Amtsverkündigungsblatt
für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
M. 50 Erscheint Dienstag und Freitag. 17. „jUll Aur durch die Post zu beziehen. ^931
Jnhalts-Uebersicht: Verordnung über die Gemeinnützigkeit von Wohnungsunternehmen. - Straßensperre. - Aufnahme der blinden und taubstummen Kinder m die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten. - Heimatschultagung in Schotten. - Wasserbezugsordnung für die Gemeinde Grünberg. - Dienstnachrichten.
Verordnung
zur Durchführung der Verordnung über die Gemeinnützigkeit von Wohnungsunternehmen.
Vom 18. Juni 1931.
Zur Durchführung der Verordnung des Aeichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930, Siebenter Teil, Kapitel 3 (Gemeinnühigkeitsverordnung, Reichsgesetz- blatt I S. 593) und der Ausführungsverordnung! des Reichsarbeits- ministers hierzu vom 20. März 1931 (Reichsgesetzblatt I ©. 73) wird im Einvernehmen mit den Herren Ministern des Innern und der Justiz folgendes bestimmt:
■ § 1.
Oberste Landesbehörde im Sinne der Gemeinnühigkeitsverordnung und der Ausführungsverordnung des Reichsarbeitsministers hierzu ist der Minister für Arbeit und Wirtschaft.
§ 2.
Der Geschäftsbetrieb einer Genossenschaft soll in der Regel über den Bezirk eines Kreises nicht hinausgehen. Die Anerkennungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
8 3.
Die Mitgliederzahl soll betragen:
a) bei Genossenschaften in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern mindestens 50,
b) bei Genossenschaften in Gemeinden mit über 10 000 bis 80 000 Einwohnern mindestens 100,
c) bei Genossenschaften in Gemeinden mit über 80 000 Einwohnern mindestens 150.
§ 4.
Der Geschäftsanteil soll mindestens 300 RM. betragen und muh innerhalb vier Jahren nach der gerichtlichen Eintragung des Genossen eingezahlt sein.
§ 5.
Anerkennungsbehörde irrt Sinne des § 16, Abs. 1 der Gemein« nützigkeitsverordnung ist der Minister für Arbeit und Wirtschaft.
§ 6.
Der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist bei der Anerkennungsbehörde schriftlich und in dreifacher Ausfertigung durch Vermittlung der Gemeindebehörde einzuveichen. Den Anträgen sind beizuschließen: ein Abdruck der Satzung, ein Mitgliederverzeichnis, die zuletzt geprüfte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, die zuletzt ausgestellte Revisionsbescheinigung, die Aeuherung der Gemeindebehörde über die Leistungsfähigkeit und die Bedürfnisfrage sowie die früher ausgestellte amtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
§ r.
. Gegen die Entscheidung der Anerkennungsbehörde steht den Beteiligten die Aechtsbeschwerde an das Aeichsverwaltungsgericht nach Maßgabe des Gesetzes über das Reichsverwaltungsgericht zu. Dis zur Errichtung dieses Gerichts tritt an seine Stelle das Reichswirtschaftsgericht. Die Rechtsbeschwerde ist daher, solange das Reichs- dntschaftsgericht darüber entsch!eidet, schriftlich bei . dem Reichswirtschaftsgericht einzureichen.
8 8.
Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Wohnungsunternehmen, die sich als gemeinnützig bezeichnen oder amtliche als gemeinnützig anerkannt wurden, haben spätestens bis zum 31. Dezem- J?r 1932 ihre Anerkennung als gemeinnützig zu erwirken. Soweit ms zu diesem Zeitpunkt eine Anerkennung nicht erteilt ist, gilt das unternehmen nicht als gemeinnützig.
8 9.
Das Verfahren vor der Anerkennungsbehörde ist gebührenfrei. .Die Gesuche um Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind stempel- psnchtig. Ausgenommen hiervon sind die bis zum 31. Dezember 1932 "vrzulegenden Gesuche der bereits früher amtlich als gemeinnützig unerkannten Dauvereinigungen:
Darmstadt, den 18. Juni 1931.
Der Minister für Arbeit und Wirtschaft.
In Vertretung: K a r ch e r.
Straßensperre.
Wegen Ausführung von Gleisinstandsetzungsarbeiten wird die Provinzialstraße „Großen-Linden—Leihgestern" in der Nacht vom 18./19. Juli für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Gießen oder Lang-Göns.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 11. Juli 1931.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Petr.: Die Aufnahme der blinden Kinder in die für die Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Landesamts für das Bildungswesen für 1925 empfehlen wir Ihnen, unter Benutzung des in angezogenem Amtsblatt angegebenen Vordrucks nach Muster B innerhalb einer Woche zu berichten, ob in dortiger Gemeinde blinde Kinder vorhanden sind, die Ostern 1932 für die Aufnahme in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten in Frage kommen.
Dem Verzeichnis sind für jedes Kind beizuschliehen:
a) ein Geburtsschein;
b) der Impfschein;
c) eine Aeuherung des Schulvorstandes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Kindes in einer Blindenanstalt vorliegen und ob insbesondere das Kind bildungsfähig erscheint;
d) eine Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit der Aufnahme des Kindes in einer Blindenanstalt einverstanden sind bzw., wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Einwendungen sie hiergegen erheben.
Die Einhaltung der gesetzten Frist wird bestimmt erwartet.
Fehlbericht ist erforderlich.
Gießen, den 15. Juli 1931.
Kreisschulamt Gießen. J.V.: Kinkel.
Betr.: Die Aufnahme der taubstummen Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Landesamts für das Bildungswesen für 1925 empfehlen wir Ihnen, unter Benutzung des in angezogenem Amtsblatt angegebenen Vordrucks nach Muster A innerhalb einer Woche zu berichten, ob in dortiger Gemeinde taubstumme, taube oder stumme Kinder vorhanden find, die Ostern 1932 für die Aufnahme in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten in Frage kommen.
Dem Verzeichnis sind für jedes Kind beizuschliehen:
a) ein Geburtsschein;
b) der Impfschein;
c) eine Aeuherung des Schulvorstandes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Kindes in einer Taubstummenanstalt vorliegen und ob insbesondere das Kind bildungsfähig erscheint;
d) eine Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit der Aufnahme des Kindes in einer Taubstummenanstalt einverstanden sind bzw., wenn dies nicht der Fall fein sollte, welche Einwendungen sie hiergegen erheben.
Die Einhaltung der gesetzten Frist wird bestimmt erwartet. Fehlbericht ist erforderlich.
Gießen, den 15. Juli 1931.
Kreisschulamt Gießen. J.V.: Kinkel.
Betr.: Heimatschultagung in Schotten (24. bis 26. Juli).
An die Schulvorstände der Landgemeinden de» kreise».
Wir machen Sie auf obige vom „Bund der Heimatschulfreunds" veranstaltete Tagung aufmerksam und würden es begrüßen, wenn die Tagung recht zahlreich aus unserem Kreise besucht würde.


