Amtsverkündigungsblati

für die provinzial-irettion Ohecheffen und für das Kreisamt Gießen

27 Erscheint Dienstag und Freitag. A 4 7 7----------------

______________ *__________-ft. -apui Kur öurct) die Poft zu beziehen. '193'1

Betr.: Besichtigung der Museen der Stadt Gießen durch die Schulen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir weisen daraus hin, daß die Museen der Stadt Gießen:

a) Oberhessisches Museum und Gai'sche Sammlungen

b) Völkermuseum,

c) Kriegsmuseum

Zur Besichtigung durch die Schulen zu folgenden Zeiten zugänglich find, im Winter von 9 bis 12 und 14 bis 16 Uhr, im Sommer von 8 bis 12 und 14 bis 17 Uhr.

Anmeldungen sind zwei Tage vorher an die Direktion der Museen oder an die Beschließerin Frau Ochs (Telephon 4104) zu richten.

Der Eintrittspreis beträgt für jeden Schüler und jedes Museuin 10 Pf. Es enthalten:

a) das Oberhessische Museum: Prähistorische, fränkische und römische Gegenstände; Trachten und historische Gegenstände aus Oberhefsen:

b) das Völkermuseum: Ethnographische Sammlung;

c) das Kriegsmuseum: Waffen- und Montursammlungen.

Bei dem hohen Bildungswert dieser Museen kann der Besuch dringend empfohlen werden.

Gießen, den 8. April 1931.

Hessisches Kreisfchulamt. I. V.: K i n f e l.

Slrahensperre-Aufhekmng.

Die Straßensperre auf der ProvinzialstraßenstreckeOrtsdurchfahrt Klem-Lmden (Straße Klein-Linden-Wehlar) wird ab 15. Avril d "i aufgehoben.

Gießen, den 9. April 1931.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Bekanntmachung.

Betr.: Den Schutz der Jnheidener Wasserquellen und der zugehörigen Leitungsanlagen.

Die nachstehend abgedruckte Polizeiverordnung wird wiederholt zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

Gießen, den 7. April 1931.

Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel.

Polizeiverordnung.

Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Provinzial-Ordnung sowie des Art. 186 des Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung der Be­kanntmachung vom 30. September 1899 wird auf Antrag der Bergbehörde mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. III 12 587 vom 29. Dezember 1911 für den Kreis Gießen folgendes bestimmt:

§ 1.

, ®5 ift Unbefugten untersagt, an den Wasserleitungsanlagen des Jn- heideuer Wasserwerks oder an ihrem Zubehör Handlungen einerlei welcher Art, vorzunehmen. Insbesondere ist verboten das Freilegen von Röhren oder Schachten durch Beseitigen von Erdüberdeckungen oder Pflasterungen °?b Ausdecken der Straßenkappen oder Schächte, das Besteigen der Schachte sowie das Hantieren an den darin befindlichen Leitungen und Apparaten.

§ 2.

Innerhalb der Gemarkungen Hof-Graß, Inheiden, Trais-Horloff, Rodheim Feldheim Flur IV, Langd Flur IXI, XXI, XXII, Steinheim Slur I-X und Hungen Flur IIV, VIIXIV, XVI, XXIII dürfen Aus­grabungen, Bohrungen oder unterirdische Arbeiten über eine Tiefe von 5 m der Oberfläche gemessen, zu anderen als bergbaulichen Zwecken nur nach vorgängiger Genehmigung des Kreisamts und unter Beobachtung oer an die Genehmigung geknüpften Bedingungen vorgenommen werden.

§ 3-

^sinerhalb des in § 2 bezeichneten Schutzbezirks sind alle Schürf- arbelten zur Aufsuchung noch nicht verliehener Mineralien untersagt, !.,ern 'sicht vorher die besondere Genehmigung der Bergpolizeibehörde hierzu emgeholt ist.

Bergwerkseigentümer oder deren Bevollmächtigte, die innerhalb der in ,Lohnten Gemarkungen oder Gemarkungsteile Bergbau treiben, mmiegen den zum Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Z- Ures auf btc Quellen und die Wasserleitungsanlagen erlassenen oer noch zu erlassenden bergpolizeilichen Anordnungen.

. § 4.

Inf» b/^anblurt0en ^gen die Vorschriften der §§ 1 und 2 werden, ,, /ra ?sil ®runb anderer Vorschriften keine härtere Strafe verwirkt ist. s Geldstrafe bis zu 30 Mark, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift

Nsid der in § 3 erwähnten bergpolizeilichen Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.

§ 5-

'm Srcisbtott'in Äraft*"11119 mit bem Ia0e iI,rer Veröffentlichung

den 13. Januar 1912.

Hessisches Kreisamt Gießen.

J.V.: W e l ck e r.

üb h. Orkssahung,

«die Erhebung einer Kanalbenuhungsgebühr in der Gemeinde Mieseck.

SeM>h!n?rUItb bl? Artikels 15 der LGO. vom 8. Juli 1911 wird zufolge > lies der Gemeindevertretung nach gutachtlicher Aeußerung des

Bürgermeisters und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Ge- nehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 26. März 1931 zu Jir. M. d. I. 22 661 die nachstehende Ortssatzung erlassen:

Für alle gemäß der Ortspoiizeiverordnung, betr. die Entwässerung von Grundstücken tn der Gemeinde Wieseck vom 22. November 1930 an bas Kanalnetz der Gemeinde Wieseck angeschlossenen oder später zum Anschluß gelangenden Grundstücke ist von den Eigentümern oder Nießbrauchern eine jährliche Kanalbenutzungsgebühr zur Gemeindekasse zu zahlen. Mehrere hiernach Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die Verpflich­tung zur Zahlung der Gebühr ruht auf den Grundstücken als dingliche Last und unterliegt der Zwangsbeitreibung wie die direkten Steuern.

§ 2.

Die Gebuhrenpflicht beginnt mit dem Monat nach erfolgtem Anschluß Die Zahlung der Kanalgebühr geschieht in halbjährlichen Zielen.

§ 3.

Die Gebühren werben nach Art. 187 der LGO. festgesetzt.

§ 4.

Die Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsver- tundigungsblatt in Kraft.

Wieseck, den 9. April 1931.

Hessische Bürgermeisterei Wieseck.

S ch o m b e r.

Gebührenordnung

über die Erhebung von kanolbenuhungsgebühren in der Gemeinde Wieseck.

In Ausführung des § 3 der Ortssatzung vom 9. April 1931 werden auf (Srunb des Artikels 186 ff. der Landgemeindeordnung auf Beschluß des ^einberats:mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 26. März 1931 zu Nr. M. d. I. 22 661 folgende Gebühren festgesetzt:

ben einer Hofreite mit einem Gesamtbrandversicherungs-

bis 8000 RM. 12 RM.

über 8000 bis 15 000 RM. 15 RM.

über 15 000 RM. 20 RM.

Der Vermieter ist berechtigt, von diesen Sätzen 40 v. H. auf seine Miete- auszuschlagen.

Wieseck, den 9. April 1931.

Hessische Bürgermeisterei Wieseck.

S ch 0 m b e r.