Amtsverkiindigungsblatt t
für die Provinz,al-irekü'on OSerheffen und für das Kreisamt GieW
m. 21
Erscheint Dienstag und Freitag.
2. Mai
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1933
zum freiwilligen ZusammenMuß^im mi^ve^fiKgunqsqe^K^Tefi^111^ ß” ^'^^forgungsgebiet Frankfurt-Offenbach. — Die Aufforderung Die Verhütung oon ÄLaldbränden. - GemeM!fLzstV 8prozentige) Hessische Staatsanleihe von 1928 -
Bekanntmachung.
®cir-: ®ie Aufforderung zum freiwilligen Zusammenschluß im Milchversorgungsgebiet Gießen.
Wie weisen auf die nachstehende Bekanntmachung des Hessischen ^'llbriums der Finanzen — Staatskommissar' für Landwirtschaft — m 2b. April 1933 hin. Satzung und Äontingentierungsorbnung liegen oer Zeit vom 2. bis 16. Mai 1933 auf den Bürgermeistereien der in der <>«nnntmachung aufgeführten Gemeinden offen. '
ließen, den 29. April 1933.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Bekanntmachung,
die Aufforderung zum freiwilligen Zusammenschluß im Mlch- versorgungsgebiek Franksurl-Offenbach betreffend.
Vom 26. April 1933.
Die nachstehende Bekanntmachung des Staatskommissars für die Bildung des Milchwirtschaftsverbandes Frankfurt-Offenbach vom 22 Avril 1933 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Die in Vorschlag ge- rSte Satzung nebst Kont-ngentierungsordnung liegt vom 8. bis 20 Mai 1S33 bei sämtlichen Bürgermeistereien der Kreise Alsfeld, Büdingen Dieburg, Fr-edberg, Gießen Groß-Gerau, Lauterbach, Offenbach und Schotten zur Einsichtnahme offen. '
GiuZelabdrucke der Satzung und Kontingentierungsordnung können gegen^Vorelnsendung des Portos (5 Pfg.) von meiner Kanzlei bezogen
Darmstadt, den 26. April 1933.
Hessisches Ministerium der Finanzen.
Der Staatskommissar für Landwirtschaft:
Dr. Wagner.
Bekanntmachung
treffend die Aufforderung zum freiwilligen Zusammenschluß im Mlchversorgungsgebiel Gießen.
Vom 26. April 1933.
fchJt™ murh3 he5 Zerbandes der hessischen landwirtschaftlichen Genossen- m SnnT h?fi 8 QR Durchführung eines Zusammenschlusses
&421) eingeleftet ^'^esetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I
$orW der Bildung eines Zwangszusammen- auwhmhmn6 -AÖCrUniJ ?? bie zusammenzuschließenden Betriebe vor- -n $ suuerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zusammen- zuschließen, fordere ich hiermit gemäß § 81 der Hessischen Vollzugsverord- tRea snfUr(=^qv,^^rUn(9 * bes Milchgesetzes vom 23. Dezember 1931 ßTru3„hr£ 2-3)-b,e Susammenzuschliehenüen Betriebe auf, sich auf der n20en ^?a^un0 nebst Kontingentierungsordnung freiwillig bte nuf den Bürgermeistereien der nachgenannten ^ilcheinzugsgebiet Gießen vom 2. bis 16. Mai 1933 zur Einsichtnahme offengelegt ist.
Siefeen: ?tbach, Mendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, ffhpÄ ®rfltefrSJ)a7' Se^rob' Beuern, Birklar, Dnubringen, Dors-Gill, Cberstadt Geilshausen, Gießen, Göbelnrod, Großen-Buseck, Großen- Linden Gruningen, Heuchelheim, Holzheim, Klein-Linden Lang-Göns Sid)' Londorf, Lumda, Muschenheim, Odenhaufen,' Reinhardshmn, Reiskirchen, Rödgen, Rüddingshaufen, Ruttershausen Stangenrod, Staufenberg, Steinbach, Treis a. d. Lda., Trohe Utphe Watzenborn-Steinberg, Weitershain, Wiefeck, Winnerod. ° ' P ' hoim Jill 2115 f 610 : Ibenhain, Bersfeld, Burggemünden, Lehn- tsetllt, uueröD uu).
Im Kreis Marburg: Nordeck, Winnen.
