Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
».45 Erscheint Dienstag und Freitag. 26. 3utll Dur durch die Post zu beziehen. 1931
Inhalts-Aebersicht: Die Umlagen und die Sondergebäudesteuer der Provinz Oberheffen und des Kreises Gießen. - Die Veranlagung der Um» lagen und der Sondergebäudesteuer der Gemeinden, Kreise und Provinzen durch die Finanzämter. — Der Voranschlag der Hessischen Handwerkskammer. - Die Erhebung von Gebühren sür die Müllabfuhr in der Stadt Gießen- - Die Erhebung einer Diersteuer in der Gemeinde Bersrod und Rabertshausen- — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Umlagen und die Sondergebäudesteuer der Provinz Oberhessen; hier: die Steuersätze sür das Rechnungsjahr 1931.
Auf Grund der Beschlüsse des Provinzialausschusses und des Provin- zialtags werden mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 15. Juni 1931 zu Nr. M. d. I. 30 452 in der Provinz Oberhessen im Rech
nungsjahr 1931 folgende Steuersätze erhoben:
Auf je 100 Mark Steuerwert
1. der Gebäude und Bauplätze
2. a) bes landwirtschaftlich oder gärtnerisch
b) bes forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes
3. a) auf je 100 Reichsmark des Gewerbekapitals
b) auf je 100 Reichsmark des Gewerbeertrags
4. auf je 1 RM. des staatlichen Sondergebäudesteuer- solls von den Steuerwerten
a) bis 7000 Mark
b) über 7000 Mark
in Reichspfennigen
A B
3,75* 5,25*
8,25* 11,25*
8,25* 12,5*
7,25*
40,0*
—13,725
—11,98
Die Sondergebäudesteuer nimmt an der Senkung der Realsteuern nicht teil.
Es gelten die Steuersätze unter A in allen Gemeindegemarkungen und die unter B in den selbständigen Gemarkungen und für den gemarkungsselbständigen Grundbesitz.
Jrn Rj. 1931 fällt das seitherige System des jährlich zweimaligen kommunalen Steuerausschlags (eines vorläufigen und eines endgültigen) weg, und die Provinz hat für dieses Rechnungsjahr gemäß Artikel 6 Abf. 7 des Steuervorauszahlungsgesetzes vom 10. Dezember 1929 (Reg.- Bl. S. 205) in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 9. Dezember 1930 (Reg.-Bl. S. 309) ihre Grundsteuer, Gewerbesteuer und Sonder- gebäubesteuer sofort endgültig nach den Besteuerungsgrundlagen des Vorjahres, das sind die rechtskräftig für das Rj. 1930 endgültig festgesetzten Steuerwerte, zu erheben. Die Steuer für 1931 wird in 6 Zielen jeweils zum 25. der Monate Mai, Juli, September und November 1931 und Januar und März 1932 erhoben. In den Gemeinden erfolgt die Erhebung der Provinzialumlagen zusammen mit den Gemeinde- und Kreisumlagen durch die Gemeindekassen und, wenn Gemeindeumlagen nicht zur Erhebung kommen, durch die Kreiskassen. In den selbständigen Gemarkungen erfolgt die Erhebung der Provinzialumlagen gemeinsam mit den Kreisumlagen durch die Kreiskassen. Bei der Zahlung der 1. Rate der Steuer für 1931 ist mit den Steuerpflichtigen für 1930 Rj. abzurechnen. Wenn die endgültige Jahressteuerschuld 1930 größer als die vorläufige Jahressteuerfchuld 1930 ist, fo wird der Mehrbetrag auf einmal, und zwar mit der ersten Rate der Steuer für 1931 fällig. Ist die endgültige Jahressteuerfchuld 1930 kleiner als die vorläufige Jahressteuerfchuld 1930, fo wird der überfchießende Betrag erstattet, insoweit nicht Aufrechnung mit rückständigen kommunalen Steuern oder mit der 1. Rate der Steuern für bas Rechnungsjahr 1931 ftattfinben kann. Auf meine Bekanntmachung vom 22. Mai 1931 betr. die Umlagen und die Sondergebäudesteuer der Provinz Oberheffen; hier: die endgültigen Steuersätze für das Rj. 1930, abgebrucft im Amtsverkündigungsblatt Nr. 39 vom 29. Mai 1931, wird Bezug genommen. ' .
Bei verspäteter Zahlung der Provinzialumlagen werden dieselben Zuschläge erhoben, wie sie der hessische Staat bei verspäteter Zahlung von Steuern und Abgaben erhebt.
