Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
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fteuer der Provinz Oberdessen 33oliieinprnrhnnn'? iiL,»- 's c?leJfta,Q tc^e Forderung der Pferdezucht. — Die Umlagen und die Sondergebäudesteuer der Provinz Oberhesten. - «ber den Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Allendorf a. d. Lda. - Abhaltung der Steno-
grapyielehrerprufung. — Feldberermgung Rödgen. — Dienstnachrichten.
Verordnung
zur Aenderung der Verordnung über Meldepflicht, Mengen- und Gewichtsangabe bei Markenwaren.
Vom 28. September 1932.
Auf Grund der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung über die Befugnisse des Reichstommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (RGBl. 1, S. 747) wird folgendes verordnet:
Die Verordnung über Meldepflicht, Mengen- und Gewichtsangabe bei Markenwaren vom 29. Februar 1932 (RGBl. I, S. 347) wird in folgenden Punkten geändert:
1. Die §§ 2 und 3 werden aufgehoben.
2. § 5 erhält folgende Fassung:
„(1) Soweit Markenwaren der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art in Packungen oder Behältnissen verkauft werden, ist auf den Packungen oder den Behältnissen in deutscher Sprache und für den Käufer leicht erkennbar der Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung und nach deutschem Maß oder Gewicht zur Zeit der Füllung anzugeben. Die Bestimmungen der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Lebensmitteln vom 29. September 1927 (RGBl. I, S. 318) in der Fassung der Verordnung vom 28. März 1928 (RGBl. I, S. 136) bleiben unberührt.
(2) Wer Markenwaren der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art herstellt oder als erster Händler in den Verkehr bringt, darf Packungen oder Behältnisse ohne die nach Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Angabe bis zum 30. September 1932 verwenden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hergestellt waren; im weiteren Geschäftsverkehr ist die Verwendung bis zum 31. März 1933 zulässig."
Berlin, den 28. September 1932.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung.
Dr. Goerdeler.
Verordnung über den Handel mii Kernseifen.
Vom 28. September 1932.
Auf Grund der §§ 1 und 4 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichs- gesetzbl. I, S. 747) wird folgendes verordnet:
§ 1.
Als Kernseifen dürfen im Handel nur solche reinen Seifen bezeichnet werden, die auf Unterlauge oder Leimniederschlag gesotten und aus ihren Lösungen ausgeschieden sind.
Kernseifen müssen im frischen Zustand mindestens 60 Prozent Fettsäuren in Hydraten enthalten.
Ein Harzsüuregehalt wird dem Fettsäuregehalt gleichgestellt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1933 in Kraft.
Berlin, den 28. September 1932.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung.
Dr. Goerdeler.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 16 des Reichswahlgesetzes vom 6. März 1924 (JiSSL I 1924, S. 159) in Verbindung mit den Bestimmungen der Reichs- Itimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I 1924, S. 173) wird im Einvernehmen mit dem Herrn Preußischen Minister des Innern der Kreiswahlleiter des 33. Wahlkreises „Hessen-Darmstadt" Ministerialrat Borne- wann in Darmstadt (Dienstanschrift: Staatsministerium, Reckarstraße 7), Mm Verbandswahlleiter für den X. Wahlkreisverband „Hessen" und der Legationsrat Dr. Heinemann in Darmstadt (Dienstanschrift wie vorher) zum Stellvertreter des Verbandswahlleiters ernannt.
Darmstadt, den 11. Oktober 1932.
Hessisches Gesamtministerium.
Adelung. Kirnberger. Leuschner.
Bekanntmachung,
die staatliche Förderung der Pferdezucht betreffend.
Vom 7. Oktober 1932.
2ch bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die bisherige Land geftütSndirektion mit Wirkung vom 30. September 1932 aufgehoben
Die staatlichen Maßnahmen zur Förderung der Pferdezucht erfolgen in Zukunft unter unmittelbarer Leitung der Ministerialabteilung für Landwirtschaft, der der Landstallmeister zur fachlichen Beratung beigegeben ist.