Falls mir bis zum 22. Mai 1933 keine Mitteilung der Landwirtschafts- kammer für Hessen zugeht, daß der freiwillige Zusammenschluß zustande 1^' stho --st die Bildung des milchwirtschaftlichen Zusammenschlusses auf freiwilliger Grundlage als gescheitert an.
Darmstadt, den 26. April 1933.
Hessisches Ministerium der Finanzen.
Der Staatskommissar für Landwirtschaft:
Dr. Wagner.
Bekanntmachung.
Ser Hovr. Regierungspräsident in Wiesbaden hat im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen, Abt. für Landwirtschaft in Siirinftabt auf Antrag der Landwirtschaftskammer in Wiesbaden und traf Auftrags des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau das Ijerfahren zur Bildung eines Zwangszusammenschlusses der an der Milch- versorgung der Städte Frankfurt a. M. und Offenbach a. M. beteiligten Erzeuger- unb Bearbeitungsbetriebe zum Zwecke der Regelung des Ab- satzes von Trinkmilch und Rahm gemäß § 38 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 eingeleitet.
3ur Verhandlung mit den Beteiligten ist der Unterzeichnete als gemeinsamer Kommissar im Sinne des § 52 Abs. 2 der Preußischen Durchführungsverordnung vom 16. Dezember 1931 sowie des § 80 Abs 2 der hessiscyen Vollzugsverordnung vom 23. Dezember 1931 von den beiden ober erwähnten Behörden ernannt worden.
Bevor ein Beschluß über den Zwangszusammenschluß gefaßt werden kann muß nach den maßgebenden Vorschriften zunächst der Versuch ge- macht werden, einen freiwilligen Zusammenschluß herbeizuführen.
Mr den freiwilligen Zusammenschluß wird diejenige Satzung nebst Kontingentierungsordnung vorgeschlagen, deren Entwurf im Volksstaat «« c u£m $' bis 20. Mai bei sämtlichen Bürgermeistereien der Kreise A sfe d, Büdingen, Dieburg, Friedberg, Gießen, Groß-Gerau, Lauterbach, Ossenbach und Schotten zur Einsichtnahme offen liegt.
, Gemäß 53 bzw. 81 der Preußischen Durchführungsverordnung bzw. yehifchen Vollzugsverordnung fordere ich die obengenannten Erzeuger- unb Bearbeitungsbetriebe auf, bis zum 22. Mai 1933 ihre Bereitwilligkeit 3U einem freiwilligen Zusammenschluß sowie ihre Zustimmung zu der va-jung und Kontingentierungsordnung zu erklären. Die Erklärung ist an oen unterzeichneten Kommissar, Frankfurt a. M., Bethmannstraße 50, 1-et. zu richten.
Kommt der freiwillige Zusammenschluß nicht zustande, so wird das nehmen " mit bem ^ieIe des Zwangszusammenschlusses seinen Fortgang
Frankfurt M., den 22. April 1933.
Der Staatskommissar für die Bildung des Milchwirtschafts-1 Verbundes Frankfurt-Offenbach.
Dr. K l a u f e r, Geheimer Regierungsrat.
Bekanntmachung.
öprozenlige (ehem. sprozenkige) hessische Slaalsanleihe von 1928.
Sie ab 1. Juni 1933 nach den Anleihebedingungen vorgesehene planmäßige Tilgung ist durch freihändigen Ankauf der Teilschuldverschrei- bungen erfolgt. 17
Darmstadt, den 19. April 1933.
Hessische Staatsschuldenverwaltung.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Verhütung von Waldbränden. i
.Da infolge der Trockenheit eine erhöhte Brandgefahr für Wälder qe- geben ist werden gemäß Artikel 65 der Kreis- und Provinzialordnunq und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar erlassen- DaUer ü0n 4 * * * * Wochen die nachstehenden Anordnungen
tauchen im Walde und in dessen Rahe im Umkreis von 20 Metern vom Waldrande ist verboten:
2. Das Feueranzünden außerhalb von Gebäuden im Walde und im
Umkreis von 20 Metern vom Waldrand ist verboten- als Feuer-
anzunden gilt besonders das Abkochen durch Touristen.
Diese Anordnungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in
Krufts Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 150 RM.
Auf die nachstehend abgedruckten Vorschriften des Artikels 36 des
Forststrafgesetzes vom 13. Juli 1904 wird besonders hingewiefen.
Bei dieser Gelegenheit machen wir darauf aufmerksam, daß das un
befugte Betreten von Pflanzgartenhäuschen, Wildscheuern oder ähnlichen