Gießen, den 22. Juni 1931.
Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. G r a e f.
* Unter Abzug der Senkungssätze von 6 v. H. bei den Grundsteuern und 12 v. H. bei den Gewerbesteuern.
Betr.: Die Veranlagung der Umlagen und der Sondergebäudesteuer der Gemeinden, Kreise und Provinzen durch die Finanzämter.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Aufstellung der Hebregister über die Gemeinde-, Kreis- und Pro- vmzialumlagen sür 1931 und die Ausstellung der Steuerbescheide, sowie ersorderlichenfalls der Ausschlag der endgültigen Gemeinde-, Kreis- und Provinzialumlagen erfolgt durch die Finanzämter auf Kosten der Gemeinden. Die Uebertragung dieser Arbeit an Private ist daher zu unterlassen.
Gießen, den 23. Juni 1931.
- -- Kreisamt Gießen. I. B.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Umlagen und die Sondergebäudesteuer des Kreises Gießen; hier: die endgültigen Steuersätze für das Rechnungsjahr 1930 und die Steuersätze für das Rechnungsjahr 1931.
Der Kreistag hat folgende Steuerausschlagssätze, sowohl als endgültige für das Rj. 1930, als auch für das Rj. 1931, beschlossen, die durch den Herrn Minister des Innern genehmigt worden sind.
A. Für die in den Gemeindegemarkungen gelegenen Steuerwerke.
Für die Stadt Für die Land- Gießen gemeinden des Kreises
Rpf. Rpf.
1. Auf je 100 Mark Steuerwert der Gebäude
und Bauplätze 0,6 3
2. Auf je 100 Mark Steuerwerk des land-
und forstw. genutzten Grundbesitzes 1,3 5,3
3. a) auf je 100 Mark des Gewerbekapitals 0,5 2,8
b) auf je 100 Mark des Gewerbeertrags 7 27
4. auf 1 RM. des staatlichen Sondergebäude-
fteuerfolls von den Steuerwerten:
a) bis 7000 Mark 2,3 9,15
b) über 7000 Mark 2 8
B. Für die in den selbständigen Gemarkungen gelegenen Sleuerwerle und den gemarkungsselbständigen Grundbesitz.
Rpf.
1. auf je 100 Mark Steuerwerk der Gebäude und Bauplätze 15,75
2. auf je 100 Mark Steuerwerk des landw. und gärtnerisch genutzten Grundbesitzes 33,75
3. aus je 100 Mark Steuerwerk des Waldbesitzes 37,50
4. a) auf je 100 Mark des Gewerbekapitals 2,8
b) auf je 100 Mark des Gewerbeertrags 27
5. auf je 1 Mark des staatlichen Sondergebäudesteuerfolls von
den Steuerwerken:
a) bis 7000 Mark 41,175
b) über 7000 Mark 35,95
Der Ausschlag und die Erhebung der Kreisumlagen erfolgt wie bisher gemeinsam mit den Gemeindeumlagen. Die Umlagen werden in 6 Zielen, jeweils zum 25. der Monate Mai, Juli, September, November 1931, Januar und März 1932 erhoben.
Bei verspäteter Zahlung der Kreisumlagen werden dieselben Zuschläge erhoben, wie sie der hessische Staat bei verspäteter Zahlung von Steuern und Abgaben erhebt.
Gießen, den 23. Juni 1931.
Kreisamt Gießen. I.B.: Schmidt.
Betr.: Den Voranschlag der Hessischen Handwerkskammer für das Rechnungsjahr 1931'und die Aufbringung der Mittel.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nachstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 12. Juni 1931 teilen wir Ihnen zur Kenntnis und weiteren Veranlassung mit.
Gießen, den 23. Juni 1931.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.
Gesetzlicher Bestimmung gemäß sind die Beiträge zur Handwerkskammer von den Gemeinden zu tragen, die berechtigt sind, sie ihrerseits wieder auf die einzelnen in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetriebe umzulegen.
Wir machen Ihnen zur dringenden Pflicht, die auf Ihre Gemeinde entfallende Umlage ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der etwaigen Einzahlung durch die Handwerksbetriebe an die Handwerkskammer abzulie- ern. Die Ablieferung kann in 4 Raten geschehen, wovon die erste alsbald ällig ist. Soweit Gemeinden noch mit Entrichtung der Umlagen aus rüheren Jahren im Rückstände sind, empfehlen wir für alsbaldige Ab- ührung derselben an die Handwerkskammer besorgt zu sein.


