Amtsverkündigungsblatt
för die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Hk. 53 Erscheint Dienstag unö Freitag. 28. Luli Nur durch die Post Zu beziehen. 1931
Jnhalts-Aebersicht: Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten. — Die Erhebung einer Biersteuer.
Bekanntmachung
betreffend die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten.
Vom 17. Juli 1931.
Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß für die Deckzeit 1931 das Deckgeld für Bedecken von Stuten durch Hengste des Landgestüts mdgültig^auf 40 RM. festgesetzt worden ist.
Die in Hessen wohnenden Stutenbesitzer haben nach Schluß der Deckzeit zunächst nur einen Teilbetrag von 15 RM. zu entrichten. Der Restbetrag von 25 RM. wird ihnen gestundet' bis zum Ablauf der Trächtig- keitsdauer. Wird nach dieser von dem Stutenbesitzer nachgewiesen, daß seine während der Deckzeit gedeckte Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat, so wird der Rest des Deckgeldes erlassen. Ein Erlaß des Restbetrages (Fohlengeld) tritt auch dann ein, wenn das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Beim Verkauf einer gedeckten Stute an einen anderen, in Hessen wohnenden Besitzer kommt ein Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes nur in Frage, wenn von dem seitherigen Besitzer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Stute bei dem neuen Besitzer ein Fohlen nicht zur Welt gebracht oder das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Für nach außerhalb Hessens verkaufte Stuten wird der Restbetrag des Deckgeldes auch dann nicht erlassen, wenn die Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat.
Richt in Hessen wohnende Stutenbesitzer, die in Hessen Stuten decken lassen, haben das volle Deckgeld (1. und 2. Teilbetrag zusammen) alsbald zu entrichten. Auch nichthessischen Stutenbesitzern kann der 2. Teilbetrag des Deckgeldes (Fohlengeld) erlassen bzw. zurückerstattet werden, wenn sie bis spätestens Ende Juli des auf das Decken folgenden Jahres durch eine amtliche Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisteramts oder der Ortspolizeibehörde den Nachweis erbringen, daß ihre während der vorigen Deckzeit gedeckte Stute ein Fohlen nicht geworfen oder das Fohlen eine Lebensdauer von 28 Tagen nicht erreicht hat.
Deckscheine für Stuten, die aus irgendeinem Grunde nicht bedeckt wurden, sind der ausstellenden Behörde bis spätestens Ende Juli des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden, zurückzugeben. Unterbleibt die rechtzeitige Rückgabe, so wird angenommen, daß das Bedecken der Stuten stattgefunden hat. Das Deckgeld wird alsdann von den Stutenbesitzern beigetrieben. Spätere Einreden hiergegen können nicht berücksichtigt werden.
Anträge auf Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes für Stuten, die lebende Fohlen nicht geboren haben oder deren Fohlen innerhalb 28 Tagen nach der Geburt verenden, haben die Stutenbesitzer nach Ablauf der Trächtigkeitsdauer, spätestens bis Ende Juli des auf das Decken folgenden Jahres, bei den Ortsbehörden zu stellen, worüber von diesen spätestens bis zu dem genannten Zeitpunkte besondere Niederschriften (Protokolle) zu errichten sind. Auf die rechtzeitige Stellung der Anträge und die rechtzeitige Errichtung der Niederschriften wird mit dem Anfügen hingewiesen, daß auch hier die Stutenbesitzer die Folgen einer etwaigen Versäumnis zu tragen haben.
Darmstadt, den 17. Juli 1931.
Der Minister für Arbeit und Wirtschaft.
K o r e l l.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer.
In den Gemeinden Muschenheim und Steinbach kommt vom 1. August l. I. ab die Biersteuer zur Erhebung.
Die von dem Herrn Minister des Innern genehmigte Biersteuerordnung liegt vom 29. Juli bis einschließlich 31. Juli l. I., jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags, auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf.
Gießen, den 27. Juli 1931.
Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel.
Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange. Gießen.


