Ausgabe 
22.3.1932
 
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Erscheint Dienstag und Freitag.

22. März

2lur durch die Post zu beziehen.

1932

z.H. von

Abschrift.

den

An

verband der Aerzke Deutschlands (Harkmannbund),

z. H. von Herrn Or. H a e d e nk a mp, W8, Potsdamerstraße 118 b;

den Deutschen Aerztevereinsbund

Herrn Or. eoch neid er, Potsdam, Schützenstraße 10;

Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 1. März 1932.

3elr-:

iln die Bürgermeistereien des Kreises.

erttlnern toieBergoIt, soweit noch nicht geschehen an die Er­ledigung unserer Verfügung vom 6. Februar 1932.

Gießen, den 18. März 1932.

Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Ritze l.

Detr.: Die Bekämpfung der Schnakenplage.

An das Polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Aach § 3 der Polizeiverordnung, betreffend die Bekämbfuna der Schnakenpflage vom 28. November 1911, hat jeder GrunNtückIgen- tumer rn den Monaten April bis September einschließlich mindestens einmal monatlich die auf seinem Grundstück befindlichen, den Schnaken

T^^^^Enenden stehenden Gewässer (Wassertümpel Aeaenfässer Srrfferladjen, Fauchegruben, Abortgruben usw) mit einem au ütaglS3 6er ®CUt 9eei9neten Mittel (Saprol, Petroleum usw.')

M^r empfehlen Ihnen, durch ortsübliche Bekanntmachuna die mlrstan^zu^mach^m °Uf &tCfe obliegende Verpflichtung auf-

Gießen, den 18. März 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Detr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. Aovember 1904. a uer

An die Bürgermeistereien des Kreises.

ir machen darauf aufmerksam, daß gemäß § 3 der obengenannten ^^^E.ordnung der Aundgang der Kommission nunmehr alsbald SStn5nbU wr ^testens 1. Juni 1932 erwarten wir Ihren tSzL b Ber PoliMverordnung entsprochen wurde und welche Beobachtungen gemacht wurden.

Gießen, den 18. März 1932.

Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt.

Bekanntmachung

betreffend Senkung der Gebühren für die privakärztlichen Leistungen der Aerzke und Zahnärzte.

Dom 14. März 1932.

toafnnn?4ftABe schreiben des Aeichskommissars für Preisüber- SSVsÄ." 23' Mvu" 1932 6««» »«rmlt Su.

Darmstadt, den 14. März 1932.

Der Hessische Minister des Innern.

In Vertretung : Or. A ei tz.

den Reichsverband der Zahnärzte Deutschlands e.v., z.H. von Herrn Or. Hoffmann, W57, Bülowstraße 104.

B^.?on mir vorgeschlagenen Maßnahmen,

^ukung Gebühren für die privatärztlichen Leistungen der Ä 1 ^t, bitte ich ergebenst, auf Grund

taäfih B 2 1 ietI 1 öer 4. Verordnung des Herrn Aeichs-

Schuke 3Ur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum ÄnBorf,nhIen ^Bre-ns vom ch Dezember 1931, die nachstehende

9 £e£n Mitgliedern Ihres Verbandes zur sofortigen b'tt?i? m?r bekanntzugeben. Lieber die getroffenen Maßnahmen ,ue lcv, mrr zu berichten.

Senkung der Gebühren

für die privatärztlichen Leistungen der Aerzte und Zahnärzte.

in d^mk^^^vungen der Gebühren der Aerzte und Zahnärzte Privatpraxis sind die Satze der Preußischen Gebührenordnung

Amtsverkündigungsblatt^ für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 7!r. 22 '

tiffhe^sTt^311953«1^' f e^t, hi n 3s i I nC u'n b V^rzugsz9uschläa^f'§ S^t ^s.^^^rztlichen Leistungen der Aerzte und

tilgen der Blutlaus. Bekämpfung der Schnakenplage.' Maul- und KlauenseUch/wBurkhardsfelden~ r^°tti3«iöerorbnung über das Ver- in Garbenteich. Feldbereinigung Großen-Buseck. - Die^s/nach^m 'Hlachthausanlage des Karl Sommer

^rerigo) oder der anderen landesrechtlichen Gebührenordnunaen w- der Leistungen NeUnkow/b n'^B Z^uärzte werden bei Bewertung verminderte KaüfkU i B°? ^veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse Die Aerzte und ^abnörrlUn^^U^f^9 Weitestgehend berücksichtigen, chchä- Ezre uno Zahnärzte behalten sich aber vor, in besonderen Fassen ä eUöette97 Ä mit deF Patwntem o-

s, Velsen Zustand zulaht, von den Gebühren der Vreuao oder B^. Oberen landesrechtlichen Gebührenordnungen abzuweschen über Mchtanwenduna und zahnärztlichen Organisationen

Wendung der Preugo und anderer landesrechtlicker Ge-

B^ ürztlichen und zahnärztlichen Organisationen festgesetzte sogenannte ortsübliche Sätze dürfen nur aufrecht erhalten werden

d) Die Festsetzung der Gebühren in Verträgen zwiscben

Sm una SSieUSr9hrn ,?n& reichsgesetzüchen Kran- iv"mnen u. a. lowle oie Wahl der hierfür zugrunde zu leaenden GV- geregeenit.rbnUnS toie bisher, durch vertragliche Vereinbarung - Der Teil IV der Preugo (Gebühren der Zahnärzte der Kranken-

9Ist ^vweit nicht Sondervereinbarungen getroffen worden sind ?bvv ?vrden, auch für die Berechnung der Gebühren für die Behand- lung der Patienten, die unter die Fürsorgepflichtverordnung fallen.

Zahnärztekammern (in ihrer Ermangelung die 3"bnnrztilchen Organisationen) richten soweit dies noch nicht gZchehen ist, Gutachterstellen ein, um Einsprüche von Patien- zuprüfm^ 5te Ber Gebührenberechnung im Sinzelfalle nach- gez.: Or. G o e r d e l e r.

Kreis

Gemeinden ____ (Sutsbijirte)

Gehöfte

ins­gesamt

1

davon (Sp. 1) neu

2

ins­gesamt

3

davon (Sp. 3) neu

4

Darmstadt........

4

2

1

7

1

1

1

8

4

3

2

3

37 j

1

1

1

1

5

1

1

11 1

9

7

2

33

2

1

1

28 9

4

12

3

111

1

4

12

2

1

25

5

1

10

61

Bensheim........

Dieburg.....

Erbach .....

Groß-Gerau. ....

Heppenheim......

Offenbach ........

Alsfeld ........

Büdingen .. .

Friedberg..........

Gießen..............

Lauterbach...........

Lchotten............

Alzey...............

Bingen ..............

Mainz..............

Oppenheim...........

Worms..............

Hessen