Ausgabe 
12.4.1932
 
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Amisverkündigungsblatt^

für die Provinzialdirektton Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

M 22

Erscheint Dienstag und Freitag.

12. April

Qlur durch die Post zu beziehen.

1932

?"h°ttsübersichk: Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. - Offenlegung der Einheitswerte 1931 - Der Besuch der landwirtschaftlichen Schulen in Hessen. Die Bekämpfung von Viehseuchen. - Schulausgabe der Reichsverfassuna. - Kinderarbeit in aewerb- liificn Betrieben. Besichtigung der Museen der Stadt Gießen durch die Schulen. Feldbereinigung Grohen'-Buseck. Dienstnachrichten.

Nachweisung

über den Stand der Hiaul- und Klauenseuche In Hessen am 15. März 1932.

Kreis

Gemeinden (Gutsbezirke)

Gehöfte

ins­gesamt

davon (Sp. 1) neu

ins­gesamt

davon (Sp. 3) neu

1

2

3

4

Darmstadt...........

_

_

_

Bensheim............

1

1

1

1

Dieburg.............

5

3

12

8

Erbach..............

Groß-Gerau..........

6

1

15

6

Heppenheim..........

Offenbach ............

Alsfeld..............

2

1

3

2

Büdingen............

Friedberg............

6

1

38

14

Gießen..............

4

1

6

2

Lauterbach...........

Schotten.............

1

1

Alzey...............

1

1

2

2

Bingen..............

Mainz..............

3

1

9

6

Oppenheim...........

Worms..............

1

1

1

1

Hessen

30

11

88

42

Betr.: Offenlegung der Einheitswerte 1931.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Das abschriftlich nachstehende Ausschreiben des Herrn Ministers des Innern teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Nachachtung mit.

Gießen, den 8. April 1932.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Ritzel.

Der Minister des Innern

Fernsprecher: Darmstadt, den 4. April 1932.

für Ortsgespräche Nr. 5001 für Ferngespräche Nr. 5040

Zu Nr. M. d. I. 26075

Betr.: Offenlegung der Einheitswerte 1931.

Nach § 1 der Verordnung über die Offenlegung der Einheitswerte 1931 °°m 29. Januar 1932 (RGBl. I. S. 35) find die auf den 1. Januar 1931 fest- gestellten Einheitswerte des Grundbesitzes osfenzulegen. Die Offenlegung erfolgt nach § 4 a. a. O. in den Diensträumen der Finanzämter. Außerdem werden bei den Bürgermeistereien die Werte offengelegt, die den in der betreffenden Gemeinde liegenden Grundbesitz betreffen. Nur in den Ge­meinden, in denen sich der Sitz eines Finanzamts befindet, können die Finanzämter von der Offenlegung bei der Bürgermeisterei absehen. Der Herr Präsident des Landesfinanzamts Darmstadt hat als Offenlegungsfrist mr feinen Dienstbezirk die Zeit vom 15. April 1932 big 14. Mai 1932 ein- Mießlich festgesetzt. Die Offenlegungslisten werden den Bürgermeistereien durch die Finanzämter mit entsprechendem Anschreiben übersandt. Die JJutroirtung der Bürgermeistereien bei der Offenlegung erstreckt sich ins­besondere auf folgende Obliegenheiten:

1- ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung;

2. Bereitstellung eines Raumes, in dem die Offenlegungsliste während der üblichen Dienststunden ausgelegt wird;

3. Ueberwachung der Offenlegung.

Die Listen können von jedermann eingesehen werden. Es ist auch nichts mgegen einzuwenden, wenn Auszüge aus der Liste gefertigt werden. Nur dürfen einzelne Personen dieses Recht nicht in der Weise mißbrauchen, M andere Personen in ihrem Recht beeinträchtigt werden. Unter Urn- kann es sich empfehlen, das Publikum darauf hinzuweisen, zu eicher Tageszeit die Einsichtnahme sich am ruhigsten abwickelt. Es ist darauf zu achten, daß keine Blätter aus den Listen entfernt werden, daß

die Listen nicht mutwillig beschmutzt werden usw. Zur Entgegennnahme von Einsprüchen sind die Bürgermeister nicht berechtigt. Auf etwaige Aus­kunftsersuchen in dieser Hinsicht sind die Steuerpflichtigen darauf hinzu­weisen, daß Einsprüche gegen die Wertfestsetzung bei dem Finanzamt einzureichen sind.

