Amtsverkündigungsblatt f
für die provinziawirektton Oberheffen und für das Kreisami Gießen
@r^etnt^tengta£un^5reitag. 16. September Äur durch die Post zu beziehen. 1932
Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 1. August 1932.
Kreis
Gemeinden (Gutsbezirke)
Gehöfte
insgesamt
davon (Sp. 1) neu
insgesamt
davon (Sp. 3) neu
1
2
3
4
Darmstadt...........
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Bensheim............
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Dieburg.............
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Lrbach..............
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Groß-Gerau..........
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Heppenheim ..........
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Offenbach ............
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Aisfeld..............
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Büdingen............
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Friedberg............
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Gießen..............
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Lauterbach...........
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Schotten.............
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Alzey...............
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Bingen ..............
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Mainz..............
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Oppenheim...........
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Worms..............
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Hessen
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Verordnung
über die hilfsbedürfligkeiksprüsung zur Durchführung des § 172 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Vom 27. August 1932.
Zum Vollzug des § 172 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 14. Juni 1932 (Reich s- gesetzblatt I S. 273) sowie des Erlasses des Reichsarbeitsministers über das Zusammenwirken der Gemeinden und Gemeindeverbände mit den Arbeitsämtern bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit Arbeitsloser vom 16. August 1932 wird folgendes bestimmt:
1- Zuständig zur Prüfung der Hilfsbedürftigkeit bei Anspruch auf ver- gcherungsmähige Arbeitslosenunterstützung oder Krisenfürsorge ist diejenige Gemeinde, die nach § 167 AVAVG. den Gemeindeanteil der Krisen- sürsorge zu erstatten hat oder zu erstatten hätte, wenn es sich um einen Fall der Krisenfürsorge handeln würde. Die Prüfung der Hilfsbedürftig- uit erfolgt nach den Vorschriften für die allgemeine Fürsorge in Len Aeichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in der Fassung vom 1. August 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 441) m Verbindung mit § 15 der Reichsgrundsätze.
2. Das Gutachten wird erstattet von derjenigen Stelle der Gemeinde, die für Bescheidung der Anträge auf Gewährung der allgemeinen Fürsorge (Armenfürsorge) zuständig ist. Die Gemeinde teilt ihr Gutachten m der hierfür vorgeschriebenen oder vereinbarten Form unverzüglich dem Arbeitsamt mit.
3. Gegen die Entscheidung Les Arbeitsamts über Len Anspruch auf versicherungsmäßige Arbeitslosenunterstützung oder auf Krisenfürsorge steht dem Gesuchsteller binnen einer ausschließenden Frist von 2 Wochen, von der Bekanntgabe der Entscheidung Les Arbeitsamts an gerechnet, der Einspruch zu. Der Einspruch ist bei dem Arbeitsamt einzulegen, ver Vorsitzende des Arbeitsamts leitet Len Einspruch unverzüglich an Ae Gemeinde weiter, sofern die Ablehnung oder Kürzung der Bezüge ^"beitslosenunterstützung oder Krisenfürsorge auf Grund des Gutachtens der Gemeinde erfolgt ist.
Soweit die Gemeinde Len Einspruch für statthaft und begründet er« Met, ändert sie ihr Gutachten ab und gibt Len Einspruch an den 2)or=
nJ $es Arbeitsamts zurück, andernfalls legt sie den Einspruch mit „a J Aeußerung unverzüglich dem Vorsitzenden ihres Bezirksfürsorge- veroandes vor.
lieber den Einspruch entscheidet Ler bei der Bezirksfürsorgestelle des ezirksfürsorgeverbandes nach Artikel 25 Les Ausführungsgesetzes zur
Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung vom 12. August 1931 (Reg.-Bl. S. 85), errichtete Spruchausschuß, mit der Maßgabe, daß der ^pruchausschuß beschlußfähig ist, wenn von jeder der beiden Gruppen der Beisitzer je ein Beisitzer erschienen ist. Die Entscheidung die im Beschlußverfahren zu erlassen ist, ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen und dem Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen; sie ist endgültig.
4. Diese Verordnung tritt am 1. September 1932 in Kraft.
Darmstadt, den 27. August 1932.
Der Hessische Minister des Innern.
I. V.: Karcher.
Bekanntmachung
betreffend die Papageienkrankheit.
Vom 6. September 1932.
3n den letzten Jahren wurde durch Papageien und Sittiche, die aus dem Ausland eingeführt worden waren, wiederholt die sog. Papageienkrankheit (Psittakosis) nach Deutschland eingeschleppt und auf Menschen übertragen. Es ist deshalb jegliche Einfuhr von Papageien aus dem Auslande bis auf weiteres verboten worden.
Um der Gefahr einer Ansteckung vorzubeugen, wird den Besitzern von Papageien dringend empfohlen, folgende Ratschläge zu beachten:
1. Personen, die neuangeschaffte Papageien und Sittiche pflegen oder sonst mit ihnen in Berührung kommen, sollten jeweils ihre Hände waschen, nachdem sie Len Vogel oder einen bei seiner Pflege verwendeten Gegenstand berührt haben.
.. 2. Erforderlich sind unbedingte Reinhalmng des Käfigs und seiner Einrichtungen sowie Sicherung des Futters und Trinkwassers vor Verunreinigung.
3. Eine Trennung neu hinzukommender Tiere von dem alten Bestand ist für mindestens drei Wochen streng durchzuführen.
4. Jeder erkrankte Vogel sollte sofort von gesunden Vögeln abgesondert werden. Käfige, in denen sich kranke oder gestorbene Vögel befunden haben, sind alsbald sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren, um eine Ansteckung gesunder Vögel zu verhindern.
5. Es empfiehlt sich, dem beamteten Tierarzt Mitteilung zu geben, sobald zugekaufte Papageien und Sittiche erkranken oder verenden.
6. Man vermeide alle Zärtlichkeiten mit Len Vögeln. Zu bedenken ist Laß Liebkosungen, auch wenn man sich an solche bei Len schon lange in Besitz befindlichen Papageien gewöhnt hat, gegenüber neu angeschafften Vögeln gefährlich sein könnten.
7. Erkranken Personen, die mit solchen Vögeln in Berührung gekommen sind, unter grippeartigen Erscheinungen, so ist sofort ein' Arzt zu Rate zu ziehen.
Darmstadt, Len 6. September 1932.
Der Minister des Innern.
I. V.: Dr. Reitz.
Betr.: Abrechnung über die Kreisumlagen für das Rj. 1931.
An die Gemeinderechner des Kreises.
Wir erinnern die Rückständigen an die alsbaldige Erledigung unserer Verfügung vom 9. August 1932.
Gießen, den 14. September 1932.
Kreisamt Gießen. I. V.: G r e i n.
Betr.: Verfassungsfeier 1932.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Vis spätestens zum 25. September sehen wir Ihrem Bericht über den Verlauf Ler diesjährigen Verfassungsfeier in Ihrer Schule entgegen.
Gießen, Len 8. September 1932.
Hessisches Kreisschulamt. 3.33.: Fischer.
Dienstnachrichken des kreisamkes.
In Klein-Karben (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die ungeordneten Sperrmaßnahmen wurden mit Wirkung vom 8. d. M. aufgehoben.
Druck der Drühl'schen Llniversitäts-Duch- und Steindruckerei, Ot, Lauge, Gießen.


