Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

I. 39 Erscheint Dienstag und Freitag. 29. Aur durch die Post Zu beziehen. 1931 * *

Inhalts-Aebersicht: Voraussichtliche Aeichssteuerübcrweisungen. - Die Umlagen und die Sondergebäudesteuer der Provinz Oberhefsen. - Die Wahlen zum Provinzialtag der Provinz Oberhessen. - Verlust eines Dienstausweises. - Jugendtag und Steinfeier. - Heimatkundliche Arbeits­gemeinschaften. - Landwirtschaftskunde. - Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Reinhardshain und Saubringen. - Dienstnachrichten.

Bekanntmachung, betreffend voraussichkliche Reichssteuerüberweifungen für das Rechnungsjahr 1931.

Unter Bezugnahme auf Ziffer 11 meines Amtsblattes Nr. 9 vom 19. April 1928 bringe ich hierdurch unter dem bekannten Vorbehalt zur Kenntnis der beteiligten Gemeindeverwaltungen, daß im Rechnungsjahre 1931 auf die Einheit der neuen Schlüsselzahlen der Einkommensteuer vor- eussichtlich 11,30 RM. und auf die der Körperschaftssteuer voraussichtlich 1,20 RM. zur Verteilung gelangen werden. Auf die Einheit der unver­änderten seitherigen Umsatzsteuer-Schlüsselzahlen entfallen im Rechnungs­jahre 1931 voraussichtlich 3,30 RM.

Darmstadt, den 16. Mai 1931.

Der Minister des Innern. I. 23.: Dr. R e i tz.

Bekanntmachung.

Vetr.: Die Umlagen und die Sondergebäudesteuer der Provinz Oberhessen: hier: die endgültigen Steuersätze für das Rechnungsjahr 1930.

Auf Grund der Beschlüsse des Provinzialtags und des Provinzialaus- jchusies werden mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 15. Mai 1931 zu Nr. M. d. I. 27 708 in der Provinz Oberhessen im Rech­nungsjahr 1930 folgende endgültige Steuersätze erhoben:

Endgültige Steuersätze

Auf je 100 RM. Steuerwert in Reichspfennigen

A B

1. der Gebäude und Bauplätze 3,75 5,25

2. a) des landwirtschaftlich oder gärtnerisch und l 11,25

b) des forstwirtschaftlich genutzten Grund- ! 8,25 besitzes I 12,50

3. a) auf je 100 RM. des Gewerbekapitals 7,25,

b) auf je 100 RM. des Gewerbeertrags 40,,

4. auf je 1 RM. des staatlichen Sondergebäude- - steuersolls von den Steuerwerten

a) bis 7000 RM.13,725

b) über 7000 RM.11,98

Es gelten die Steuersätze unter A in den Gemeindegemarkungen, die unter B in den selbständigen Gemarkungen und für den gemarkungsselb- ftänbigen Grundbesitz.

Die endgültigen Ausschläge der Provinzialumlagen in 1930 erfolgen auf der Grundlage der für das Rechnungsjahr 1930 endgültig festgesetzten Steuerwerte gemäß den Gesetzen betr. Aenderung des Stenervorauszah- iungsgefetzes vom 10. Dezember 1929 in der Fassung des Abänderungs- gefetzes vom 9. Dezember 1930 in Verbindung mit dem 2. Abänderungs- gefetz vom 25. März 1931.

Heber die endgültige Jahressteuerschuld 1930 und die sich hiernach er­gebende Erhöhung oder Ermäßigung gegenüber der vorläufigen Jahres- sieuerschuld wird dem Steuerpflichtigen ein endgültiger Steuerbescheid zu­gestellt in Verbindung mit dem Steuerbescheid über die Steuern des Rech­nungsjahres 1931. In den Gemeinden erfolgt die Erhebung der Provinzial­umlagen zusammen mit den Gemeinde- und Kreisumlagen durch die Ge- meinbetaffen und, wenn Gemeindeumlagen nicht zur Erhebung kommen, durch die Kreiskassen. In den selbständigen Gemarkungen erfolgt die Er­hebung der Provinzialumlagen gemeinsam mit den Kreisumlagen durch die Kreiskassen. Bei Zahlung der 1. Rate der Gemeinde-, Kreis- und Pro- uinzialumlagen für 1931 werden die endgültigen Provinzialumlagen für 1930 Rj. mit den Steuerpflichtigen abgerechnet. Wenn die endgültige «hressteuerschuld 1930 größer ist als die vorläufige Jahressteuerschuld

