Amtsverkündigungsblatt
für die Krovinzial-irektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Jlr. 65 Erscheint Dienstag und Freitag. 4. November
2kur durch die Post zu beziehen.
1932
Inhalks-Uebersichk: Backordnung für die Gemeinde Leihgestern. — Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Liessen — Ge- ÄmS®te“ÄÄ Lehrgänge- 1932/33 an den Landwirtschaftlichen Schulen be7hessischen Landwkru
jchaftsamtern. Die Aufstellung der /Loranschlage der evangelischen Kirchengemeinden für das Rechnungsjahr 1933. — Gedenkbuch „Paul von Hindenburg als Mensch, Staatsmann und Feldherr". — Dienstnachrichten.
Backordnung
für die Gemeinde Leihgestern.
Nach Anhörung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung der Gemeinde Leihgestern wird mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern für die Gemeinde Leihgestern aus Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 die nachstehende Backordnung erlassen:
Backordnung für die Gemeinde Leihgestern.
§ 1.
Jeder Ortseinwohner ist berechtigt, nach Maßgabe der gegenwärtigen Vorschriften, für seinen eigenen Bedarf in dem Gemeindebackhaus zu backen.
§ 2.
Bäcker von Beruf sind von dem Gebrauch des Gemeindebackofens zu ihrem Gewerbebetrieb ausgeschlossen. Für ihren Haushalt bleibt ihnen die Mitbenutzung gleich den anderen Einwohnern nach Reihenfolge und Los gestattet. Ausnahmen erfordern die Genehmigung des Gemeinderats.
§ 3.
Die Aufsicht über den Vollzug der Backordnung kommt der Bürgermeisterei zu. Die Aufsicht über das Backen liegt dem vom Gemeinderat jeweils bestellten Aufseher (Backmeister) ob, dessen Anordnungen, vorbehaltlich der Befugnis des davon Betroffenen, sich hiergegen bei der Bürgermeisterei zu beschweren und Abänderungen zu erwirken, unweigerlich Folge zu leisten ist.
§ 4.
Diejenigen Ortseinwohner, die in dem Gemeindebackofen Brot backen wollen, sind verpflichtet, sobald sie an der Reihe sind, an einem Montag oder an einem anderen auf einen Feiertag folgenden Werktage den Ofen zum Brotbacken anzuheizen.
Dem Backmeister liegt es ob, die Einhaltung der Reihenfolge zu überwachen und jeden Ortseinwohner, der an die Reihe des Anheizens kommt, acht Tage zuvor in Kenntnis zu setzen.
Wer das ihm obliegende Anheizen unterläßt oder zum Schein nur etwas Holz verbrennt ohne zu backen, hat eine Vergütung von vier Reichsmark an die Gemeindekasse zu zahlen, wofür der Backmeister das Anheizen veranlaßt.
Bis zur Zahlung dieses Betrages ist der Zahlungspflichtige von der Benutzung des Gemeindebackofens ausgeschlossen. Hinderungsgründe, über deren Triftigkeit die Bürgermeisterei zu entscheiden hat, sind dieser sofort anzuzeigen, nachdem der Betreffende davon Kenntnis erhalten hat, daß er den Ofen anzuheizen habe. Wird die rechtzeitig vorgebrachte Entschuldigung als begründet anerkannt, so fallen die angedrohten Rechtsnachteile weg. Die Bürgermeisterei hat aber im Einvernehmen wüt dem Backmeister und nach Anhörung des zeitig Verhinderten zu bestimmen, wann dieser feiner Pflicht des Anheizens an einem anderen iage zu genügen habe und die Beteiligten hiervon in Kenntnis zu eßen. Die seitherige Ordnung, daß drei Ortseinwohner angebacken haben, soll beibehalten werden.
§ 5.
Die Reihenfolge des Backens wird durch Verlosung bestimmt, und War: Dienstag, Donnerstag und Samstag um 10 Uhr beim Backhaus, Gießener Straße, und um 11 Uhr beim Backhaus, Rathausstraße.
Wer zum Losen nicht rechtzeitig erscheint, muß am nächsten Tage erneut mitlosen. Wenn mehrere Ortseinwohner vor dem Losen erklären, zusammen ein Gebäck backen zu wollen, so kann dies zwar zugelassen werden, es hat aber sodann nur einer von ihnen für alle mitzulosen. "ie Abtretung eines Backloses an einen andern ist nur mit Genehmi- 9ung des Vackmeisters zulässig. Die Blechnummern sind der ausgelosten Keihensolge nach, jeweils auf einer im Backhaus auszuhängenden Tafel SU verzeichnen.
