Amtsverkündigungsblaii
für die provinzial-irettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
)!r. S9 Erscheint Dienstag und Freitag. 27. Geptemh^ Nur durch die Post zu beziehen. 1932
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Nachweisung
über den Stand der Maul, und Klauenseuche in Hessen am 15. August 1932.
Kreis
Gemeinden (Gutsbezirke)
Gehöfte
insgesamt
davon (Sp. 1) neu
insgesamt
davon (Sp. 3) neu
1
2
3
4
Darmstadt...........
—
—
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Bensheim............
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—
Dieburg.............
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Erbach..............
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Groß-Gerau..........
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Heppenheim..........
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Offenbach ............
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Alsfeld ..............
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Büdingen............
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Friedberg............
4
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22
5
Gießen..............
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—:
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Lauterbach...........
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Schotten.............
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Alzey...............
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Bingen..............
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Mainz..............
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Oppenheim...........
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Worms..............
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Hessen
4
-
22
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Betr.: Bestimmungen über die Gewährung von Zinszuschüssen des Reichs sür die Instandsetzung von Wohngebäuden und die Teilung von Wohnungen.
Bestimmungen
über die Gewährung von Zinszuschüssen des Reiches für die Instandsetzung von Wohngebäuden und die Teilung von Wohnungen.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherung sowie zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden vom 14. Juni 1932 — Werter Teil, Kapitel III Absatz 2 (Reichsgesetzbl. I S. 273, 284) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes bestimmt:
A. Allgemeine Bestimmungen.
1. Zinszuschüsse 'können für Darlehen im Betrage von 1000 RM. und mehr gewährt werden, die für größere Jnstandsetzungsarbeiten an Wohngebäuden und zur Teilung von Wohnungen aufgenommen sind. Die Wohngebäude und die Wohnungen müssen vor dem l.Juli 1918 bezugs- 'ertig geworden sein. Die in Satz 1 bezeichneten Arbeiten müssen nach dem 1. Juli 1932 und vor dem 1. April 1933 begonnen fein.
2. Das Darlehen muß ausschließlich für die in Nr. 1 genannten Arbeiten verwendet sein. Der Nachweis über die höhe der Darlehen, die aufgswendeten Kosten und die Art der Arbeiten soll durch Vorlage der Darlehenspapiere und der Rechnungen — der Handwerker, des Bauunternehmers, des Architekten, der Baupolizei, der Versorgungsbetriebe (z. B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke usw.) — erbracht werden; auch kann eine Bescheinigung der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder eines vereidigten Bausachverständigen verlangt werden. Arbeiten, die in Schwarzarbeit ausgeführt sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Rechnungen sind daher nur anzuerkennen, wenn der Gewerbebetrieb des Ausstellers polizeilich angemeldet ist; im Zweifel ist dies durch eme Bescheinigung der Gewerbepoligei, der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen.
3. Die Kosten der Arbeiten müssen angemessen sein.
4- Die Kosten des Darlehens (Zins, Tilgung, Disagio usw.) dürfen die marktüblichen Sätze nicht übersteigen.
o. Der Zinszuschuß wird einmalig gewährt und in einer Gesamtsumme nach Fertigstellung der Arbeiten ausgegahlt. Er beträgt 10 v. H. des Dar- kchens.
6. Der Zuschuß wird auf Antrag des Grundstückseigentümers durch ine oberste Landesbehörde aber eine von ihr bestimmten Stelle bewilligt.
7. Soweit von den Ländern für die in Nr. 1 genannten Zwecke Darren oder Zinszuschüsse bereitgestellt oder hierfür Steuernachlässe gewährt
werden, sind die vom Reich zur Verfügung gestellten Mittel für Zins- zuschusse so zu verwenden, daß grundsätzlich die Inangriffnahme z u s ä tz - 1*7 e r Arbeiten gefördert wird. Hiernach darf neben den aus öffentlichen Mitteln gegebenen Darlehen ein Zinszuschuß aus Reichsmitteln nicht bewimgt werden. Ob und inwieweit neben den nach Landesrecht zu gewahrenden Z i n s z u f ch ü s s e n oder S t e u e r n a ch l ä s s e n zur Vermeidung von Unbilligkeiten öder zur Schaffung besonderen Anreizes für tue Inangriffnahme bestimmter Arbeiten ein zusätzlicher Zinszuschuh aus Mitteln des Reiches zu geben ist, bestimmen die obersten Landesbehör- den. Sie können dabei bestimmen, daß in solchen Fällen die vom Lande geforderten Voraussetzungen auch für den Zinszuschuß des Reiches gelten sollen.
