht und deren letzte Stützen zerbricht.

Lehrer, die freidenkerische und marxistische Grundgedanken inner- ober außerhalb der Schule offen oder geheim zur Auswirkung zu bringen wagen, können mit Ausübung ihrer Lehrtätigkeit an hessischen Schulen nicht mehr rechnen.

Wir find'auch überzeugt, daß man seine weltanschauliche Einstellung, besonders wenn sie noch durch entsprechende Handlungen erhärtet wurde, nicht wechseln kann wie ein Hemd.

Da der Lehrer in erster Linie Erzieher sein soll, so beachte ich vor allem seine Seelen- und Geisteshaltung und sein von glühender Liebe zu Gott, Volk und Vaterland getragenes ernstes Wollen.

Wir wollen Charaktere formen, und darum ist Voraussetzung, daß die Lehrer selbst charaktervolle Persönlichkeiten sind. Sie müssen als solche die Hochachtung ihrer Gemeinde und die Liebe ihrer Schüler besitzen.

Der Staat wird mit allen Machtmitteln die Grundfesten unseres Staatslebens: die Wehr, die Ehre, die Vaterlandsliebe, den Gottesglauben, die Vater- und Mutterliebe im Kinde zu verankern wissen.

Ich ordne daher an:

1. Der Tagesunterricht hat von nun an in allen hessischen Lehranstalten mit Gebet zu beginnen und mit Gebet oder Choral zu enden.

Im Schulgebet soll die Bitte um das Gelingen der Arbeit unseres Volkes, um den Wiederaufstieg des geknechteten Vaterlandes, die Für­bitte für die verantwortlichen Männer der Nation, mithin für Reichs­präsident und Reichskanzler, und endlich der Dank an den Schöpfer und Erhalter der Völker für die Hilfe an unserem Volke tagtäglich zum Aus­druck kommen. Dem religiösen und nationalen Lehrer wird es gelingen, das Schulgebet nicht zu einer leeren schematischen Formel herabsinken zu lassen.

2. Der Religionsunterricht ist von jeglichem intellektualistdschen Betrieb freizuhalten. Religionsunterricht ist Dienst an der Seele des Kindes. Goi- tesglaube und Persönlichkeitswert des Lehrers und Erziehers müssen in einem lebenswahren, von religiöser Innigkeit erfüllten.Unterricht zum Ausdruck kommen. ,

Bei der Unterrichts- und Erziehungsnrbett hat sich gebührend der hohe Wert der beiden christlichen Konfessionen, ihre Bedeutung für das deutsche und hessische kulturelle und religiöse Leben der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auszuwirken.

Die Unterrichtszeit für die evangelische und katholische Konfession liegt vormittags, alle übrigen Religionsstunden sind auf die Nachmittage möglichst auf Mittwochs und Samstags zu verlegen.

Unserer Parole entsprechend: Unsere Religion heißt Christus, unsere Politik heißt Deutschland, reichen sich in christlichem Sinne beide Kon­fessionen die Hand zu gemeinsamer kultureller Aufbauarbeit und zum Dienst für das Ganze, für Gott und Volk, und damit im Kamps gegen den qott- und volkszerstörenden Marxismus und Bolschewismus.

Christentum und Deutschtum sind die obersten Gesetze leglichen Unter- ricfit 5

Zu 1. verweisen wir auf die in den Tageszeitungen zum Abdruck gebrachten Frickschen Schulgebete. . .

Wir ersuchen, die Lehrkräfte von Vorstehendem in Kenntnis zu setzen.

Gießen, den 28. April 1933.

Hessisches Kreisschulamt. I.V.: Dr. H e n ß.

handelt,

5 wer bei einem Waldbrande der Aufforderung des zuständigen Forft- beamten oder Ortspolizeibeamten zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obschon er derselben ohne erheblichen eigenen Nachteil Folge zu leisten vermag.

An die Orkspolizeibehörden und Gendarmeriestationen des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung sofort und roieber= holt aus ortsübliche Weise zu veröffentlichen sowie das Polizei-, Feld- und Forst chutzpersonal entsprechend anzuweisen.

Zuwiderhandlungen sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 27. April 1933.

Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.

