Amtsverkündigungsblati
für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
flr. 54 Erscheint Dienstag und Freitag. 5. August Dur durch die Post zu beziehen. 4932
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Inhalts-Uebersichk: Gebührenordnung für die Dienstmänner in der Stadt Gießen. Dienstnachrichten.
Gebührenordnung für die Bienffmänner in der Stadt Gießen.
Auf Grund des § 76 der Reichsgewerbeordnung und Artikel XIV Abf. 3 der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird in Uebereinstimmung mit der Bürgermeisterei Gießen unter Aufhebung der Gebührenordnung für die Dienstmänner in der Stadt Gießen vom 12. Juli 1925 die nachstehende Gebührenordnung festgesetzt:
§ 1.
Die Dienstmänner und die Unternehmer von Dienstmanns-Anstalten haben für ihre Dienstleistungen, soweit nicht gemäß § 3 eine besondere Vereinbarung stattzufinden hat, folgende Gebühren zu beanspruchen:
1. Bestimmte Gange:
a) in der inneren und äußeren Stadt (mit Ausnahme der unter b bezeichneten Punkte):
1 ohne Gepäck oder mit Gepäck bis zu 20 kg 0,80 RM
2 . mit Gepäck von 20 bis 50 kg 1,— „
b) nach folgenden Punkten: Neue Kaserne, Provinzial- Siechenanstalt, Landes-Heil- und Pflegeanstalt, Germania, Schützenhaus, Liebigshöhe, Philosophenwald, Neuer Friedhof, Zigarrenfabrik Gail, Hardt-Terrasse und Hardthof:
1. ohne Gepäck oder mit Gepäck bis zu 20 kg 1,20 „
2. mit Gepäck von 20 bis 50 kg 1,40 „
Für Rückaufträge ist in allen Fällen die Hälfte der vorstehenden Sätze zu zahlen.
II. Zeitarbeiten:
a) ohne Gerätschaften
für die halbe Stunde
b) mit Gerätschaften
für die halbe Stunde
Die angefangene halbe Stunde wird als voll gerechnet.
0,40 RM.
0,50 „
III. Führung von Geschäftsreisenden:
a) mit Muster
für die halbe Stunde
b) mit Muskerkosfer auf Handwagen
für die halbe Stunde
Die angefangene halbe Stunde wird als voll gerechnet.
0,40 RM.
0,50 „
§ 2.
In der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr kommt der anderthalbfache Betrag der obigen Preissätze in Ansatz.
§ 3.
Dienstleistungen, welche in vorstehender Gebührenordnung nicht aufgeführt sind, insbesondere alle Dienstleistungen nach außerhalb der Stadt, sowie Transporte von Möbeln, Klavieren, Kassenfchränken, außerdem mehr wie 50 kg Gepäck und dergleichen unterliegen besonderer vorheriger Vereinbarung.
§ 4.
Jede Gebührenübersorderung, insbesondere das Verlangen von Trinkgeldern, ist den Dienstmännern untersagt und wird auf Grund des § 148 Abf. I Ziff. 8 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 5.
Die Gebührenordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Mit dem gleichen Tage wird die Gebührenordnung vom 12. Juli 1925 aufgehoben.
Gießen, den 25. Juli 1932.
Hessisches Polizeiamt: Dr. Kayser.
Dienslnachrichlen des kreisamkes.
Ludwig Schwarz III. und Ludwig Kreiling aus Mainzlar wurden zu Ersatzfeldgeschworenen der Gemeinde Mainzlar ernannt und verpflichtet.
Polizeidiener Heinrich Meuz II. ist zum Bürgermeister der Gemeinde Saasen gewählt und verpflichtet worden.
In Vilbel (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmahnahmen sind ab 1. August 1932 aufgehoben worden.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei, D. Lange, Gießen.
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