8 6.
Ist jemand, der ein Backlos gezogen hat, aus irgendeinem Grunde 0,11 -Sncten verhindert, so hat er einen Vertreter zu stellen, andernfalls er auf 14 Tage vom Lacken ausgeschieden wird.
~ § 7.
Der Beginn des Backens wird für das Sommerhalbjahr (1. April bis ff-September) auf 6 Uhr, für das Winterhalbjahr (1. Oktober bis
'ar3) auf 8 Uhr vormittags festgesetzt.
§ 8.
Zu jedem Gebäck Brot stehen dem, der den Ofen anheizt, drei Stunden, und jedem Nachbäcker zweieinhalb Stunden zur Verfügung. Jeder Nachbäcker ist verpflichtet, innerhalb einer Viertelstunde mit dem Backen fortzufahren. Die Zahl der an einem Tage Backenden soll in ber Jjljwel im Sommerhalbjahr sechs, im Winterhalbjahr fünf betragen. ***
§ 9.
Der Beginn des Kuchenbackens vor Festtagen wird je nach den Bedürfnissen vom Backmeister bestimmt. Vor Festtagen muß Tag und Nacht durchgebacken werden, lieber die hierbei einzuhaltende Reihenfolge wird vom Backmeister eine besondere Liste angefertigt.
§ 10.
Mit dem Obstkuchenbacken vor Sonntagen im Herbst soll, soweit die Bedürfnisse nichts anderes erfordern, am Freitagmittag begonnen werden. Das Backen geht nach der vom Backmeister festgestellten Reihenfolge vor sich. Das Zusammenbacken Mehrerer kann zugelassen werden.
§ H.
Aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten, Kindtaufen, Konfirmationen und Dreschen mit der Dreschmaschine, kann der Backmeister einzelnen, die ordnungsmäßig einen Tag vor dem Backlosen hierum nachsuchen, unabhängig vom Backlosen eine bevorrechtigte Reihenfolge einräumen, die von den übrigen Teilnehmern zu beachten ist. Den SBirten soll anläßlich von Kirchweihen oder größeren Festlichkeiten ein besonderes Vorrecht eingeräumt werden.
§ 12.
Wer mit seinem Gebäck fertig ist, hat den Ofen von Asche und ebenso die Backstube zu reinigen, sowie auch das Zustellen der Deffnungen am Backofen gehörig zu besorgen. Im Unterlassungsfälle hat der Nachbücker dem Backmeister sogleich hiervon Anzeige zu machen. Versäumt dies der Nachbäcker, so hat er die Nachteile feiner Säumnis selbst zu tragen.
§ 13.
Der zuerst Backende hat den Schlüssel zu dem Backhaus bei dem Backmeister in Empfang zu nehmen und an den Nachbäcker abzuliefern. Der zuletzt Backende hat nach Vollendung seines Gebäcks die Backstube zu reinigen, Tür und Fensterläden ordnungsmäßig zu verschließen und den Schlüssel spätestens innerhalb einer Stunde an den Backmeister abzuliefern.
§ 14.
Verunreinigung oder Beschädigung des Backhauses sind zu vermeiden. Verboten ist das Dörren von Holz in dem Backofen, das Holzhauen in dem Backhaus und der Gebrauch von zu dicken Wellen oder nicht gehörig kleingemachtem Holz.
Das Verbrennen von Dornreisig ist gänzlich untersagt. Das Zustellen der Deffnungen am Backofen hat jeder Backende zu besorgen.
Wer von den Backenden eine festgestellte Beschädigung nicht sogleich dem Backmeister anzeigt, kann für den Schaden selbst haftbar gemacht werden.
§ 15.
Säuberungen der in vorstehender Backordnung festgelegten Geldbeträge unterliegen der Beschlußfassung des Gemeinderats und der Genehmigung des Kreisamtes.
8 16.
Diese Backordnung tritt mit der Verkündigung im Amtsverkiindi- gungsblatt in Kraft.
8 17.
Wer den Bestimmungen der Backordnung für die Gemeinde Leihgestern zuwider handelt, wird mit Geldstrafe bis 150 Reichsmark und im Uneinbringlichkeitsfall mit Haft bestraft.
Gießen, den 25. Oktober 1932.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t.
Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen.
Sämtliche Kreise des Landes waren am 15. Oktober 1932 frei von Maul- und Klauenseuche.