Betr.: Lehrerpersönlichkeit und Unterrichtsgestaltung.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Der Hessische Minister für Kultus und Bildungswesen gibt folgendes bet®taube und Vaterland find die Grundlagen unferes Staates und damit °"^Da "in ^unstrer^Jugend ein neues Geschlecht heranwächst, das die deutsche Zukunft im Sinne der nationalen Revolution meistern soll ruht das Schicksal Deutschlands und damit auch unseres Hessenlandes aus den Schultern der Lehrer und Erzieher. Darum sind wir entschlossen, eine

Artikel 3 6 des Forst strafgesetzes.

Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark ober mit Haft bis zu 14 Tagen

Druck der Brühl'fchen Univerfitä ts. Bu ch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.

bestraft:

wer mit unverwahrtem Feuer ober Licht einen Wald betritt sich demselben in gefahrbringender Weise nähert,

wer im Walde brennende ober glimmenbe Gegenstände fallen läßt,

Betr.: Ausstattung der Schulräume mit Bildern.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Ausgehend von der Grundwahrheit, daß ein Volk sich selbst ehrt, wenn es seine Führer ehrt, ordne ich an: . I

In sämtlichen Lehr- und Hörsälen sind möglichst an der Kopfseste m würdiger Gröhe und Einfassung die Bilder unseres

Präsidenten von Hindenburg und unseres großen Volkskanzlers Adolf ^Bei"dieser Gelegenheit wird auf die Bedeutung der beiden großen Männer für unser Volk und seine Zukunft hingewwsen. Der Händedruck der beiden Männer in der Potsdamer Garnstonkirche ist der symbolische Ausdruck für die Verbindung des Guten und Wertvollen aus der deut­schen Vergangenheit mit dem kraftvollen Wollen einer erneuerten juaendfrifchen Nation. , ,

Wir empfehlen. Ihnen, das Erforderliche zu veranlassen.

Gießen, den 2. Mai 1933.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Hen ß.

Dienstnachrichken des kreisamkes.

Konrad Skumpf von Hausen wurde als Kommandant der Pflichtfeuer wehr der Gemeinde Hausen verpflichtet.

Der Landwirt Heinrich Berghöfer zu Treis a. d. Lda. wurde: nut o kommissarischen Versetzung der Dienstgeschafte der Bürgermeisterei rr a. d. Lda. beauftragt und eidesstattlich verpflichtet.

Heinrich Jung aus Villingen wurde als kommissarischer Beigeordnci für die Gemeinde Villingen eidesstattlich verpflichtet.

Betr.: Nebenbeschäftigung von Lehrkräften an Volks- und höheren Schulen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen hat verfügt:

Lehrer die eine volle Stelle verwalten, dürfen in Zukunft nicht mehr nebenamtlich tätig fein (z. B. Privatschulen, Polizei- und Heeresfll-h- schu^len, g^g)[ung »an Privatunterricht ist grundsätzlich nur nicht cmgc- stellten und nicht vollbeschäftigten Lehrer gestattet.

Es ist ferner allen Lehrern untersagt, Schuler als Pensionäre in ihren Haushalt aufzunehmen. Ausgenommen sind nahe Verwandte.

Von vorstehender Verfügung sind Lehrer als Chordlrigenten und Orga nisten insoweit ausgenommen, als für sie kein gleichwertiger Ersatz Händen ist; solche Fälle sind von den betresfenden Lehrern ihrer vor- gesetzten Behörde anzumelden.

Wir empfehlen Ihnen das Weitere zu veranlassen.

Gießen, den 28. April 1933.

Hessisches Kreisschulamt. 1.33.: Dr. Heu ß..

Bekanntmachung.

Betr.: Gemeindesinanzstatistik; hier: Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Gießen im 2. Halbjahr 1J32 Rj.

Der gemäß §13 Abs. 2 der Verordnung über die Finanzstatistik vom 28. Februar 1931 (Reg.-Bl. I S. 32) zu veröffentlichenden Halbiahres- ausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises G ehem iM 2 Halbjahr 1932 Rj. liegt in der Zeit vom Mittwoch, den 3. bis Diens­tag, den 16. Mai 1933 während der Dienststunden auf dem Kreisamt (Zimmer 6) zu jedermanns Einsicht offen.

Gießen, den 28. April 1933.

Kreisamt Gießen. I.V.: Grein.