Ausgabe 
1.11.1933
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Kr. 59

Erscheint Dienslag und Freitag

1. November

Nur durch die Post zu beziehen.

1933

Bekanntmachung

6eti. Reichstagswahl und Volksabstimmung am 12. November 1933 Vom 28. Oktober 1933.

Für die am Sonntag, dem 12. November 1933, stattfindende Reichstagswahl wird zum Verbandswahlleiter für den 10 Wabl- yeisverband (Wahlkreis Hessen-Nassau, und Wahlkreis 33^ HC sen-Darms adt) Ministerialrat Weber und zu seinem Stellver- t?rtrr Gerlcht^assessor Kromng ernannt. Dienstanschrift: Darm­stadt, Adolf-Hrtler-Platz 2, Fernruf 5040, Nebenstelle 287 und 290 (L-taatsnnnisterium).

Darmstadt, den 28. Oktober 1933.

Hessisches Staatsministerium, Ministerialabteilung Ib, Innern gez.: Jung.

1. auf dem Land: a)

b)

c)

u.

b)

c)

d)

80

Preisen der

ein-

62

60

55

70

80

90

auf die einfachen Kotelett, Lenden, hat sich in einem

ein Pf.

d)

2. in der Stadt: a)

75 Rpf.

85

65

57

55

50

65

75

Kalbfleisch zum Kochen m. Kn.

Kalbfleisch zum Brateu m. Kn. Schweinefleisch (Bauchlappen) m. ohne Knochen

§ 1.

I Fleisch. Schweinefleisch (Banchlappen ohne Knochen) Schweinefleisch (Bratenstücke) Ochsen- u. Rindfleisch 1. Qual. Ochsen- ».Rindfleisch 2.Qual. Kuhfleifch 1. Qual. m. Kn. Kuhfleisch 2. Qual. m. Kn.

m. Kn. m. Kn. m. Kn.

Verorduuug

betreffend die Bildung der Fleisch- und Wurstpreise.

Auf Grund des § 2 der Verordnung des Reichspräsidenten vom g. Dezember 1931 (Reichsges.-Blatt Teil I, Seite 702) und der Verordnung der Preisüberwachung vom 8. Juli 1933 sowie der Bekanntmachung, die Ausführung der Verordnung zur Preis­überwachung betreffend vom 18. Juli 1933 (Hess. Reg.-Blatt Seite 199 ff.) bestimme ich hiermit, ausgehend von den gegenwärtigen Preis- und Erzeugungsverhältnissen, folgende Höchstpreise für Fleisch und Wurst:

Schwartenmagen 100

., 3» 1 und 2: Vorstehende Preise verstehen sich auf gute Durch- Ichmttswurst. Wurstsorten, die als Feinkostware zu gelten haben und deswegen nicht unter die Höchstpreisfestsetzung fallen, haben Nch je nach ihrer Beschaffenheit und Herstellungsmethode in einem angemessenen Preisverhältnis zu den verarbeiteten Rohstoffen zu halten.

m. u.

85 Rpf.

75

75

95

90

80

80

Schweinefleisch (Bratenstücke) m. Kn. Ochsen- u. Rindfleisch l.Qual. m. Kn. 70 Ochsen- u. Rindfleisch 2. Qual. m. Kn. Kuhfleisch 1. Qualität mit Knochen Kuhfleisch 2. Qualität mit Knochen Kalbfleisch zum Kochen mit Knochen Kalbfleisch zum Braten mit Knochen

3« 1 und 2: Falls die Zugabe von Knochen unterbleibt, ist Ausschlag auf die vorstehenden Preise von höchstens 15 bis 20 pro Pfund zulässig.

Die vorstehenden Preise verstehen sich nur Qualitäten. Der Preis besserer Stücke wie Lchuitzel, Roastbeef, Dörrfleisch, Schinken usw. angemessenen Verhältnis zu den vorstehenden fächeren Stücke zu halten.

II. Wurst.

1. auf dem Lande: Fleischwurst Leberwurst Blutwurst Schwartenmagen

2. in der Stadt: Fleischwurst Leberwurst Blutwurst

§ 2.

Gemeinden, in denen besondere Bedingungen einen höheren Herkaufspreis über die festgesetzten Höchstpreise rechtfertigen wüten, kann ausnahmsweise im Einzelfall ein höherer Preis mit Genehmigung der Prcisüberwachungsstelle gefordert werden. 'Vtc Zustimmung der Preisüberwachungsstelle wird nur erteilt, wenn ein ausführlich begründeter Antrag, der die Notwendigkeit ewcg höheren Preises ergibt, über das Kreisamt vorgelegt wird.