Nach Ablauf der Offenlegungsfrist ist von Ihnen auf den Offenlegungs­listen zu bescheinigen, von wann bis wann sie in den Diensträumen der Bürgermeisterei offengelegen haben. Die Listen sind alsdann umgehend an die Finanzämter zurückzusenden.

Betr.: Den Besuch der landwirtschaftlichen Schulen in Hessen.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Infolge notwendig gewordener Abbaumaßnahmen in Hessen mußten neun landwirtschaftliche Schulen einklassig werden.

Von dieser Maßnahme wurden auch die landwirtschaftlichen Schulen in Lich und Grünberg betroffen.

Nach einem neuerlichen Erlaß des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen können für die Folge solche Fortbildungsschüler, die im Zweiten Winter nach der Entlassung aus der Volksschule in die landwirt­schaftliche Schule noch nicht ausgenommen werden können, trotzdem jetzt schon von dem Besuch der Berufsschule befreit werden, wenn die Eltern dieser Schüler an den Schulvorstand die schriftliche Erklärung abgeben, daß ihre Söhne vom dritten Winter ab in zwei aufeinanderfolgenden Winterhalbjahren die landwirtschaftliche Schule besuchen. Gleichzeitig müssen sich die Eltern dieser Schüler verpflichten, daß der Besuch der Berufsschule nachgeholt wird, falls aus irgendeinem Grunde der Eintritt in die landwirtschaftliche Schule nicht erfolgen konnte.

Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Verfügung in Ihrer Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen und Interessenten auf die besagte Vergünsti­gung besonders aufmerksam zu machen.

Gießen, den 9. April 1932.

Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Die Bekämpfung von Viehseuchen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, durch öffentliche Bekanntmachung auf die nach­stehenden Bestimmungen der Anordnung, die Bekämpfung von Vieh­seuchen betreffend, vom 12. Juli 1926 (abgedruckt im Regierungsblatt Nr. 14 vom 3. August 1926, Seite 246) hinzuweisen.

Gießen, den 6. April 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t.

Anordnung, die Bekämpfung von Viehseuchen betreffend.

Vom 12. Juli 1926.

Auf Grund des § 17 Ziffer 11 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909, des § 38 Absatz 2 der dazu erlassenen Ausführungsvor­schriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911, und der Artikel 1 und 2 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsvieh­seuchengesetzes ordne ich an:

1. Alle von Viehhändlern und Transportunternehmern zum Vieh­transport benutzten Fahrzeuge aller Art und alle sonstigen zu oder bei einer solchen Viehbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körbe, Krippen, Tränkevorrichtungen, Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbindestricke usw.) sind alsbald nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.

2. Für die Durchführung der Reinigung und der Desinfektion find die Vorschriften der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A zum Reichsviehseuchengesetz) maßgebend.

Darmstadt, den 12. Juli 1926.

Der Hessische Minister des Innern: von Brentano.

Betr.: Schulausgabe der Reichsverfassung.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, bis spätestens zum 1. Mai 1932 zu berichten, wieviel Abdrücke der Reichsverfassung zur Verteilung an die Schüler nach Beendigung der Schulpflicht für das Schuljahr 1932/33 benötigt werden. Da Nachbestellungen nicht berücksichtigt werden können, ist es erforderlich, den Bedarf genau anzugeben. Schüler und Schülerinnen an Fortbildungs-