Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
I. Zy Erscheint Dienstag und Freitag.27. Mül Nur durch die Post zu beziehen. 1932
Znhalls-Uebersichl: Fleischbeschau in Lich. — Schweinezwischenzählung.— Maul- und Klauenseuche in Ober-Hörgern. — Bekämpfung des Frühlings- Kreuzkrautes. Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Trohe. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung,
fßetr.: Fleischbeschau in Lich.
Der praktische Tierarzt Hermann Fabian in Lich wurde auf sein Nachsuchen vom 1. Juni 1932 ab zunächst von der Ausübung der Fleischbeschau und Trichinenschau in Lich entbunden.
Gießen, den 25. Mai 1932.
Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel.
Betrn Schweinezwischenzählung am 1. Juni 1932.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Am 1. Juni 1932 findet abermals eine Schweinezwischenzählung statt. Verbunden mit dieser Zählung ist die Ermittlung der nicht beschaupflich- ligen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1932. Diese Ermittelung soll dazu dienen, einen Ueberblick über den saisonmäßigen Verlauf der Gesamtschlachtungen an Schweinen zu erhalten. Gleichzeitig mit dieser Schweinezwischenzählung ist wieder eine Ermittelung der Ab- kulbetermine verbunden. In den zu diesem Zwecke in Zähllisten und Gemeindebogen vorgesehenen Spalten 15, 16 und 17 wäre die Zahl aller Kälber einzutragen, die in den Monaten März, April und Mai 1932 lebendig oder tot geboren wurden, gleichgültig, ob sie noch in der Viehhaltung vorhanden oder bereits geschlachtet, verkauft oder sonstwie weggebracht sind.
Die Leitung der Zählung ist dem Hessischen Landesstatistischen Amt in Darmstadt übertragen.
Die Ausführung liegt den Hessischen Bürgermeistereien ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet.
Die erforderlichen Zähllisten und Gemeindebogen werden Ihnen durch das Statistische Landesamt unmittelbar zugehen. Diejenigen Bürgermeistereien, die bis zum 25. Mai d. I. nicht in Besitze der Zählpapiere sein sollten, wollen sich entweder mittels Fernrufs (Darmstadt 2657) oder telegraphisch an das genannte Amt wenden.
Auf dem Gemeindebogen und auf der Zählliste find Anweisungen aufgedruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durch- zusühren ist. Sie wollen sich mit diesen Ausführungen vertraut machen und die Zähler entsprechend belehren, besonders auch darauf aufmerksam machen, daß die Namen der Biehbesiher usw. deutlich zu schreiben und Straße und Hausnummer genau anzugeben sind. Gleichnamige Viehbesitzer usw. sind durch Zusatz ihres Beizeichens so zu kennzeichnen, daß Verwechselungen ausgeschlossen sind.
Anfragen bezüglich der Zählung sind an das Landesstatistische Amt in Darmstadt zu richten.
Die ausgefülllen Zähllisken und die Urschriften der Gemeindebogen sind fpäleskens bis zum 5. Juni an das hessische Landesstatistische Amt in Darmstadt abzusenden. Der Termin mutz pünktlich st eingehallen werden.
Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefertigt zu werden, doch sind von dem Gemeindebogen Abschriften zu den Akten .der Bürgermeistereien zu nehmen. Die örtlichen Ergebnisse der Zählungen dürfen keiner anderen Behörde als dem Landesstatistischen Amt übermittelt werben; den Viehbesitzern ist ausdrücklich zugesichert, daß ihre Angaben nur statistischen Zwecken dienen, keinesfalls aber irgendwelchen anderen Zwecken, insbesondere nicht zur Bemessung von Steuern oder Gebühren Verwendung finden dürfen.
Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung auf- gesordert wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM. bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden.
Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewipen- hasten Durchführung der Zählung alsbald zu treffen.
Meßen, den 24. Mai 1932.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Wr.; Maul- und Klauenseuche in Ober-Hörgern.
3n Ober-Hörgern ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sAgesteili Garden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus den Gehosten hrch. Görlach und Wilh. Matthäus, und ein Beobachtungsgebiet, "stehend aus der Gemarkung Ober-Hörgern.
Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amts- "nundigungsblatts findet sinngemäße Anwendung.
-ouwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit t m^en Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar ’“f Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 25. Mai 1932.
Kreisamt Gießen. I. V.: S ch m i d t. Druck der Brühl'fchen Univerfitäts-Duc
Betr.: Bekämpfung des Frühlings-Kreuzkrautes.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Um die Gefahr des starken Auftretens des Frühlings-Kreuzkrautes zu unterdrücken, ist auch in diesem Jahre eine gemeindeweise Bekämpfung unbedingt erforderlich. Wir empfehlen Ihnen deshalb erneut, alsbald für die gemeindeweise Bekämpfung des Unkrautes besorgt zu sein und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Es dürfte zweckmäßig sein, wenn bei der Bekämpfung des Frühlings-Kreuzkrautes die Schulkinder mit herangezogen werden, nachdem sie vorher über das Aussehen des Unkrautes und dessen Vertilgungsart unterrichtet sind.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit den Lehrern und dem Schulvorstand Ihrer Gemeinde in Verbindung zu setzen. Unsere Verfügung vom 6. Juni 1930, in der wir Ihnen empfohlen hatten, uns alljährlich bis spätestens 1. Juni zu berichten, ob und in welcher Weise die Vertilgung des Frühlings-Kreuzkrautes zweckmäßig erfolgt ist, bringen wir in Erinnerung.
Gießen, den 26. Mai 1932.
Kreisamt Gießen. 3- 23.: Schmidt.
III. Nachtrag zur Ortsfahuug
über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Trohe.
Auf Grund des Artikels 21 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 wird nach Beschluß des Gemeinderats mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 13. 9)lai 1932 zu Nr. M. d. I. 28705 folgender Nachtrag zur Ortssatzung vom 1. Juni 1906, in der Fassung vom 24. März 1921 erlassen:
§ 1.
§ 11 der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Trohe vom 1. Juni 1906, in der Fassung vom 24. März 1921, wird wie folgt geändert:
1. Das Wassergeld wird nach dem mutmaßlichen Verbrauch berechnet. Es bemißt sich nach einheitlichen Grundbeträgen, die der Gemeinderat bestimmt. Dabei ist außer dem Wasserverbrauch in den Haushaltungen der Verbrauch in der Landwirtschaft und dem Gewerbe zu berücksichtigen. In der Regel sollen die Grundbeträge festgesetzt werden für
Haushaltungen,
Haushaltungsmitglieder,
Badeeinrichtungen,
Spülaborte,
Gärten,
Groß- und Kleinvieh nach der Stückzahl, gewerbliche Betriebe und Anlagen.
Läßt sich das Wassergeld nicht aus diesen Grundbeträgen berechnen, so wird es von dem Gemeinderat nach dem einzelnen Fall besonders festgesetzt.
2. Zur Feststellung der zur Berechnung des Wassergeldes maßgebenden Verhältnisse kann die Bürgermeisterei entsprechende Erhebungen veranstalten. Die Abnehmer sind verpflichtet, die dabei geforderten Auskünfte sorgfältig und wahrheitsgemäß zu geben.
3. Zur Feststellung des Verbrauchs kann die Gemeinde in jede Zuleitung einen Wassermesser einbauen lassen. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, dann wird das Wassergeld grundsätzlich nach der von dem Wassermesser als verbraucht angezeigten Kubikmeterzahl berechnet. In jedem Fall ist jedoch mindestens das nach Abs. 1 zu zahlende Wassergeld zu entrichten. Der Preis für ein Kubikmeter Wasser wird durch, den Gemeinderat festgesetzt.
4. Das Wassergeld ist in den vom Gemeinderat zu bestimmenden Fristen an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erfolgt Beitreibung im Verwaltungswege. Bleibt diese erfolglos, dann ist der Gemeinderat berechtigt, die Zuleitung absperren und plombieren oder sie auf Kosten des Eigentümers von der Hausleitung abtrennen zu lassen.
§ 2.
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.
Trohe, den 24. Mai 1932.
Hessische Bürgermeisterei Trohe.
Rau.
Diensinachrichken des kreisamkes.
In der Gemeinde Ebsdorf (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Der Landwirt Adolf Jochim von Slockhaufen wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Stockhausen gewählt und, verpflichtet.
i» und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.