B. Sonderbesiimmungen.
a) I n st a n d s e tz u n g von Wohngebäuden.
1. Als größere Jnstandsetzungsarbeiten im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Erneuerung der Dachrinnen und Abflußrohre, Umdecken des Daches, Abputz oder Anstrich des Hauses im Aeußeren, Neuanstrich des Treppenhauses, Erneuerung der Heizanlagen, Beseitigung von Haus- schwamm und ähnliche außerordentliche, einen größeren Kostenaufwand erfordernde Jnstandsetzungsarbeiten.
2. Enthält ein Gebäude neben Wohnungen auch gewerbliche Räume, so gilt es als Wohngebäude, wenn es überwiegend Wohnzwecken dient.
b) Teilung von Wohnungen.
1. Zinszuschüsse können gewährt werden, wenn durch die Teilung einer Wohnung zwei oder mehr Wohnungen geschaffen werden.
2. Jede Teilwohnung muß für sich abgeschlossen sein. Als abgeschlossen gilt eine Wohnung, wenn sie -eigene Küche, die erforderlichen Nebenräume und, wo die Möglichkeit dazu gegeben ist, einen eigenen Zugang hat.
C. Schlußbestimmung.
Die Länder können nähere Vorschriften zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen troffen.
Berlin, den 20. Juli 1932.
Der Reichsarbeitsminister gez.: Schäffer.
B ekannkmachung, betr. Anordnung zur Durchführung der vorstehenden Befkimmungen.
Vom 16. August 1932.
I.
Oberste Landesbehörde im Sinne der Ziffer 6 und 7 ist der Hessische Minister des Innern.
II.
Anträge auf Gewährung von Zinszuschüssen sind unter genauer Angabe des Verwendungszwecks des Darlehens bei den Bürgermeistereien einzureichen. Diese haben die Anträge zu begutachten, mit ihrem Vermerk zu versehen und danach unmittelbar dem Hessischen Minister des Innern (Arbeit und Wirtschaft) vorzulegen.
III.
Den Anträgen sind beizufügen:
a) eingehender Kostenvoranschlag,
b) ein Geschoßgrundriß für jedes Wohngeschoß, soweit räumliche Veränderungen geplant find. Aus dem Plan muß der Stand vor und nach der Abänderung erkennbar fein,
c) eine Bescheinigung darüber, daß das für die Instandsetzung benötigte Darlehen zur Auszahlung sichergestellt ist,
d) ein Verzeichnis der für die Ausführung der einzelnen Arbeiten vorgesehenen Handwerksmeister und Unternehmer.
IV.
Der Grundstückseigentümer hat nach Abschluß der Bauarbeiten die Kosten durch Vorlage der einzelnen Rechnungen und in einer besonderen Uebersicht nachzuweisen. Diese Nachweisung ist in den Städten mit Städteordnung dem Städtischen Bauamt, in den übrigen Fällen dem zuständigen Hessischen Hochbauamt zur Prüfung einzureichen. Die Bauämter haben die einzelnen Rechnungsbelege rechnerisch, sachlich und auch darauf hin zu prüfen, daß nur selbständige Handwerksmeister und Lieferanten mit der Ausführung der Arbeiten betraut wurden. Die besondere Nachweisung ist mit Prüfungsvermerk zu versehen und unmittelbar dem Hessischen Minister des Innern (Arbeit und Wirtschaft) vorzulegen, während die einzelnen Rechnungsbelege dem Grundstückseigentümer zurück-


