Ausgabe 
2.8.1932
 
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Amisverkündigungsblati

für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Ar. 53

Erscheint Dienstag und Freitag.

2. August

1932

Dur durch die Post zu beziehen.

Inhalts-Uebersicht: Maul- und Klauenseuche in Steinbach. Revision der Bierdruckapparate. Schlachthausanlage des Richard Weller in Wieseck. Feldbereungungen Trohe, Rödgen und Lauter. Dienstnachrichten.

bar vor und nach dem Gebrauch gründlich mit kochendem Wasser zu säubern.

3. Bei Anwendung von atmosphärischer Luft als Druckmittel ist der Oelfänger und Windkessel mindestens einmal im Monat einer durchgrei­fenden Reinigung zu unterziehen. Ist an dem Windkessel eine Vorrichtung angebracht, durch welche in demselben übergerissenes Schmieröl oder Bier abgelassen und die Beschaffenheit der aus dem Windkessel ausströmenden Luft beurteilt werden kann (etwa ein dicht über dem Boden des Wind­kessels eingelassener Hahn), so genügt es, die Reinigung des Windkessels alle drei Monate vorzunehmen.

4. Die Reinigung der Bierdruckvorrichtung ist dem Wirt zwar selbst überlassen, indessen ist die Polizeibehörde befugt, die Beschaffenheit der Bierdruckvorrichtung einer fachmännischen Kontrolle jederzeit zu unter­werfen, deren Kosten der Besitzer zu tragen hat. Wird hierbei die Bier­druckvorrichtung in ordnungswidrigem Zustand befunden, so kann die Polizeibehörde die ordnungsmäßige Herrichtung auf Kosten des Besitzers anordnen.

III. Strafbeflimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit sie nicht unter die Reichsgesetze vom 25. Juni 1887, den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen betreffend oder vom 14. Mai 1879, den Ver­kehr mit Nahrungsmitteln usw. betreffend, fallen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann dem Wirt die weitere Benutzung einer Bierdruckoorrichtung untersagt werden.

IV. Schlußbestimmungen.

Die vorstehenden Vorschriften treten drei Monate nach dem Tage der Bekanntmachung im Kreisblatt an Stelle des hierdurch aufgehobenen Reglements vom 2. Dezember 1888 in Kraft.

Bestehende Bierdruckoorrichtungen, welche in der einen oder anderen Beziehung den vorstehenden Vorschriften nicht entsprechen, müssen bis dahin außer Gebrauch gesetzt oder vorschriftsmäßig abgeändert sein.

Gießen, den 30. Mai 1904.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Wagner.

Bekanntmachung.

Mr.: Maul- und Klauenseuche in Steinbach.

In Steinbach ist die Seuche erloschen. Die angeordneten Sperrmaß­nahmen werden hiermit aufgehoben.

Gießen, den 27. Juli 1932.

Kreisamt Gießen. 3. 33.: Schmidt.

Mr.: Revision der Bierdruckapparate.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Die nachstehende Polizeiverordnung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Wir empfehlen, die Wirte in Ihrer Gemeinde besonders darauf hinzuweisen.

Gießen, den 28. Juli 1932.

Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt.

Auf Grund des Artikels 78 des Gesetzes, betreffend die innere Verwal­tung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 12.3uni 1874, werden unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 28. November 1902 und vom 5. Mai 1904 über die Einrichtung und die Reinhaltung der Bierdruckapparate (Bierpressionen, Bierpumpen) für den Kreis Gießen die nachstehenden Borschriften erlassen:

I. Einrichtung der Bierdruckvorrichtungen (Bierpressionen, Bierpumpen).

Bei dem gewerbsmäßigen Ausschank von Bier dürfen Drückvorrich­tungen nur dann verwendet werden, wenn ihre Einrichtung folgenden Vor- aus(etzungen entspricht:

1. Die Leitungsrohren für Bier müssen aus reinem oder in 100 Ge­wichtsteilen nicht mehr als 1 Teil Blei enthaltenden Zinn hergestellt sein und einen Durchmeper von nicht weniger als 1 Zentimeter Haden.

Das in das Faß einzusteckende Steigrohr des sog. Stechhahns muß aus beiderseits gutverzmntem Messing bestehen, und der Kopf des Stechhahns muß auf der 3nnenfläche gut verzinnt sein.

2. Besteht die Rohrleitung aus Zinn, so ist zur Beurteilung der Rein­heit an geeigneter Stelle ein Glasrohr von gleicher Weite und nicht weniger als 0,30 Meter Länge einzuschalten.