*930, so wird der Mehrbetrag auf einmal, und zwar mit der ersten Rate der Gemeinde-. Kreis- und Provinzialumlagen 1931 fällig. Ist die end Mtige Jahressteuerschuld 1930 kleiner als die vorläufige Jahressteuerschuld 1930, [o wird der überschießende Betrag erstattet, insoweit nicht Auf- kechnung mit rückständigen kommunalen Steuern oder mit der ersten Rate der Steuern für 1931 Rj. stattfinden kann. Eine Aenderung an den früher ejtgesetzten Fälligkeitspunkten der vorläufigen Steuerraten von 1930 tritt hierburd; nicht ein. Eine Festsetzung der endgülligen Provinzialunllagen hübet nur für solche Steuerpflichtige statt, bei denen sich die endgülligen oteuerroerte für 1930 Rj. gegenüber den Steuerwerken, die der vorläufigen «ranlagung zugrunde gelegt wurden, um mehr als 5 v. h. verändert Men. Ist dies nicht der Fall, so sind die Grundsteuern, Gewerbesteuern nnb Sondergebäudesteuern abgegolten durch diejenigen Zahlungen, die

auf Grund des Artikels 6, Abs. 1 des Steuervorauszahlungsgefctzes vom 10. Dezember 1929 vorläufig nach den Besteuerungsgrundlagen des Rech­nungsjahres 1929 entrichtet wurden. Haben sich innerhalb einer und derselben Gemarkung bei keinem Steuerpflichtigen die Steuerwerte für die endgültige Veranlagung gegenüber denjenigen der vorläufigen Ver­anlagung um mehr als 5 v. H. verändert, so gelten die vorläufigen Heb- register auch als endgültige Hebregister.

Wenn der Unterschied zwischen endgültigen und vorläufigen Steuer­beträgen für Gemeinde, Kreis und Provinz zusammen den Betrag von 3 RM. nicht übersteigt, so findet weder eine Nachforderung noch eine Rückzahlung statt.

Bei verspäteter Zahlung der Provinzialumlagen werden dieselben Zu­schläge erhoben, wie sie der hessische Staat bei verspäteter Zahlung von Steuern und Abgaben erhebt.

Gießen, den 22. Mai 1931.

Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen: Graes.

Bekanntmachung.

Vetr.: Die Wahlen zum Provinzialtag der Provinz Oberhessen.

Von den am 17. November 1929 in den Provinzialtag der Provinz Oberhessen gewählten Mitgliedern ist Friedrich Jost, Altbürgermeister in Bermuthshain, verstorben.

Die Provinzialwahlkommission hat in ihrer heutigen Sitzung sestgestcllt, daß gemäß den Vorschriften des Artikels 57, Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen für Gemeinden und Gemeindeverbände (Kreise und Provinzen! vom 7. Oktober 1925 an seine Stelle als Mitglied in den Provinzialtag zu berufen ist:

Konrad (Kurl) Göbel, Landwirt in Pfordt (Kreis Lauterbach).

Gießen, den 23. Mai 1931.

Der Provinzialwahlkommissar.

Graes, Provinzialdirektor.

Bekanntmachung.

Betr.: Verlust eines Dienstausweises.

Der Dienstausweis Nr. 42 des Polizeihauptwachtmeisters Karl Vöcher ist in der Nacht vom 15. auf 16. d. M. in hiesiger Stadt verloren gegangen. Dieser Personalausweis berechtigte gleichzeitig zum Führen von Schnß- waffen und war von dem Polizeiamt Gießen ausgestellt.

Er wird hiermit für ungültig erklärt.

Wir haben Bücher einen neuen Dienstausweis, der die Nr. 91 trägt, ausgestellt.

Gießen, den 22. Mai 1931.

Hessisches Polizeiamt: Wolf.

Betr.: Jugendtag und Steinfeier.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen hat verfügt:

Da Jugendtag und Steinfeier sehr nahe beieinander liegen, empfehle ich, die Feiern zusammenzulegen und die Würdigung des Freiherrn vom Stein zum Gegenstand der Ansprachen am Jugendtag zu machen.

Gießen, den 26. Mai 1931.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fische r.

Betr.: Heimatkundliche Arbeitsgemeinschaften: hier: Einfiihrungskursus für die volkswirtschaftlichen Fachgruppen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir weisen Sie auf die Verfügung des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen K. M. III Rr. 19 465 in Nr. 117 derDarmstädter Zeitung" vom 22. Mai 1931 hin und empfehlen Ihnen, Meldungen von Lehrern, die an dem Einführungskursus teilzunehmen wünschen, bis spätestens znm 1. Juni bei uns einzureichen.

Gießen, den 26. Mai 1931.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer.