Amtsverkündigungsblati
ffir die pwvinzialdirekiion OSerheffen und für das Kreisami Gießen
2ir.l4 Erscheint Dienstag und Freitag. 24. ZeVmar
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Inhalts-Aebersicht: Durchführung des Reichsviehseuchenqesetzes - Aussübrnnn Ho,-r..t < < ®te Einführung der Biersteuer in den Gemeinden Lumda und KeffelN-'M
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Jakob Stabet zu Ettingshausen wurde als stellvertretender Wiegemeister bestellt und verpflichtet.
In Rodheim v.d. h.. Kreis Friedberg, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. ’ >
gebwchm^"hE' Äre'5 Sübin9en- >st die Maul und Klauenseuche aus-
Bekanntmachung.
Bctr.: Die Einführung der Biersteuer in der Gemeinde Kesselbach.
Ruf Grund oes Ärt. 3 Abf. 1 des Hess. Äusführunasaeleües Au dein r(2rbtomt* b”J8erDr6nung des Reichspräsidenten zur Behebung °"er, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (5h®S(. 6. 311) vom 11. Dezember 1930 (Reg.-Bl. 6.311) wird sii- betnge®emQvfungsbe3irf der Gemeinde Kesselbach die Gemeindebiersteuer
Als Ortssatzung für die Gemeindebiersteuer gilt die van dem Minister des Innern herausgegebene Mustersatzung mit den sich aus der Beiordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 ergebenden Aende- rungen. Ihr Wortlaut kann in der Zeit vom 26. bis einsch! 28. d M «">' der Bürgermeisterei Kesselbach während der üblichen Dienflskunden' ei- gesehen werden.
Die Ortssatzung tritt am 1. März l. I. in Kraft. Sie tritt außer Kraft mit dem Beginne des Monats, der auf die (rechtswirksame) Beschluß, fassung des Eememderats über die Realsteuersütze für das nächste Rech- nungsfahr, oder deren Festsetzung durch die Aufsichtsbehörde folgt. “ '
Gießen, den 23. Februar 1931.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Betr.: Schweinezwifchenzählung am 2. März 1931. ■
’-fln den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
jw!!' s2' 1931 findet wieder eine Schweinezwifchenzählung statt,
oi ÄCn Amit rlt,e,Sr Zählung ist die (Ermittlung der nicht beschau- Wchligen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. Dezember 1930 bis
l„,Uarr .r1931:. Diese Ermittlung soll dazu dienen, einen Ueberblick Zu erhallensonmaßigen Verlauf der Gesamtschlachtungen an Schweinen [tabf übertragen 'st dem Landesstatistischen Amt in Darm-
meiffor ml'.5f'if,rung liegt den Hessischen Bürgermeistereien (Oberbürger- DmJ Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird «Oh titnats wegen nicht geleistet.
ßonh^t^-S-2. Zähllisten und Gemeindebogen wird Ihnen das Hessische - e statistgche Amt unmittelbar zusenden. Diejenigen Bürgermeiste-
' n bls 3um 25. Februar d. I. nicht im Besitze der nötigen Zähl 0Än„ ’mö, wollen sich entweder mittels Fernruf 2657 ober teleoraphistb Ma genannte Amt wenden.
nufaehr,,a Eemeindebogen und auf der Zählliste sind Anweisungen
iiiK benen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durch- iiiid hi» oxL tolc zollen sich mit diesen Anweisungen vertraut machen niodipn s r eJ". ^Ä^rechend belehren, besonders auch darauf aufmerksam j 5bgk>„' die Namen der Viehbcsiher usw. deutlich zu schreiben und besiklr Hausnummer genau anzugeben sind. Gleichnamige Vieh &rmFrMf„ ' 'Inb durch Zusatz ihres Beizeichens so zu kennzeichnen, daß ^rwechslungen ausgeschlossen sind.
Amt in bezüglich der Zählung sind an das Hessische Landesstntistische
“ Darmstadt zu richten.
Betr.: Ausführung der Landesfeuerlöschordnung hier: Aufstellen der Grundlisten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf § 11 der Ausführungsverordnung zur Landes- feuerloschordnung vom 29. März 1890 empfehlen wir Ihnen, alsbald die Grund iste der Feuerwehr und das Verzeichnis der für die Zeit vom 1 April 1931 bis 31. Marz 1932 als feuerwehrpflichtig in Anspruch zu nchmenden siersonen aufzuftellen. Im übrigen verweisen wir auf unsere B-ttugung vom 10. Februar 1927 A. V. Bl. Nr. 11 von 1927 und emp- feblen >ihnen, danach zu verfahren. Formular für die Mitteilung an die neuherangezogenen Mitglieder sind bei der Buchdruckerei Kindt, Formmur zur Aufstellung der Grundliste bei der Formulardruckerei Albin Klein in Gießen zu haben.
lg3®ir erwarten Ihren Bericht über die Erledigung bis zum 15. März
Gießen, den 20. Februar 1931.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Die Einführung der Biersteuer in der Gemeinde Lumda
eingefüürT^111195663111 ®emembe Lumda die Gemeindebiersteuer
Als Ortssatzung für die Gemeindebiersteuer gilt die von dem Minister des Innern herausgegebene Mustersatzung mit den sich aus der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 ergebenden Aende- rungen. ^hr Wortlaut kann in der Zeil vom 26. bis einfchl. 28 d M an; gefe[)enUroerben ^rei roä^renö ber ''blichen Dienststunden ein-
Die Ortssatzung tritt am 1. März l. I. in Kraft. Sie tritt außer Kratt fniiii»6”! '®S§'nne. bes Monats, der auf die (rechtswirksame) Beschlußfassung des Gemeinderats über die Realsteuersätze für das nächste Reck' nungsiahr, oder deren Festsetzung durch die Aufsichtsbehörde folgt. "
Gießen, den 23. Februar 1931.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Zähllistcn und die Urschriften der Gemeindeboae i Amt in L"mNadi ba* Hessische LandesstaWische
metben. B ,f bf "oU-senden. Der Termin muß unbedingt eingehallen
Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht anaeiertiai zu werden, doch sind von den Gememdebogen Abschriften zu den Akttn "er Bürgermeisterei zu nehmen. Die örtlichen Ergebnisse der Jählungen m"Ver Behörde als dem Landesstatistischen Amt über- hnfe1 L 9rben:nben Blehbesltzern ist es ausdrücklich zugesichert morde" itrienhmetrh»n9Gnbnh "" v statistischen Zwecken dienen, keinesfalls aber zu' Wendung finden dürfem"' ' !nSbefonbere 3" steuerlichen, Ver- - Baer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zähluna aul- ftänmnp 9r^nbh nid,t el[tattetlober wer wissentlich unrichtige oder unvall- standige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis m fed>s ®nnnf<>n nh >- nut Geldstrafe bestraft. Auch kann Lieh, dessenVorhandensein ve?scbwtt-- gen worden ist tm Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden ' m, .^"F empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsüblich.- betanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissenhaften Durchführung der Zählung alsbald zu treffen. H "
Gießen, den 23. Februar 1931.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.
Bekanntmachung,
betr. Anordnung zur Durchführung des Reichsviehseuchengesetzes.
Vom 21. Februar 1931.
Die Anordnung zur Durchführung des Reichsviehseuchenaeiebes vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. Nr. 1 6%) wird mit Attger W ri^ in §1 wie folgt ergänzt: H
Ä Bon der Absonderung kann das mit der Eisenbahn eingeführte
Vieh von vem beamteten Tierarzt befreit werden, wenn durch em amtstierarztliches Zeugnis nachgewiesen ist,
1. daß die Tiere aus einem seuchenfreien Kreis (Bezirk Ober; amt usw.) flammen; '
2'!n>m»teIbar <ÖOFn Sütter ohne Berührung eines öffentlichen Marktes und ohne Berührung eines verseuchten Kreises auf die mürben™ Kreis gelegene Verladestation gebracht
3. bei der Untersuchung am Bestimmungsort frei von ieuchenver- dachtigen Erscheinungen befunden worden sind
Die Nummer des Eisenbahnmaggons muß auf dem amtstierärzt- bä>en Zeugnis vermerkt, das amtstierärztliche Zeugnis selbst dem Frachtbrief beigeheftet sein.
Darmstadt, den 21. Februar 1931.
Der Hessische Minister des Innern.
3. 23.: Diehl.
® ru ber Brübl'lchen Un'verNläts-Buch. und ® t e i n b r u cf er e i. R vange. ©ieficn.