Der Mehrpreis darf erst vom Tage der Genehmigung erhoben werden.

§ 3.

s . beut Aushang der Preise für Fleisch und Wurst ist neben ^er Angabe des Preises an deutlich lesbarer Stelle anzugeben.

um welche Qualität es sich handelt. Dies gilt insbesondere für die Oualitatsverhältnisse bei Ochsen-, Rind- und Kuhfleisch.

§ 4.

.....Preise für Fleisch und Wurst, die für die vorbezeichneten Qua­litäten dre festgesetzten Preise beim Erlaß dieser Verordnung über- schrerten, sind unverzüglich auf den gesetzlichen Preis herabzusetzen. .... ^.E^erhohungen, um deren Genehmigung nachgesucht worden r>t, dürfen bis zu den festgesetzten Höchstpreisen vorgenommen werden. Dre Genehmigung gilt hierzu als erteilt.

§ 5.

Die Verordnung vom 6. Oktober 1933, betreffend die Fleisch­und Wurstpreise, wird hiermit aufgehoben.

8 6.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, macht sich gemäß § 6 der Verordnung zur Preisüberwachung vom 8. Juli 1933 (Hess. Req.-Bl. Seite 199) strafbar.

§ 7.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung durch das Kreis­amt in den Amtsverkündigungsblättern in Kraft.

Darmstadt, den 25. Oktober 1933.

Hessisches Staatsministerium.

Der Staatsminister (Preisüberwachungsstelle), gez.: Jung.

Betr.: Dienstliche Versammlung der Fleischbeschauer und Trichi­nenschauer.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

, Wir empfehlen Ihnen, die Fleischbeschauer und Trichinen- ichauer Ihrer Gemeinde auf die nachstehende Bekanntmachung aiisinerkiam zu machen und sie darauf hinzuweisen, daß sie an der Versammlungn teilzunehmen haben. Gründe des Fernbleibens (nid schriftlich mitzuteilen.

Gießen, den 31. Oktober 1933.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Kayser.

Bekanntmachung.

Am. Z^'tag, dem 3. November 1933, um 14 Uhr, findet in der Gastwirtschaft Wohr in Grünberg eine dienstliche Versammlung der Fleischbeschauer und Trichincnschauer des Kreises statt.

Gießen, den 31. Oktober 1933.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Kayser.

Betr.: Das Winterhilfswerk der deutschen Jugend.

An die Schulvorstände der Landgemeinde« des Kreises.

~ Nachstehend geben wir Ihnen von einem Ausschreiben des Hess. Staatsinmisteriums Ministerialabteilung für Bilönngswesen, Kultus, Kunst und Volkstum Kenntnis mit dem Empfehlen ent- iprechend dem Ausschreiben des Staatsministeriums zu verfahren.

Gießen, den 31. Oktober 1933.

Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß.

Der Herr Reichsminister für Volksaufklärun'g und Propaganda hat folgendes angeordnet:

Der erste Sonntag im November soll der deutschen Jugend gewidmet sein. Die Organisation der Hitler-Jugend wird an diesem -tage die gesamten Veranstaltungen und Sammlungen in Zusammenarbeit mit der NS.-Volkswohlfahrt übernehmen. Es ist ein Nagelschild entworfen worden in Form des Ab- Seichens der Hitler-Jugend. Dieses soll zugunsten der Winter­hilfe benagelt werden. Der gesamte Reingewinn aus der Be- Melung wird durch die Standorte der Hitler-Jugend mit der NS.-Volkswohlfahrt verrechnet. Die Hitler-Jugend hat den ideellen Vorteil, daß ihr Abzeichen in einer würdigen Form im ganzen deutschen Land verbreitet wird."

Die Direktionen und Leitungen aller Schulen haben die Be- nagelung der Schilder der Hitler-Jugend zu unterstützen und den Formationen zu erlauben, diese zu einer bestimmten Zeit in den Schulen aufzustellen.

Um der ganzen Aktion der Jugend einen großen Rahmen zu geben, ist den Formationen am 5. November Gelegenheit zu qeben die L-childer in der Oeffentlichkeit benageln zu können.

^amtliche der Jugenderziehung und Jugendertüchtigung die­nenden Institute sind an diesem Tage mit den Fahnen der Hitler- Jugend und des deutschen Jungvolks zu Ehren dieser Forma­tionen zu beflaggen.

Druck der Brühl'schen Uni versi täts » Bu ch- und Steindruckerei. R Lange, Gießen