Der Landstallmeister ist durch das Fernsprechamt für die Staatsbehörden (Darmstadt 5040) telephonisch zu erreichen (Nebenstelle 354); dessen Geschäftszimmer durch die Nebenstelle 384.
Darmstadt, den 7. Oktober 1932.
Der Hessische Finanzminister: Kirnberger.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Umlagen und die Sondergebäudesteuer der Provinz Oberhessen; hier: die Steuersätze für das Rechnungsjahr 1932.
Auf Grund der Beschlüsse des Provinzialausschusses und des Provinzialtags werden mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 5. Oktober 1932 zu Nr. M. d. I. 42685 in der Provinz Oberhessen im Rechnungsjahr 1932 folgende Steuersätze erhoben:
A B
1. Auf je 100 Mark Steuerwerk der Gebäude und Rpf. Rpf.
Bauplätze 3,5 4,935
2. a) Auf je 100 Mark Steuerwert der landwirt
schaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundbesitzes 7,7 10,575
b) Auf je 100 Mark Steuerwerk des forstwirt
schaftlich genutzten Grundbesitzes 7,7 11,75
3. a) Auf je 100 RM. des Gewerbekapitals 6,4 —
b) Auf je 100 RM. des Gewerbeertrags 35 —
4. Auf je 1 RM. des staatlichen Sondergebäudesteuersolls 1931 (unter Senkung des vollen Jahresbetrags für das Rj. 1931 um 20 v. H.) von den Steuerwerten
a) bis 7000 Mark — 13,725
b) über 7000 Mark — 11,98
Es gelten die Steuersätze unter A in den Gemeindegemarkungen und die unter B in den selbständigen Gemarkungen und für den gemarkungsselbständigen Grundbesitz.
Die Provinzialumlagen des Rj. 1932 werden mit den Gemeinde- und Kreisumlagen endgültig ausgeschlagen.
Die Besteuerungsgrundlagen für Grundsteuer, Gewerbesteuer und Sondergebäudefteuer sind die für das Rj. 1931 endgültig festgesetzten Steuerwerte. Die obenerwähnten Steuerausschlagssätze sind die auf Grund der Realsteuersenkung gegenüber den Ausgangsausschlagssätzen, wie sie am 31. Dezember 1931 bestanden, gesenkten Beträge. Die Soudergebäude- steuer ist gegenüber dem Vorjahr auf Grund des § 1 Kapitel 1 des Vierten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 in Verbindung mit § 2 des Kapitels V des Ersten Teils der Anpassungsverordnung vorn 23. Dezember 1931 um 20 v. H. gesenkt worden. Auf die Veranlagung der kommunalen Grund- und Gewerbesteuer für das Rj. 1932 finden die seitherigen landesrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Nach den Anordnungen des Herrn Ministers des Innern vom 24. Februar 1932 zu Nr. M. d. I. 22809 und vom 28. September 1932 zu Nr. M. d. I. 42502 finden bis Ende Dezember 1932 Vorauszahlungen auf die Provinzialumlagen statt. Die Provinzialumlagen für 1932 werden in sechs Zielen jeweils zum 25. der Monate Mai, Juli, September und November 1932 und Januar und März 1933 erhoben. Auf die Steuerschuld, die sich auf Grund der demnächst zur Zustellung kommenden Steuerbescheide ergibt, werden die für das Rj. 1932 geleisteten Vorauszahlungen auf Provinzialumlagen aufgerechnet. In den Gemeinden erfolgt die Erhebung der Provinzialumlagen zusammen mit den Gemeinde- und Kreisumlagen durch die Gemeindekassen und, wenn Gemeindeumlagen nicht zur Erhebung kommen, durch die Kreiskassen. In den selbständigen Gemarkungen erfolgt die Erhebung der Provinzialumlagen gemeinsam mit den Kreisumlagen durch die Kreiskassen.
Bei verspäteter Zahlung der Provinzialumlagen werden die reichsgesetzlich vorgeschriebenen Verzugszuschläge erhoben.


