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Amtsverkündigungsblatt
fgr die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Erscheint Dienstag und Freitag.' 30. IUM Äur durch die Post zu beziehen.1931
:: Die neue Fassung des Brotgesetzes. - Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Heuchelheim und Ruttershausen. Dienstnachrichten.
Bekanntmachung der neuen Fassung des Brokgesehes.
Vom 9.3uni 1931.
Auf Grund der Zweiten Notverordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I g. 279) Siebenter Teil Kapitel I Artikel 2 wird das Brotgesetz in der neuen Fassung nachstehend bekanntgegeben.
Berlin, den 9. Juni 1931.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Schiele.
B r o t g e s e h.
§ 1.
Bei Brot (einschließlich des Kleingebäcks), für das als Getreideerzeugnisse ausschließlich oder überwiegend Mahlerzeugnisse des Weizens verwendet werden, ist ein Zusatz von Kartoffelstärkemehl bis zu 10 vom hundert der Mahlerzeugnisse ohne Kenntlichmachung erlaubt.
§ 2.
Brot, für das ausschließlich oder überwiegend Mahlerzeugnisse des Roggens verwendet werden, darf gewerbsmäßig nur in bestimmten Gewichten hergestellt werden.
Das Gewicht des frischen Brotes muh mindestens 500 Gramm betragen und durch 250 teilbar fein. Das Gewicht ist von dem Hersteller auf dem Brote für den Käufer leicht erkennbar anzugeben.
Ohne die vorgeschriebene Angabe (Abf. 2) darf Brot der im Abs. 1 genannten Arten ungeteilt gewerbsmäßig nicht angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
Die Vorschriften in den Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Brot bis zu 250 Gramm.
§ 3.
Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats nähere Bestimmungen über die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Angabe treffen.
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen Richtlinien über die Berücksichtigung von Fehlergrenzen bei der Gewichtsnachprüfung.
§ 4.
Die Vorschriften des § 2 gelten auch für die Betriebe der Genossenschaften und ähnlicher Vereinigungen.
§ 5.
Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich einer der Vorschristen des § 2 oder einer auf Grund des § 3 Abf. 1 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.
Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so tritt Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark ein.
§ 6.
Es ist verboten, Roggen und Weizen, der durch Cosin oder in sonstiger Weise als ausschließlich zur Viehfütterung bestimmt gekennzeichnet ist, ober Mahlerzeugnisse solchen Roggens oder Weizens zu anderen Zwecken als zur Viehfütterung zu verwenden oder in den Verkehr zu bringen.
Wer -vorsätzlich einem der Verbote des Abf. 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können in den Fällen des Abs. 2 die Gegenstände • eingezogen werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören.
§ 7.
Die Vorschristen des Lebensmittelgesetzes vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 134) bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 1 unberührt.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 6, 7 am 30. September 1932 außer Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der §§ 1, 7 bestimmt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Heuchelheim.
In der Gemeinde Heuchelheim kommt vom 1. Juli lfd. 3s. ab die Vier- skeuer zur Erhebung.
Die von dem Herrn Minister des Innern lt. Verfügung vom 23.3uni 1931 zu Nr. M. d. 3. 31501 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom 1.3uli bis einschl. 3.3uli lfd. 3s. jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf.
Heuchelheim, den 30.3unt 1931.
Hessische Bürgermeisterei Heuchelheim. Rinn.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Ruttershausen.
3n der Gemeinde Ruttershausen kommt vom 1. Juli lfd. 3s. ab die Biersteuer zur Erhebung.
Die von dem Herrn Minister des 3nnern lt. Verfügung vom 23.3uni 1931 zu Nr. M. d. I. 31504 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom 1. 3uli bis einschl. 3. 3uli lsd. 3s. jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf.
Ruttershausen, den 30. 3uni 1931.
Hessische Bürgermeisterei Ruttershausen. Schwarz.
Dienstnachrichken des Krelsamkes.
Bei der am 11.3um d. 3. stattgefundenen Wahl eines Beigeordneten der Gemeinde Holzheim wurde der Landwirt Wilhelm Georg Konrad Ohly aus Holzheim zum Beigeordneten dieser Gemeinde gewählt.
Der Minister des 3nnern hat im Wege des Loseaustauschverkehrs im Volksstaat Hessen gestattet:
Geldlotterie zugunsten des Münsters in Ulm a. D., Ziehungstermin: 14. August 1931.
Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.