Das Glasrohr muß an beiden Enden in eine auf der Innenseite gut verzinnte Messinghülse befestigt und durch Gewindverschluß mit dem Lei­tungsrohr verbunden und plombiert sein. Bei denjenigen Bierdruckoor­richtungen, bei welchen die Bierfässer direkt unter der Zapfstelle im Büfett und nicht im Keller liegen, kann das Glasrohr zur Kontrolle der Rein­haltung der Bierleitungsröhren wegfallen.

3. Als Druckmittel darf nur reine atmosphärische Luft oder reine aus flüssiger Kohlensäure hergestellte gasförmige Kohlensäure verwendet werden.

4. Bei Verwendung von Luft muß diese aus dem Freien, und zwar von einem Ort zugeführt werden, welcher mindestens 5 Meter über dem Erd­boden und ebenso weit von Aborten, Dungstätten, Pfuhlgruben und der­gleichen entfernt ist, so daß eine Verunreinigung der Luft durch gesund­heitsschädliche Gase nicht zu befürchten ist.

5. Die zur Zuführung der Luft dienenden Röhren haben aus Metall zu bestehen. Das Luftrohr muh so konstruiert sein, daß es gegen das Ein­dringen von Schmutz gesichert ist. Der Trichter ist zum Zweck der Luft- fittration mit sog. chemisch reiner weißer Watte locker auszufüllen. Statt des Metallrohrs darf vom sog. Verteiler bis zum Stechhahn starkwandiger, bleifreier Eummifchlauch verwendet werden.

6- Zur Verhinderung der Einführung von Schmieröl in den Windkessel ht zwischen diesem und der Luftpumpe ein Oelfänger anzubringen. Der Oelfänger sowie der Windkessel müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, durch welche sie leicht gereinigt werden können.

7. Im Spundaufsatz des Stechhahns oder in dem an diesen angrenzen­den Teil des Luftleitungsrohrs ist zur Verhinderung des Uebertretens von oier oder Bierschleim in den Windkessel ein sog. Rückschlagventil ein- Megen.

8. Vor dem Gebrauch jeder Bierdruckvorrichtung ist die polizeiliche Ge- »chmigung auf Grund eines sachverständigen Gutachtens zu erwirken.

9 Zum Zweck der Druckregulierung ist in der Nähe der Ausschankstelle m Druckmesser (Manometer Indikator) anzubringen. Der Druck in der Edruckvorrichtung darf 1% Atmosphären Ueberdruck nicht überschreiten.

II. Reinhaltung der Bierdruckvorrichtung.

halten ^eIe i3er Bierdruckvorrichtung sind stets sorgfältig rein zu 2- D'^Vierleitungsröhren müssen in der Regel allwöchentlich gereinigt dm. Wird bei der Reinigung eine Bürste benutzt, so ist diese unmittel­

. Bekanntmachung,

Betr.: Schlachthausanlage des Richard Weller in Wieseck.

Richard Weller in Wieseck beabsichtigt, auf den ihm gehörigen Grund­stücken, Flur IV, Nr. 71 und 72 der Gemarkung Wieseck ein Schlachthaus zu errichten.

Plan und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet, auf der Bürgermeisterei Wieseck zur Einsichtnahme für Interessenten offen." Etwaige Einwendungen sind bei Meldung des Ausschlusses binnen dieser Frist schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Wieseck oorzubringen.

Gießen, den 21. Juli 1932.

Kreisamt Gießen. 3. 33.: Grei n.

Bekanntmachung.

Vetr.: Feldbereinigung Trohe; hier: die Arbeiten des II. Abschnitts.

3n der Zeit vom 12. bis einschließlich 25. August 1932 liegen im Amts­zimmer der Hess. Bürgermeisterei zu Trohe die Akten über die Arbeiten des 1L Abschnitts obiger Gemarkung zur Einsicht der Beteiligten offen.

Es sind dies:

1. 1 Band Gütergeschosse;

2. 1 Band Besitzstandsverzeichnis;

3. 2 Abschätzungsblätter.

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet da­selbst Freitag, den. August 1932, vormittags 9% bis 10/4 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Hinweis einlade, daß die Nichterscheinen­den mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sollen die Beschwerdepunkte und die Begründung enthalten.

Friedberg, den 8.3uli 1932.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Rödgen (Kreis Gießen); hier: die Arbeiten des II. Abschnitts.

In der Zeit vom 12. bis einschließlich 25. August 1932 liegen im Amts­zimmer der Hess. Bürgermeisterei zu Rödgen die Akten über die Arbeiten des II. Abschnitts obiger Gemarkung zur Einsicht der Beteiligten offen.